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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 453/13
vom
13. November
2013
in der Familiensache
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
November
2013 durch [X.] und [X.] Klinkhammer,
[X.],
Dr. Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 18.
Familiensenats des [X.]s [X.]
vom 19.
Juli 2013
wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Verfahrenswert: 10.230
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Scheidungsverbund unter anderem die [X.] Unterhalt geregelt. Gegen den Beschluss
hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, wobei der [X.] im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten hat, dass sich die Beschwerde der Antragsgegnerin nur gegen die Entscheidung zum Unterhalt, nicht jedoch gegen den Scheidungsausspruch
gerichtet habe. Das [X.] hat die Beschwerde der Antragsgegnerin hinsichtlich des [X.] als unzulässig verworfen und hinsichtlich der [X.] Unter-halt zurückgewiesen. Gegen die [X.] wendet sich der [X.] mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung und [X.] an das [X.] und hilfsweise die [X.]
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lung erstrebt, dass die Antragsgegnerin keine Beschwerde gegen den [X.] eingelegt habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde
ist nach
§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m.
§§
574 Abs.
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft.
Sie ist aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller
nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des [X.] wegen grundsätzlicher Bedeu-tung der Rechtssache zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erforderlich wäre (§
574 Abs.
2 ZPO).
Aufgrund
der in der Beschwerdebegründung enthaltenen ausdrücklichen Erklärung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin, ihre Beschwerde richte sich auch gegen den Ausspruch der Ehescheidung, weil sie die vom Amtsge-richt ausgesprochene Scheidung ohne gleichzeitige Regelung der [X.]n
"nicht rechtskräftig werden"
lassen
könne, ist
das [X.] zu der [X.]
(und einzig möglichen) Beurteilung gelangt, dass ihm ein Rechtsmit-tel der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch angefallen war.
Hieran
ändert der Umstand nichts, dass die Antragstellerin ihr erklärtes [X.], eine gleichzeitige Entscheidung über Scheidung und [X.]n herbeizuführen, nicht auf verfahrensadäquate Beschwerdeanträge gestützt, sondern auf eine Scheidung der Ehe durch das Beschwerdegericht in "Abände-rung"
der amtsgerichtlichen Entscheidung angetragen
hat.
Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte, der
dem Scheidungsbegehren des anderen
Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrechterhalten will, mit seinem Rechtsmittel eine Beschwer durch den [X.] geltend machen
kann, durch die Recht-2
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sprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 4.
September 2013 -
XII ZB
87/12
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juris Rn.
12 mwN).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Dose
Klinkhammer Günter
Botur Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2011 -
43 F 837/10 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 19.07.2013 -
18 [X.]/11 -
4
Meta
13.11.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. XII ZB 453/13 (REWIS RS 2013, 1239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1239
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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