Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. 3 StR 208/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3371

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
208/14
vom
21. August 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21.
August 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am Bundesgerichtshof
Becker,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Pfister,
[X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin des Nebenklägers R.

B.

,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin M.

L.

,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-ten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Oktober 2013 werden verworfen.

Der Angeklagte
trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu der Freiheits-strafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisio-nen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte erstrebt die Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO, da der Eröffnungsbe-schluss unwirksam sei. Im Übrigen erhebt er zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer vom Generalbundes-anwalt
nicht vertretenen, auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Anordnung der Maßregel beschränkten Revision die Milderung des Strafrah-mens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und das Strafmaß.
1
-
4
-

Beide Rechtsmittel führen nicht zum Erfolg. Vielmehr erweisen sich die Revisionen aus den in den [X.] des [X.] aufge-führten Gründen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Generalbundesanwalt
vertritt in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2014 unter Bezugnahme auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesge-richtshofs vom 8.
Januar 2013 (1 [X.], [X.], 672; s. etwa auch [X.], Beschluss vom 22.
Februar 2012 -
1 [X.], [X.], 73, 74) die Auffassung, die Rüge des Angeklagten, das [X.] habe seinen Antrag auf aussagepsychologische Begutachtung einer ihn belastenden Zeugin rechts-fehlerhaft wegen eigener Sachkunde abgelehnt, sei bereits unzulässig, weil dem [X.] nicht
entnommen werden könne, ob die Zeugin die [X.] zu ihrer Untersuchung (§
81c Abs. 1 StPO) erklärt habe. Dem [X.] nicht zu folgen. Die aussagepsychologische Begutachtung ei-nes Zeugen bedarf nicht notwendig dessen Exploration unter seiner Mitwirkung. Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem [X.] auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beur-teilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu verschaffen (s. bei-spielsweise etwa [X.], Urteil vom 3. Juni 1982 -
1 [X.], [X.], 432; Beschlüsse vom 25. September 1990 -
5 [X.], [X.]R StPO § 244 Abs.
3 Satz 1 Unzulässigkeit 6; vom 28. Oktober 2008 -
3 [X.], [X.], 346, 347). Daher erweist sich ein derartiger Beweisantrag in der Regel nicht als unzulässig, wenn der Zeuge die notwendige Einwilligung in die [X.] verweigert (vgl. zur Abgrenzung [X.], Urteil vom 18. September 1990
-
5 [X.], [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 5). Insbeson-2
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4
-
5
-
dere bedarf es für die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Tatgericht ei-nen solchen Beweisantrag rechtsfehlerfrei wegen eigener Sachkunde zurück-gewiesen -
und damit eine Exploration des Zeugen unter dessen Mitwirkung gerade nicht für erforderlich gehalten -
hat, nicht der Kenntnis des Revisionsge-richts, ob sich der Zeuge im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen mit seiner Exploration einverstanden erklärt hätte. Ob je nach Sachlage etwas [X.] dann zu gelten hat, wenn das [X.]
den Antrag wegen völliger Un-geeignetheit des Beweismittels ablehnt, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die zulässige Rüge ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt
hilfs-weise genannten Erwägungen unbegründet.

Becker

Pfister

Ri[X.] [X.] befindet sich im

Urlaub und
ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Becker

[X.]

Spaniol
5

Meta

3 StR 208/14

21.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. 3 StR 208/14 (REWIS RS 2014, 3371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3371

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