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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Januar 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der gegen diesen Ange-klagten verhängten Jugendstrafe aufgehoben. Seine weitergehende Revision und die Revision des Ange-klagten [X.]werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Jugendstrafe gegen den Angeklagten [X.]
wird die Sache an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten [X.]gegen die Kostenentscheidung des vorausgehend bezeichneten Urteils wird zurückgewiesen. 3. Der Angeklagten [X.]hat die Kosten seiner Revision und die hierdurch den [X.] entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem [X.] [X.]die durch seine Rechtsmittel entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen; er hat [X.] die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der [X.] zu tragen. - 3 - [X.]n d e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]unter Freisprechung im Übrigen wegen Mordes verurteilt und gegen ihn unter Einbeziehung eines Urteils des [X.] vom 5. Juni 2008 (Verurteilung wegen ge-fährlicher Körperverletzung u. a. zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten) eine Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren verhängt. Den Angeklagten [X.]hat das [X.] wegen Beihilfe zum Mord (durch Unterlassen) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es ausgesprochen, dass auch der heranwachsende Angeklagte [X.]im Umfang seiner Verur-teilung die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der [X.] zu tragen hat. 1 Die Revision des Angeklagten [X.]hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie [X.] wie die Re-vision des Angeklagten [X.]insgesamt [X.] offensichtlich unbegründet. [X.] Erfolg bleibt auch die von dem Angeklagten [X.]
gegen die Kostenent-scheidung des angefochtenen Urteils eingelegte sofortige Beschwerde. 2 I. 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen, die hinsicht-lich der Beschreibung des Ablaufs des Kerntatgeschehens des Tötungsde-likts auf der durch Aussage des Vernehmungsbeamten in das Verfahren ein-geführten polizeilichen Einlassung des Angeklagten [X.]beruhen: 3 Der zur Tatzeit 18 Jahre und neun Monate alte Angeklagte [X.]und der 21-jährige Angeklagte [X.]gehören zur rechtsradikalen Szene der Stadt [X.] ([X.]). Wie [X.]trinkt auch der Angeklagte [X.]—gerne viel Alkoholfi ([X.]). 4 - 4 - Das spätere Tatopfer [X.]war ein 55 Jahre alter, schwer al-koholkranker Mann, welcher —der Trinkerszene von [X.] angehörtefi ([X.]). [X.]und [X.]
kannten sich seit einigen Monaten; es verband sie ein —fast freundschaftliches Verhältnisfi ([X.]). Den [X.] beide zum Teil gemeinsam; sie konsumierten dabei mit weiteren Personen Alkohol. [X.]schenkte [X.]ein Fahrrad, das sich in seiner ehemaligen Tischlerwerkstatt befand und zunächst auch dort verblieb. [X.] Abend wollte [X.], der zusammen mit seiner Lebensgefährtin in ei-nem acht Kilometer von [X.] entfernten Ort wohnt und mit dem Fahrrad seiner Freundin unterwegs war, nach [X.] fahren. Er lud [X.] ein, mit ihm zu kommen. Auf ihrem Weg durch die Altstadt von [X.] kam der be-reits merklich betrunkene Angeklagte [X.]hinzu. Zu ihm hatte [X.]damals ein —recht ambivalentes Verhältnisfi ([X.]), an diesem Abend be-gegneten sie sich allerdings freundschaftlich. 5 [X.] tranken zunächst am Marktplatz weiteres Bier. [X.]wollte sich danach von beiden Angeklagten trennen und fuhr auf seinem Fahrrad davon. Diese holten ihn jedoch ein, [X.]beschimpfte ihn mit —[X.] und —Assifi und trat mit Füßen auf ihn ein. [X.]
forderte [X.]auf, von [X.]abzulassen. 6 Da [X.]ebenfalls bei [X.]
