Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. III ZB 20/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2815

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 20/14
vom

18. September 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und
die Richter
Wöstmann, [X.], Tombrink
und Reiter

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 24. März 2014

-
5 [X.]
-
wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des [X.].

Der [X.]
wird

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte, ein
Telekommunikationsunternehmen, auf Schadensersatz
in Anspruch, weil die von der [X.] eingerichtete Tele-kommunikationsverbindung von Anfang an nur unregelmäßig funktioniert habe und er insbesondere den vereinbarten [X.]zugang nicht störungsfrei habe nutzen könne. Er hat die Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] für sämtli-che dadurch entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schäden be-antragt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert mangels 1
-

3

-

festgesetzt. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das [X.] mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] übersteige (§
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) und das Amtsgericht die Berufung auch nicht zugelassen
habe (§
511 Abs.
2 Nr.
2 ZPO).

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, den Ausspruch, dass die von ihm eingelegte Berufung nicht unzulässig ist, sowie die Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1
Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§
574 Abs.
2 ZPO).

1.
Entgegen der Auffassung des [X.] ist der angefochtene Beschluss ausreichend mit Gründen im Sinne von §
576 Abs.
3, §
547 Nr.
6 ZPO verse-hen.

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen [X.], die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Andernfalls sind sie nicht mit den 2
3
4
5
-

4

-

nach dem Gesetz (§
576 Abs.
3, §
547 Nr.
6 ZPO) erforderlichen Gründen ver-sehen und schon deshalb aufzuheben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat nach §
577 Abs.
2 Satz 4, §
559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt [X.], den das Berufungsgericht festgestellt hat. Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Über-prüfung nicht in der Lage. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das [X.] die Berufung verwirft, weil die [X.] nicht erreicht
ist. Denn die [X.] kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf
überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von §
3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat ([X.], Beschlüsse vom 14. Juni 2010 -
II
ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn.
5; vom 31. März 2011 -
V
ZB 160/10, BeckRS 2011, 08349
Rn.
3; vom 16. April 2013 -
VI
ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn.
4 und vom 29. Oktober 2013 -
VI
ZB 2/13, NJW-RR 2014, 124 Rn.
5). Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss muss nicht zwingend eine gesonderte Sachdarstellung enthalten. Es genügt, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel hinreichend klar aus den [X.] ergeben ([X.], Beschlüsse vom 16. April 2013 aaO Rn. 5 und vom 29. Oktober 2013 aaO Rn. 6). Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Urteil oder vorangegangene schriftliche Hinweise des Berufungsgerichts sind grundsätzlich zulässig (vgl. [X.], Beschlüsse vom 31. März 2011 aaO; vom 16. April 2013 aaO Rn.
6 und vom 29. Oktober 2013 aaO Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO, 11.
Aufl., §
547 Rn.
17; [X.]/[X.], 30.
Aufl., §
547 Rn.
8).

b) Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss gerecht. Das Berufungsgericht hat in den [X.] in zulässiger Weise auf den In-halt des gerichtlichen Hinweises vom 25. Februar 2014 Bezug genommen, zu dem der Kläger sich trotz Einräumung einer zweiwöchigen [X.]
-

5

-

nicht mehr geäußert hat. In diesem Hinweis befasst sich das Berufungsgericht insbesondere mit dem Vorbringen des [X.] in der Klageschrift vom 20. Juni 2013 und dem vom Amtsgericht nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 sowie mit dem in der Berufungsinstanz angekündigten Antrag. Aus dem Hinweis geht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger mit seinen erst-
und zweitinstanzlichen Anträgen ausschließlich die Feststellung der Einstandspflicht der [X.] für materielle Schäden begehrt und seinen Schadensersatzan-spruch auf die eingeschränkte Funktionsfähigkeit der von der [X.] [X.] stützt, wobei er sich pauschal darauf beruft, er habe ersatzweise auf sein Mobiltelefon zurückgreifen müssen und ihm seien möglicherweise Kundenaufträge entgangen. Der Verwerfungsbeschluss enthält mithin die für eine
Sachprüfung des [X.] erforder-lichen Feststellungen.

2.
Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in die Bewertung des [X.] nicht einbezo-gen, dass er bereits in erster Instanz den Wegfall von Kundenaufträgen und einen entsprechenden Umsatzrückgang geltend gemacht habe, vermag er ei-nen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Rechtsfehler nicht auf-zuzeigen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] richtet sich der [X.] nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers (vgl. nur [X.], Beschluss vom 31. März 2010 -
XII
ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081 Rn.
8). Die nach §
3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des [X.]s kann vom Rechtsbeschwerdegericht -
wie dargelegt
-
nur einge-schränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen 7
8
-

6

-

fehlerhaft ausgeübt hat. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das [X.] bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat ([X.] aaO Rn. 10). Solche Er-messensfehler sind dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen.

b) Das Berufungsgericht hat sich in dem Hinweis vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die Klageschrift und den Schriftsatz des [X.] vom 31. Oktober 2013 ausdrücklich mit dessen Vorbringen auseinandergesetzt, er habe ersatzweise mittels Mobiltelefon telefonieren müssen und die Funktions-störungen von Telefon und [X.] hätten möglicherweise zu einem Verlust von Kundenaufträgen geführt, was "gegenwärtig offen"
sei. Die Auffassung des Be-rufungsgerichts, dass auf der Grundlage dieser völlig unsubstantiierten Ausfüh-rungen die Schätzung möglich sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die -
in der [X.] nur beiläufig erwähnte
-
Senatsrechtsprechung zur [X.] bei Fortfall der Möglichkeit, mittels eines Computers das [X.] zu nutzen (Urteil vom 24. Januar 2013 -
III ZR 98/12, [X.]Z 196, 101). Denn einen derartigen Vermögensschaden -
der von der Beschwerde auch nicht an-gesprochen worden ist
-
hat der Kläger, der sich auf Mehraufwendungen infolge Benutzung seines Mobilfunkgeräts und möglicherweise entgangene [X.] beruft, nicht geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger, der wegen des Ausfalls der Telefon-
und [X.]verbindung in dem Zeitraum vom 29. Sep-tember 2011 bis zum 23. November 2011 von der [X.] Gutschriften in Höhe von insgesamt 80

en hat, für die Folgezeit weder die Art der auf-getretenen Störungen beschrieben noch die davon betroffenen Zeitintervalle bezeichnet. Da anhand des klägerischen Vorbringens eine fühlbare Beeinträch-9
10
-

7

-

tigung nach dem 23. November 2011 mithin nicht nachvollziehbar ist und der Kläger für den davor liegenden Zeitraum bereits entschädigt wurde, würde auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Nutzungsausfallentschädigung die [X.] nicht erreicht werden.

[X.]
Wöstmann
[X.]

Tombrink
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2013 -
117 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 24.03.2014 -
5 [X.] -

Meta

III ZB 20/14

18.09.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. III ZB 20/14 (REWIS RS 2014, 2815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2815

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZB 20/14 (Bundesgerichtshof)

Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Feststellungsklage für Schadensersatzansprüche gegen ein Telekommunikationsunternehmen: Berufungssumme bei zeitweisen, technischen Störungen …


VI ZB 50/12 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 5/13 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 2/13 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 2/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung: Notwendiger Inhalt eines Verwerfungsbeschlusses wegen Nichterreichens der Berufungssumme


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZB 20/14

III ZR 98/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.