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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. November 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die durch sein Rechtsmittels dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
[X.] Häger Basdorf
Raum Brause
Meta
01.11.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.11.2005, Az. 5 StR 434/05 (REWIS RS 2005, 1064)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1064
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