zu übernachten wünschte, wollten die drei zunächst das zuvor von [X.]dem [X.]geschenkte Fahrrad holen. Auf dem Weg zu seiner Werkstatt fiel [X.] mit seinem Fahrrad um. Die Angeklagten beschimpften ihn mit den Worten —Du alter Sackfi, —Du Assifi, [X.]trieb ihn schimpfend und schubsend vor sich her. Der volltrunkene [X.]stolperte dabei und fiel auf eine Treppe. [X.]forderte ihn mit den Schimpfworten —blöde Saufi und —[X.] zum Aufstehen auf. Als eine Zeugin aus dem Fenster heraus den Angeklagten Vorwürfe machte, ent-spannte sich die Situation kurz und die drei setzten ihren Weg zu [X.] fort. 7 - 5 - Dort legte [X.]sich auf den Boden und schlief auf dem Rücken lie-gend fest ein. Ohne Erfolg versuchte [X.]ihn durch kräftiges Schütteln wieder aufzuwecken. Daraufhin begann [X.]
auf den liegenden [X.] einzutreten. Anfangs trat er zweimal —mit voller Wuchtfi ([X.]) gegen [X.]s linke Wange, anschließend ebenfalls mit voller Wucht zweimal in Höhe der Nasenwurzel auf das Gesicht. —Er hatte in [X.] ein Opfer gefunden, an dem er seine Lust an exzessiver Gewalt ausleben konntefi ([X.]). [X.]griff nicht ein, sondern versetzte selbst dem Op-fer zwei harte Fußtritte gegen den linken Oberschenkel oder die Hüfte. [X.]
zog den Oberkörper [X.]s hoch und stieß ihn mehrfach auf den [X.], so dass der Kopf [X.] s hart aufschlug. [X.]
griff nicht ein. [X.]trat weiterhin mit voller Wucht auf [X.] s Gesicht ein. Dabei war ihm klar, dass [X.]durch derartig exzessive Misshandlungen zu Tode kommen würde, was auch [X.]erkannte. Zwar folgte [X.]nicht den Aufforde-rungen [X.] s mitzumachen, sondern appellierte an ihn, er solle [X.] in Ruhe lassen, das reiche jetzt. Mehr tat er allerdings nicht, um das Leben [X.]s zu retten. Als dieser nur noch röchelte, zog [X.]den [X.] kurzzeitig von ihm weg und schlug dem Geschädigten zweimal leicht auf die rechte Wange, um ihn zu Bewusstsein zu bringen. Als [X.]plötzlich eine abgebrochene Bierflasche in der Hand hielt, um [X.]damit die Kehle [X.], sagte [X.]
zu ihm, —er solle aufhören zu spinnen, es sei langsam genug.fi [X.] antwortete daraufhin jedoch, dass er [X.] —jetzt tot machefi ([X.]), und trat dem Opfer noch dreimal ins Gesicht, ohne von [X.]hieran gehindert zu werden. 8 Danach verließen beide zunächst den Tatort. Nach etwa einer halben Stunde schlug [X.]vor, noch einmal zurück zu gehen, um nach dem Op-fer zu sehen und sich das geschenkte Fahrrad zu nehmen. In der Werkstatt angekommen stellte [X.]fest, dass [X.]kein Lebenszeichen mehr von sich gab. [X.]trat [X.]noch zweimal ins Gesicht und zündete dessen leblosen Körper an, um Spuren zu beseitigen. 9 - 6 - [X.]
