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PDF anzeigen[X.] vom 21. November 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 9. April 2008 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten erge-ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Rüge, die Regelung des § 66 b Abs. 3 StGB sei verfassungswid-rig, weil sie das Erfordernis neuer Tatsachen in willkürlicher Weise von dem aus Sicht des Betroffenen zufälligen Umstand des [X.] einer zugleich mit der Unterbringung nach § 63 StGB verhängten Strafe abhängig mache, hat keinen Erfolg. Der Anordnung des [X.] einer Strafe liegt nicht Zufall, sondern eine sachlich begründete gerichtliche Entscheidung zugrunde. 2. Entgegen der Ansicht der Revision gilt § 66 b Abs. 3 in Verbindung mit § 67 d Abs. 6 StGB auch in Fällen, in denen die Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wird, weil der von § 63 StGB voraus-gesetzte Zustand von Anfang an nicht bestanden hat (Fehleinweisung). 3. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes setzt die nach-trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB die - 3 - zusätzliche Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht voraus, wenn die gemäß § 66 b Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausge-setzte Gefahr festgestellt ist (vgl. auch BT-Drucks. 15/2887, [X.], 13 f.). [X.] Rothfuß Fischer Appl Cierniak
Meta
21.11.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2008, Az. 2 StR 437/08 (REWIS RS 2008, 686)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 686
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