Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. 5 StR 176/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4479

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5 StR 176/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Juli 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
21. Juli 2011
beschlossen:

Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Dezember 2010 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben
die Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tragen.

Im vorliegenden Einzelfall ist ein unzulässiges Verhalten der Strafkammer, durch das der Angeklagte

[X.]
unzulässig unter Druck gesetzt worden wäre, nicht festzustellen. Die ersichtlich von dem Angeklagten

Za.

erstrebte Aufnahme einer mit dem
Urteil verbundenen, für sich unbedenkli-chen Haftentscheidung zugunsten dieses Angeklagten in die Verständigung (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO) lässt nach dem gesamten Verfahrensablauf nicht erkennen, dass hierdurch der Angeklagten

[X.]
zur Unterwerfung in eine Verständigung gebracht werden sollte. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des § 136a StPO offensichtlich nicht gegeben.

[X.] Schaal

König Bellay

Meta

5 StR 176/11

21.07.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. 5 StR 176/11 (REWIS RS 2011, 4479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4479

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