erlitt durch die Misshandlungen eine vollständige [X.] des Mittelgesichtsskeletts. Als Folge hiervon kam es zu einer Verschleppung von Luft in die rechte Herzkammer und zur Einatmung von Blut. Darüber hinaus erlitt er eine Hirnblutung und eine Hirnschwellung. [X.] Verletzungsfolgen führten in ihrer Gesamtheit zum Tod des Opfers. Die ferner festgestellten —Anzeichen für einen massiven [X.]fi ([X.]), deren Urheber nicht festgestellt ist, waren nicht todesursächlich. 10 11 2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bejaht die [X.] eine Strafbarkeit [X.]s wegen Mordes aus Mordlust und sonsti-gen niedrigen Beweggründen. Das [X.] geht dabei davon aus, dass es dem Angeklagten [X.]gerade darauf ankam, —einmal einen Menschen umzubringen und sterben zu sehenfi ([X.]), und dass die Auswahl des Opfers im konkreten Fall auf seinem verinnerlichten neofaschistischen [X.] beruhte. Das Verhalten des Angeklagten [X.]hat es als —Beihilfe zum Mord durch [X.] ([X.]) gewertet. Er habe nicht als Mittäter, sondern nur als Gehilfe gehandelt, —weil er sich vom aktiven Täter äußerlich distan-ziert und sich die Tötung des Opfers durch den Angeklagten [X.]nicht zu eigen gemachtfi ([X.]) habe. 12 Eine strafmildernde Berücksichtigung der alkoholbedingt verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten [X.]
lehnt die [X.] im Hinblick darauf ab, dass er aufgrund bereits zuvor unter Alkoholeinfluss begangener Gewaltdelikte wusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu tätlichen Aggressio-nen neigt. 13 II. 1. Die Verfahrensrügen sind [X.] mit Ausnahme der nachfolgend unter 3. behandelten Rüge [X.] offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des [X.] - 7 - fochtenen Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht ergibt, dass der Schuld-spruch in Bezug auf den Angeklagten [X.]
keinen Rechtsfehler zu sei-nem Nachteil erkennen lässt. Er wird nicht dadurch beschwert, dass die Ju-gendkammer ihn nicht als Mittäter und zudem seine Beihilfe als durch Unter-lassen erbracht gewertet sowie keine tateinheitliche Verurteilung wegen (gemeinschaftlicher gefährlicher) Körperverletzung mit Todesfolge erwogen hat. 15 2. Der Schuldspruch betreffend den Angeklagten [X.]ist rechtsfeh-lerfrei. [X.] zu beanstanden ist jedoch der Strafausspruch. Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass dieser auf einer fehlerhaften Be-weiswürdigung hinsichtlich des Umfangs der [X.] der Angeklagten beruht. a) Die Feststellungen des [X.]s gründen insoweit auf einer [X.] Beweiswürdigung, als das [X.] eine Beteiligung beider Angeklagter an der Tötung des Geschädigten annimmt und die Bege-hung der Tat durch mögliche dritte Täter ausschließt. Insoweit stand dem [X.] als Beweismittel nicht nur die durch Anhörung des [X.] in das Verfahren eingeführte polizeiliche Aussage des [X.]
zur Verfügung, die es seinen Feststellungen zugrunde legt. Stützen konn-te es sich insbesondere auch auf die Aussagen mehrerer neutraler Zeugen hinsichtlich der Beteiligung beider Angeklagter am Vorgeschehen der Tat, auf das Vorhandensein von DNA-Spuren der Angeklagten in der Werkstatt des Getöteten und auf die polizeiliche Aussage der Lebensgefährtin des [X.], der Zeugin [X.], der die Angeklagten unmittelbar nach der Tat [X.] erstattet und mit der sie ein Alibi verabredet hatten, das sich bereits nach kurzer [X.] aufgrund anderer Zeugenaussagen als falsch erwies. Ihr gegenüber hatte sich der Angeklagte [X.]als derjenige dargestellt, der mehrfach in das Gesicht des Opfers getreten habe, während [X.]dem [X.]nur zwei —[X.] gegeben habe, woraufhin der vom Stuhl gefal-len sei. Auf die Frage, warum er dies gemacht habe, habe [X.]gesagt, er 16 - 8 - habe schon immer einmal sehen wollen, wie es ist, einen Menschen umzu-bringen. Er habe sogar noch geäußert, dass es schade sei, dass er keinen Fotoapparat dabeigehabt habe. Das Gesicht von —[X.]fi sei so verschoben und blutig gewesen, dies hätte er gern fotografiert. Die Beweiswürdigung des [X.]s ergibt auch nachvollziehbar, dass [X.]an der Tat nicht lediglich untergeordnet, sondern maßgeblich beteiligt war. Auf eine Beteiligung des [X.]an den Tritten in das Gesicht des Opfers weist bereits das Ausmaß der von der Zeugin [X.] bekundeten Blutspuren an dessen Kleidung, insbesondere an dessen rechtem Schuh (—so zwei Zentimeter blutdurchtränktfi, [X.]) hin. Indem die Zeugin die Sachen gewaschen hatte, war die Auswertung von DNA-Spuren daran verei-telt worden. 17 Aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung hat das [X.] ausgeschlossen, dass der Angeklagte [X.]
