Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 2 StR 596/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8249

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 596/12
vom
12.
Februar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 12.
Februar
2013 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Mai 2012 im Straf-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] und unerlaubtem Führen einer halb-automatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übri-gen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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3
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Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des [X.] als besonders verwerflich berücksichtigt, der Angeklagte habe mit dem lebensgefährlich verlaufenen Überfall nicht etwa einer ihm völlig fremden Person erhebliches Leid zugefügt, sondern einem Menschen, der ihm einmal nahe gestanden und ihm vertraut habe, bei dem er zuvor Jahre lang mit [X.] gearbeitet habe, der
ihm im Haus seiner Schwester eine Wohnung vermittelt habe, der ihm beim Umzug behilflich gewesen sei, der ihm jederzeit seinen Hof und sein Werkzeug zur Verfügung gestellt und zu keinem [X.]punkt mit ihm Streit gehabt habe. Der Angeklagte habe durch die Tat in beispielloser Weise das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Opfer ausgenutzt, das trotz der zwischenzeitlichen Abkühlung des ehemals freundschaftlichen Verhältnisses noch immer fortbestanden habe (UA S.
42). Diese schon für sich bedenklich moralisierende Wertung wird von den (an anderer Stelle getroffe-nen) Feststellungen der [X.] nicht getragen.
Das [X.] ist im Rahmen der Feststellungen zum [X.] davon ausgegangen, dass das fast freundschaftliche Verhältnis des Ange-klagte zu dem späteren Tatopfer im Laufe der [X.] abgekühlt sei. Der Angeklag-te habe
das Gefühl gehabt, dieser nutze ihn und die anderen Hilfsarbeiter auf dem Hof aus und lehne die von ihm gewünschte Festanstellung aus reiner "Knauserigkeit" ab. Er habe sich über die Geizigkeit des späteren [X.] geärgert, als er ihn Anfang 2008 noch einmal gefragt habe, ob er ihn fest in seinem Betrieb anstellen wolle, und habe schließlich -
nach weiterer [X.] Beschäftigung bei ihm
-
neue Arbeitsstellen
bei anderen Arbeitgebern an-getreten (UA S.
6 f.).
Angesichts dieser Sachverhaltsannahmen durfte das [X.] weder davon ausgehen, der Angeklagte habe ein Tatopfer ausgewählt, mit dem es keinerlei Streit gegeben habe, noch der Strafzumessung zugrunde legen, dass 3
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4
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er mit der Tat in beispielloser Weise ein noch bestehendes Vertrauensverhält-nis ausgenutzt habe. Ein Vertrauensverhältnis des Angeklagten bestand zum Tatzeitpunkt im April 2011 schon lange nicht mehr, nachdem der Angeklagte bereits im Laufe des Jahres 2008 den Hof des [X.] verlassen hatte und danach -
soweit sich dies den Urteilsgründen entnehmen lässt
-
auch keinen weiteren Kontakt mehr zu diesem unterhielt. Vorausgegangen war zudem eine Auseinandersetzung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, die auch für das Tatopfer erkennbar dazu führte, dass sich in der Folgezeit die ([X.]) Wege trennten.
2. Diese von den im Übrigen getroffenen Feststellungen
nicht getrage-nen Wertungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann -
schon mit Blick auf die im oberen Bereich des Strafrahmens liegende Strafe
-
nicht ausschließen, dass das [X.] bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, dass auch die weitere Erwägung der [X.], der Angeklagte habe seiner Lebensge-fährtin Schaden zugefügt, indem er sie zu einer Falschaussage verführt bzw. zumindest nicht versucht habe, sie hiervon abzuhalten, und
diese Aussage an-schließend für seine Zwecke als Alibi angeführt habe (UA S.
42), nicht unbe-denklich ist. Denn Feststellungen zum Zustandekommen des falschen Alibis
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5
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durch die Zeugin und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten
hat das [X.] nicht getroffen (vgl. UA S.
30 f.).

[X.]

Schmitt

Berger

Krehl

RiBGH Dr. Eschelbach ist durch

Krankheit an der Unterschrifts-

leistung verhindert.

[X.]

Meta

2 StR 596/12

12.02.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 2 StR 596/12 (REWIS RS 2013, 8249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8249

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