Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. 5 StR 284/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2275

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. März 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu [X.] Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu dem aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen des [X.] tötete der 26 Jahre alte Angeklagte seine Lebensgefährtin, die Mutter seines knapp zwei Jahre alten [X.] , [X.] unter einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 › nach Durchführung einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs [X.] mit einem Messer-stich in den [X.]. Er fügte sodann seinem bewusstlosen Opfer in rascher Folge acht gleichförmige Stiche unterhalb der Brust und einen Stich in die 2 - 3 - [X.] zu. Nach einer —zeitlichen Zäsur unbestimmter Längefi nach Eintritt des Todes stach der Angeklagte erneut elfmal in den Körper der Frau. Das [X.] hat [X.] sachverständig beraten [X.] das Bewusst-sein des Angeklagten, die Arg- und Wehrlosigkeit bei der Tat ausgenutzt zu haben, mit fehlerfreier Begründung bejaht. Da dieser eindeutige Befund durch eine etwaige erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ersichtlich nicht berührt würde, steht der Schuldspruch nicht in Frage. Indes bestehen gegen die weitere Annahme des Schwurgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei unter dem Anknüpfungspunkt einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vollständig erhalten gewesen, durchgrei-fende Bedenken. Diese führen allein zur Aufhebung des Strafausspruches; die Voraussetzungen des § 64 StGB liegen eindeutig nicht vor. 3 1. Das [X.] hat die Beurteilungsgrundlage des psychi-atrischen Sachverständigen nicht in einer zur Überprüfung durch das Revisi-onsgericht ausreichenden Weise mitgeteilt (vgl. BGHR StGB § 20 Bewusst-seinsstörung 3). Die Ausführungen des [X.] hierzu ([X.]) [X.] im Unklaren, welche Behauptungen psychischer Befindlichkeiten des Angeklagten das [X.] als Schutzbehauptung wertet und welche Um-stände der psychiatrische Sachverständige demgegenüber als Anknüpfungs-tatsachen in seinem Gutachten herangezogen hat. 4 2. Darüber hinaus bezieht sich die Würdigung des [X.], auch insoweit dem Gutachter folgend, nicht auf das gesamte Verhal-ten des Angeklagten vor und während der Tat (vgl. BGHR aaO). 5 a) Der kurz nach dem tödlichen [X.]stich zugefügte Messer-stich in die [X.] wird nicht gesondert gewürdigt. Er könnte aber im Zusammenhang mit der kurz vor der Tat aufgeflammten Eifersucht des [X.] stehen ([X.]). Das [X.] hat ferner nicht erwogen, ob die Schlussfolgerung des Angeklagten aus einer Äußerung des [X.], er sei 6 - 4 - nicht der Erzeuger von T. ([X.]), die Affektspannungen in der schwieri-gen Partnerbeziehung erhöht haben könnte (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 6). Die Lebensgefährtin des Angeklagten erhob schließlich unmittelbar vor der Tat eine den üblichen Umfang übersteigende Kritik gegenüber dem Ange-klagten in Bezug auf dessen Alkoholkonsum und Spielleidenschaft ([X.]). b) Insbesondere hat das [X.] seinen Blick nicht darauf gerichtet, dass der Angeklagte nach einer zeitlichen Zäsur erheblicher Dauer seiner bereits verstorbenen Lebensgefährtin weitere elf Stiche zugefügt hat. Dieser Umstand und auch, dass das [X.] keine nachvollziehbare Er-klärung für die beträchtliche Anzahl der Stiche noch nach dem ersten massi-ven Stich in den [X.] gefunden hat ([X.]), zieht die Wertung des Schwurgerichts, das [X.] spreche gegen ein kopfloses Wüten des Angeklagten, sondern vielmehr für ein kontrolliertes und berechnendes Han-deln ([X.]), durchgreifend in Zweifel. 7 3. Danach bedarf der psychische Zustand des Angeklagten zur Tatzeit insgesamt neuer Bewertung in einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3). Insbesondere das fehlerfrei festgestellte weitere 8 - 5 - [X.] lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass die Vorausset-zungen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung mit den Auswirkungen des § 20 StGB festzustellen sein werden. [X.]

Meta

5 StR 284/06

08.08.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. 5 StR 284/06 (REWIS RS 2006, 2275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2275

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