Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. IX ZR 74/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2794

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]R 74/09

Verkündet am:

29. September 2011

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
[X.]ivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
29. September 2011
durch den
Richter [X.] als Vorsitzenden, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7.
[X.]ivilsenats des [X.] in [X.] vom 1.
April 2009 aufgeho-ben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3.
[X.]ivilkammer des [X.] vom 8.
Juli 2008 wird [X.].

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge
zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1.
Dezember 2006 auf einen [X.] vom 13.
September 2006
eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I.

GmbH

(fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte ihre Kundenforderungen
mit Verträgen vom
8.
Mai 1996
(Buchstaben L bis [X.]) und vom 16.
Februar 2004 ([X.])
im Wege der [X.] an die S.

V.

zur Sicherung von deren Ansprüchen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung abgetreten. Am 1
-
3
-
20.
September 2006
vereinbarte die
Schuldnerin
mit der Beklagten zur Erfül-lung eines Vergütungsanspruchs, welcher der Beklagten gegen die Schuldnerin zustand, die Abtretung
einer
Werklohnforderung der Schuldnerin
gegen das [X.]

in Höhe eines [X.] von 75.500

n-bauamt zahlte auf eine entsprechende Abtretungsanzeige am 26.
Oktober 2006 an die Beklagte einen Betrag von 58.000

Der Kläger hat die Abtretung und die [X.]ahlung an die Beklagte angefoch-ten und verlangt von der Beklagten die Erstattung des vereinnahmten Betrags zur Masse. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der
Klä-ger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die [X.] keinen insolvenzanfechtungsrechtlichen [X.], weil es an der hierfür erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Die [X.]ah-lung des Straßenbauamtes habe das den Gläubigern der Schuldnerin haftende Vermögen nicht verkürzt, weil die Forderung
aufgrund der [X.] der
S.

V.

zugestanden habe. Die Forderung sei durch die [X.]ahlung an die Beklagte auch nicht erloschen, weil die Ermächtigung der Schuldnerin, 2
3
4
-
4
-
an einen [X.] zu leisten, mangels Verfügungsbefugnis der Schuldnerin nicht wirksam gewesen sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Der Insolvenzanfechtung unterliegen gemäß §
129 Abs.
1 [X.] nur Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den [X.]ugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, [X.] wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten
([X.], Urteil vom 20.
Januar 2011 -
IX
[X.]R 58/10, [X.], 371 Rn.
12; vom 17.
März 2011 -
IX [X.]R 166/08, [X.], 803 Rn.
8; jeweils
mwN).

2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Insolvenzgläubiger der Schuldnerin wurden durch die [X.]ahlung des [X.] an die [X.] benachteiligt, weil dadurch die Forderung
gegen das Straßenbauamt aus dem Werkvertrag mit der Schuldnerin erlosch.

a) Inhaberin der Forderung, auf welche das Straßenbauamt zahlte, war zwar aufgrund der [X.] die S.

V.

. Die spätere Abtre-tung an die Beklagte vermochte daran mangels Verfügungsberechtigung
der Schuldnerin nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließt dies eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger der Schuldnerin aber 5
6
7
8
-
5
-
nicht aus. Bei der [X.] handelte es sich um eine Sicherungsabtretung. In der Insolvenz der Schuldnerin war die S.

deshalb gemäß §
51
Nr.
1, §
50 Abs.
1
[X.] zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Das Recht zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung steht
jedoch
ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu (§
166 Abs.
2 [X.]), solange er die Forderung nicht dem Sicherungsgläubiger zur
Verwertung überlässt

170 Abs.
2 [X.]). Das der Insolvenzmasse zustehende
Recht verkörpert einen selbständigen, im [X.] geschützten Vermögenswert
([X.], Urteil vom 5.
April 2001
-
IX
[X.]R 216/98, [X.][X.] 147, 233, 239; vom 2.
Juni 2005 -
IX
[X.]R 181/03, [X.]IP
2005, 1651, 1652; vom 9.
Februar 2006 -
IX
[X.]R 121/03, [X.]IP 2006, 818 Rn.
16; entsprechend für den Fall einer Sicherungsübereignung: [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2003 -
IX
[X.]R 28/03, [X.]IP 2003, 2370, 2372; vom 29.
März 2007 -
IX
[X.]R 27/06, [X.]IP 2007, 1126 Rn.
26).