im Zusammenwirken mit der Zeugin [X.] —die tatsächliche Rollenverteilung beim Mord an
[X.]einfach umgekehrt und die aktive Täterschaft wahrheitswidrig dem [X.]
‡in die [X.] geschoben hättefi ([X.]). Das [X.] konnte sich hier auf Erkenntnisse aus dem Briefverkehr zwischen [X.]
und [X.]wäh-rend der Untersuchungshaft stützen, die auf ein [X.] ungeachtet der belasten-den Angaben des [X.]
[X.] ungetrübt freundschaftliches Verhältnis beider schließen ließen. 18 b) Lückenhaft und widersprüchlich ist die Beweiswürdigung des Land-gerichts indes hinsichtlich der Feststellung der Verteilung der [X.] zwischen beiden Angeklagten, also eines nur geringen Umfangs der Tatbe-teiligung des [X.]und einer Alleintäterschaft des [X.]. Das [X.] selbst geht davon aus, dass dem Angeklagten [X.]—eine solche Tat in keinem geringeren Maße zuzutrauen wäre als [X.]fi und dass er [X.] hinaus —die unangenehme Eigenschaft hat, eigenes Verschulden rück-sichtslos auf andere zu verschiebenfi ([X.]), zieht daraus im Rahmen 19 - 9 - der Beweiswürdigung aber keine Schlüsse. Vielmehr macht es dessen poli-zeiliche Einlassung ohne Einschränkungen und in vollem Umfang zur [X.] seiner Feststellungen zum Kerngeschehen des Tötungsdelikts, obgleich es selbst für wahrscheinlich erachtet, dass [X.]sein Verhalten —[X.] hat ([X.]). Seine Überzeugung von der [X.] dennoch angenomme-nen [X.] Glaubhaftigkeit seiner Angaben gründet es im Wesentlichen zum einen auf die Übereinstimmung des von [X.]
geschilderten Tatgeschehens mit dem [X.] des Opfers, zum anderen auf den Inhalt der polizeili-chen Aussage der Zeugin [X.]. Dabei berücksichtigt die [X.] nicht, dass das [X.] keinen Aufschluss über die Verteilung der [X.] zwischen den beiden Angeklagten gibt; mit dem [X.] wäre es ohne Weiteres vereinbar, wenn [X.]
sich aktiv am Treten in das Ge-sicht des Opfers beteiligt hätte. Überdies stimmt das [X.] nicht in allen Punkten mit der Schilderung des Angeklagten [X.]
