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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 96/12
vom
10. Januar
2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], den Richter Grupp
und die Richterin Möhring
am
10. Januar
2013
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
5.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Februar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das [X.] auf 20.893,27
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die von ihm verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen in tatrichterlicher Verantwortung gewürdigt und einen Rückgewähr-anspruch nach §
143 Abs.
1 Satz
1, §
133 Abs.
1 Satz
1 InsO bejaht, ohne dass
1
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3
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die Beschwerde einen durchgreifenden Zulassungsgrund aufzeigt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO).
Kayser
Vill
[X.]
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.10.2011 -
21 O 1572/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 15.02.2012 -
5 [X.] -
Meta
10.01.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. IX ZR 96/12 (REWIS RS 2013, 9100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 9100
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