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5 StR 176/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
21. Juli 2011
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Dezember 2010 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben
die Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tragen.
Im vorliegenden Einzelfall ist ein unzulässiges Verhalten der Strafkammer, durch das der Angeklagte
[X.]
unzulässig unter Druck gesetzt worden wäre, nicht festzustellen. Die ersichtlich von dem Angeklagten
Za.
erstrebte Aufnahme einer mit dem
Urteil verbundenen, für sich unbedenkli-chen Haftentscheidung zugunsten dieses Angeklagten in die Verständigung (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO) lässt nach dem gesamten Verfahrensablauf nicht erkennen, dass hierdurch der Angeklagten
[X.]
zur Unterwerfung in eine Verständigung gebracht werden sollte. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des § 136a StPO offensichtlich nicht gegeben.
[X.] Schaal
König Bellay
Meta
21.07.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. 5 StR 176/11 (REWIS RS 2011, 4479)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4479
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