überein. In seiner Aussage finden sich keine Angaben zur Entstehung der beim Opfer festgestellten Schnitt- und Würgeverletzungen, obgleich er nach eigenen Angaben bei der Tatbegehung ununterbrochen anwesend war. Dies allein ist bereits Hinweis darauf, dass [X.]zumindest keine umfassende, sondern eine selektive Schilderung des Geschehens abgegeben hat. Dabei liegt nicht fern, dass er sich bei der Auswahl der bekundeten Tatsachen von dem Bestreben zur Bagatellisierung des eigenen Tatbeitrags hat leiten lassen. Die Erklärungsversuche der [X.] zur Auflösung dieser Abweichungen der Darstellung des Angeklag-ten [X.]vom [X.] gehen fehl: Die —von dem Angeklagten [X.]geschilderte Episode mit dem abgebrochenen Flaschenhalsfi ([X.]) vermag die Schnittverletzungen des Opfers nicht zu erklären, da die Flasche nach [X.]
s Bekundungen letztlich nicht eingesetzt wurde. Soweit die [X.] es für —möglich und nicht einmal fern liegendfi hält, dass [X.]das Opfer, als er es mit dem Oberkörper und Kopf auf den Boden schlug, am Hals ergriffen und zugleich gewürgt hatte ([X.]) erscheint dies nicht nachvollziehbar. Der von [X.]geschilderte Vorgang (—am 20 - 10 - Oberkörper hochgezogen und mehrfach mit dem Kopf auf den [X.] aufschlagen lassenfi, [X.]) umfasst keinen mehrere Minuten anhalten-den [X.], der zu den festgestellten kräftig unterbluteten Brüchen von [X.] und Zungenbein des Opfers ([X.]) geführt haben könnte. 21 Das [X.] befasst sich auch nicht näher damit, dass der von [X.]selbst geschilderte eigene Tatbeitrag nicht mit dem übereinstimmt, was [X.]der Zeugin [X.]erzählt hatte (zwei [X.], woraufhin [X.]
vom Stuhl gefallen sei). In diesem Zusammenhang bestand die zu erör-ternde Möglichkeit, dass [X.]den [X.]gegenüber dessen Lebensge-fährtin [X.]bewusst entlastet hat. Es liegt nicht fern, dass beide Angeklagte der Zeugin [X.]einen nur geringeren Tatbeitrag des [X.]
vorgespiegelt haben, um zum einen der von [X.]
erkannten Gefahr zu begegnen, dass sie sich bei Kenntnis der Wahrheit von ihm trennen würde, und sie zum an-deren zur Gewährung eines Alibis zu bewegen. Auch die Angabe des [X.]gegenüber der Zeugin, [X.]habe nach Verlassen der Werkstatt einen Krankenwagen rufen wollen, lässt auf eine bewusste Entlastung des [X.]durch [X.]schließen: Diese Einzelheit findet sich noch nicht einmal in der selbstentlastenden Schilderung des [X.]. Dafür, dass [X.]seine Beteiligung an der Tat bagatellisiert hat, spricht auch, dass er lediglich davon berichtet hat, [X.]sei auf dem Weg zur Werkstatt zweimal gestürzt, sein von einer Zeugin bekundetes aggressi-ves Vorgehen gegen [X.]
