Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. III ZR 218/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8055

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 218/14
vom

16. Juli 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
16.
Juli 2015
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3.
Juni 2014 -
5
U 1825/13
-
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Der "Mustergüteantrag" der Klä-ger hat mangels ausreichender Individualisierung des geltend ge-machten
prozessualen Anspruchs keine Hemmung der [X.] nach §
204 Abs.
1 Nr.
4, §
209 BGB herbeigeführt (vgl. das zur [X.] in [X.] vorgesehene Senatsurteil vom 18.
Juni 2015 -
III
ZR 198/14, Rn.
16
ff). Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abge-sehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Streitwert: 53.861,95

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2013 -
9 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 03.06.2014 -
5 U 1825/13 -

Meta

III ZR 218/14

16.07.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. III ZR 218/14 (REWIS RS 2015, 8055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8055

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