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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 183/10
vom
9. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] und die
Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde weist der Senat den Beklagten darauf hin, dass sich aus den Ausführungen des [X.] in dem Urteil vom 3.
März 2011 ([X.]/09) begründete Zweifel ergeben, ob er in dem hier zu entscheidenden Verfahren eine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Sollte sich der Beklagte auf diese Weise möglichen Kostenerstattungsansprüchen der Klägerin entziehen wollen, könnte dies die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels zur Folge haben.
Dem Beklagten wird daher aufgegeben, binnen zwei Wochen seinen derzeitigen Wohnsitz anzugeben und eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2009 -
1 O 13/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.08.2010 -
14 U 400/09 -
Meta
09.06.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. V ZR 183/10 (REWIS RS 2011, 5892)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5892
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