bereits auf der Straße (Beschimpfungen und Schubsen) dabei jedoch —geflissentlich verschwiegenfi ([X.]) hat. Die [X.] stellt dies lediglich fest, setzt sich damit aber ebenso wenig auseinander wie mit Widersprüchlichkeiten innerhalb der Tatschilderung des Angeklagten: So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass [X.]dem Op-fer, nachdem dieses zuvor in der beschriebenen Weise über einen längeren [X.]raum brutal misshandelt worden war und bereits vorher alkoholbedingt bewusstlos auf dem Boden gelegen hatte, —zweimal leicht auf die rechte 22 - 11 - Wangefi schlug. Angesichts des Zustands des Geschädigten war es erkenn-bar völlig ausgeschlossen, ihn auf diese Weise [X.] wie von [X.]vorgege-ben [X.] zu Bewusstsein zu bringen. c) Selbst wenn auch eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung die siche-re Feststellung eines umfangreicheren Tatbeitrags zu Lasten des Angeklag-ten [X.]unter Umständen nicht gerechtfertigt hätte, wäre das [X.] gegebenenfalls gehalten gewesen, im Rahmen der Strafzumessung zuguns-ten des Angeklagten [X.]von einem solchen auszugehen. Es durfte nicht zum Nachteil des [X.]unterstellen, dieser habe als Alleintäter gehandelt. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Jugendstrafe, deren Verhän-gung wegen schädlicher Neigungen und Schwere der Schuld außer Frage steht (§ 17 Abs. 2 [X.]) und deren Festsetzung im obersten Bereich des Strafrahmens unerlässlich erscheint, nicht mit dem gesetzlichen Höchstmaß bemessen worden wäre, wenn das [X.] zugunsten des Angeklagten [X.]von einer Mittäterschaft des erwachsenen, uneingeschränkt schuldfä-higen Angeklagten [X.]ausgegangen wäre. Daher war das Urteil hin-sichtlich der Höhe der Jugendstrafe aufzuheben. 23 3. Angesichts des vorangegangenen Ergebnisses kommt es auf die Verfahrensrüge des Angeklagten [X.]zur Behandlung eines Hilfsbeweis-antrags im Zusammenhang mit einer angeblichen Todesdrohung des Ange-klagten [X.]gegen das Opfer kurz vor der Tat nicht mehr an. Das Land-gericht hat diesen [X.] zwar im Hinblick auf das Ziel einer völli-gen Entlastung des Angeklagten [X.] zu Recht wegen Bedeutungslosig-keit der behaupteten Tatsache abgelehnt, dabei indes möglicherweise nicht ausreichend beachtet, dass aus einer Verifizierung der behaupteten Äuße-rung Hinweise auf ein eigenes Tatinteresse des Mitangeklagten [X.]zu ziehen gewesen wären. 24 4. Der [X.] sieht von einer Aufhebung von Urteilsfeststellungen ab. Bei der Neufestsetzung der Höhe der Jugendstrafe gegen [X.]wird das 25 - 12 - neue Tatgericht von den rechtsfehlerfrei festgestellten todesursächlichen Verletzungen des Opfers und der vollen mittäterschaftlichen Verantwortung des Angeklagten [X.]hierfür auszugehen haben, wobei dieser in [X.] gleichem Maße wie sein Mittäter eigenhändig Gewalt auf das Opfer ausgeübt hat. Diese Mindestfeststellungen belegt der nicht rechtsfehlerbe-haftete Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils; weitergehende tragfähige Feststellungen zum Grad seiner konkreten Mitwirkung an der Tat sind von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen des angenommenen [X.] bei [X.]blei-ben uneingeschränkt aufrecht erhalten. 26 5. In der Nichterörterung einer Maßregel nach § 64 StGB liegt vor dem Hintergrund des zur Schuldfähigkeit erhobenen Sachverständigenbeweises noch kein sachlichrechtlicher Mangel. [X.] deutliche Anhaltspunkte für einen Hang sind bei beiden Angeklagten nicht vorhanden. [X.] Der [X.] nimmt die Ermessensentscheidung der [X.], von der Möglichkeit der §§ 74, 109 Satz 2 [X.] beim Angeklagten [X.]keinen Gebrauch zu machen, als eben noch tragfähig hin. Für die [X.] trifft er selbst freilich eine abweichende Ermessensentscheidung.
27 - 13 - Dabei kann er angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs trotz der [X.] der Hauptsache die auf §§ 74, 109 Satz 2 [X.], §§ 472, 473 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen. [X.] Raum Schaal Schneider König
Meta
14.01.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. 5 StR 435/09 (REWIS RS 2010, 10393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10393
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 65/09 (Bundesgerichtshof)
2 StR 349/12 (Bundesgerichtshof)
Beweiswürdigung im Strafurteil wegen Totschlags: Anforderungen an die Bewertung der Einlassung des Angeklagten
5 StR 520/09 (Bundesgerichtshof)
5 StR 15/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 572/08 (Bundesgerichtshof)
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