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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 218/14
vom
16. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
16.
Juli 2015
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3.
Juni 2014 -
5
U 1825/13
-
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Der "Mustergüteantrag" der Klä-ger hat mangels ausreichender Individualisierung des geltend ge-machten
prozessualen Anspruchs keine Hemmung der [X.] nach §
204 Abs.
1 Nr.
4, §
209 BGB herbeigeführt (vgl. das zur [X.] in [X.] vorgesehene Senatsurteil vom 18.
Juni 2015 -
III
ZR 198/14, Rn.
16
ff). Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abge-sehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 53.861,95
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2013 -
9 [X.]/13 -
O[X.], Entscheidung vom 03.06.2014 -
5 U 1825/13 -
Meta
16.07.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. III ZR 218/14 (REWIS RS 2015, 8055)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8055
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