b) Dieser Vermögenswert entging der Masse, weil das Straßenbauamt durch die [X.]ahlung an die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von seiner Leistungspflicht frei wurde. Wird eine abgetretene Forderung von dem ursprünglichen
Gläubiger nochmals an einen [X.] abgetreten, muss der Erstzessionar
eine Leistung, die der Schuldner nach der erneuten Abtretung an den [X.] bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kennt

408 Abs.
1, §
407 Abs.
1 BGB).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass das Straßenbauamt zum [X.]eitpunkt der [X.]ahlung an die Beklagte von der Sicherungszession an die S.

gewusst habe, ist weder festgestellt
noch von der hierfür darlegungs-
und beweispflichti-gen Beklagten
vorgetragen. Auch im Verhältnis zur Schuldnerin wurde das Straßenbauamt frei, weil jene ihm die -
unwirksame
-
Abtretung der Forderung an die Beklagte angezeigt hatte (§
409 Abs.
1 Satz
1 BGB ).

9
-
6
-
III.

Das Berufungsurteil beruht danach auf einem Rechtsfehler (§
562
Abs.
1 [X.]PO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig; vielmehr ist die Klage in vollem Umfange begründet (§
563 Abs.
3
[X.]PO). Der Kläger kann die [X.]ahlung an die Beklagte als inkongruente Deckung gemäß §
131 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] anfechten
und von ihr Rückgewähr der erlangten [X.]ahlung nach §
143 Abs.
1 [X.] verlangen.

1. Die gläubigerbenachteiligende [X.]ahlung des [X.] ver-schaffte der Beklagten eine Befriedigung, die sie nicht in der Art zu [X.] hatte. Aus ihrem Werkvertrag
mit der Schuldnerin hatte sie keinen An-spruch auf
eine Direktzahlung durch das Straßenbauamt
([X.], Urteil vom 8.
Oktober 1998 -
IX
[X.]R 337/97, [X.], 2345, 2348; vom 9.
Januar 2003 -
IX [X.]R 85/02, [X.], 398, 400; vom 21.
April 2005 -
IX
[X.]R 24/04, [X.], 1033, 1034; vom 16.
Oktober 2008 -
IX
[X.]R 2/05, [X.]IP 2008, 2324 Rn.
13). Auch die Abtretung der gegen das Straßenbauamt gerichteten Forderung an die Beklagte scheidet als kongruenzbegründender Schuldgrund für die [X.]ahlung aus, weil sie wegen der zeitlich vorgehenden [X.] an die S.

ins Leere ging und zudem vom Kläger als inkongruente Deckung nach §
131 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] wirksam angefochten wurde.

Ein Anspruch der Beklagten auf die Abtretung der Forderung ergab sich insbesondere nicht aus §
648a BGB
in der hier noch anwendbaren, bis zum 31.
Dezember 2008 geltenden Fassung (Art.
229 §
19 Abs.
1 EGBGB). Diese Vorschrift gab
dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, jedoch kei-nen durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung einer Sicherheit ([X.], Urteil vom 9.
November 2000 -
VII
[X.]R 82/99, [X.][X.] 146, 24, 28). Sie begründet
nicht 10
11
12
-
7
-
die Kongruenz einer nachträglichen Vereinbarung über die Abtretung einer Werklohnforderung des [X.] gegen den Bauherrn an den [X.] ([X.], Urteil
vom
18.
November 2004 -
IX
[X.]R 299/00, [X.], 804, 806; vom 10.
Mai 2007 -
IX [X.]R 146/05, [X.]IP 2007, 1162 Rn.
8).

2. Die [X.]ahlung erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des [X.]. Weiteres setzt die Anfechtbarkeit nach §
131 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] nicht voraus.

[X.]
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2008 -
3 O 317/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.04.2009 -
7 [X.] -

13

Meta

IX ZR 74/09

29.09.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. IX ZR 74/09 (REWIS RS 2011, 2794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2794

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