Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. VII ZR 271/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17750

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116U[X.]271.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 271/14
Verkündet am:

14.
Januar
2016

Klein,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 635 a.F., § 249 D
Zur Drittschadensliquidation bei der Inanspruchnahme eines Architekten für Kos-ten der Sanierung von Mängeln eines Industriehallenfußbodens, die auf von dem Architekten schuldhaft verursachte Mängel des [X.] zurückzuführen sind, wenn die Sanierungskosten nicht von dem Auftraggeber des Architekten und [X.]neigentümer, sondern von einem mit dem Auftraggeber vertraglich verbun-denen Pächter entsprechend den Regelungen des Pachtvertrags getragen worden sind.
[X.], Urteil vom 14. Januar 2016 -
VII ZR 271/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
14.
Januar 2016
durch den
Vorsitzenden Richter
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Sacher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
November
2014 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
und Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens sowie der durch die [X.] verursachten Kosten,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der [X.], der
Rechtsnachfolgerin (Witwe und Alleinerbin) des vor
Klageerhebung verstorbenen Architekten [X.], Ersatz von durch die Sanierung eines Industriehallenfußbodens entstandenen Kosten mit der Begründung, die [X.] hafte hierfür als Folge
eines mangelhaften [X.] des Architekten [X.]

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3
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Die Klägerin ist Eigentümerin einer [X.] in [X.], die sie an die A.
GmbH & Co. KG verpachtet hat; in dieser [X.] verarbeitet
die A.
GmbH & Co. KG Ge-flügelfleisch. §
5 des am 5.
September 1991 geschlossenen Pachtvertrags lau-tet wie folgt:
"Ein-
und Umbauten, Instandhaltungen
Die Pächterin ist berechtigt, das Pachtobjekt mit Einbauten und Einrichtungen zu versehen, die sie zusätzlich für erforderlich hält. Dazu darf sie auf ihre Kosten auch Veränderungen des Gebäudes vornehmen. Ein Anspruch der Pächterin bei [X.] auf
Ersatz des [X.]wertes baulicher Veränderungen besteht nicht.
Die Pächterin hat alle während der Pachtzeit erforderlichen Aus-besserungen und Erneuerungen rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen und zu zahlen."
In den Jahren 2000 und 2001 erweiterte die
Klägerin die genannte [X.], damit Platz für zwei weitere Produktionslinien (die Linien 4 und 5) neben den drei bereits vorhandenen Produktionslinien entstehe.
Mit Architektenleistungen für dieses Bauvorhaben beauftragte die [X.] mündlich den Architekten [X.]
Mit den [X.] am Erweiterungsbau wurde die Nebenintervenientin zu 2 der [X.] beauftragt. Mit der Erstellung des [X.]nfußbodens wurde die Nebenintervenientin zu
1 der [X.] [X.].
Ab Ende 2000 kam es zu Schriftverkehr zwischen dem Architekten [X.] und der Nebenintervenientin zu
1
der [X.],
in dem Schäden an dem [X.] im Bereich der Produktionslinien 4 und 5 thematisiert wurden.
In der [X.] vom 24.
Mai 2006 bis zum 5.
Juni 2006 ließ die [X.] den [X.]nfußboden im Bereich der Produktionslinien 4 und 5 sanieren, wobei der Umfang der Sanierungsarbeiten und deren Erforderlichkeit zwischen 2
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den Parteien streitig sind. Sämtliche mit der Sanierung zusammenhängenden
Arbeiten wurden von der A.
GmbH & Co. KG in Auftrag gegeben, ihr in Rechnung gestellt und von ihr beglichen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz der nach ihrem Vorbringen
zur Sanierung erforderlich
gewesenen, von der [X.] getragenen Kosten in Höhe von insgesamt 840.758,81

.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zu-letzt gestellten Anträge weiter. Die [X.] beantragt, die Revision [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Klägerin gegen die [X.] kein Schadensersatzanspruch zustehe, weil die im Zuge der Mängel-beseitigung angefallenen Kosten vollständig
von der [X.] über-nommen worden seien.
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Die Grundsätze der Drittschadensliquidation kämen nicht zur Anwen-dung, da diese ein Auseinanderfallen von Anspruchsberechtigtem und Geschä-digtem voraussetzten. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des angefoch-tenen landgerichtlichen Urteils sei die Klägerin Auftraggeberin des Architekten [X.] gewesen. Sollte dessen Leistung tatsächlich mangelhaft gewesen sein, wäre der Schaden bei der Klägerin eingetreten. Die Klägerin weise zu Recht darauf hin, dass bei einem Werkvertrag der vom Unternehmer schuldhaft verursachte Mangel selbst der beim Auftraggeber eingetretene Schaden sei.

Sollte die Leistung des Architekten
mit der Folge
mangelhaft gewesen sein, dass er für die am [X.]nboden aufgetretenen Schäden verantwortlich wäre, stünde der Klägerin zwar grundsätzlich der zur ordnungsgemäßen [X.] erforderliche Betrag zu. Ein Schadensersatzanspruch der [X.] scheide aber aus, da die von der [X.]
übernommenen Leis-tungen im Wege der [X.]ung zu berücksichtigen seien. Die Grundsätze der [X.]ung seien im Streitfall anwendbar. Der Recht-sprechung des [X.] lasse sich nicht entnehmen, dass der [X.] nur im Rahmen werkvertraglicher Leistungsketten anzuwenden sei. Zwar sei der Grundsatz der [X.]ung in mehreren Entscheidun-gen des [X.] (Urteil vom 28.
Juni
2007
VII
ZR
81/06, [X.]Z
173, 83; Urteil vom 28.
Juni
2007
VII
ZR
8/06,
[X.] 2007, 1567 = NZBau 2007, 580) für die werkvertragliche Leistungskette bejaht worden. Da der [X.] den [X.] aber aus §
242 BGB herleite, kön-ne die Anwendung nicht auf derartige Fälle beschränkt werden.
Stehe fest, dass eine künftige Inanspruchnahme ausgeschlossen sei, müsse die Klägerin diesen tatsächlich erzielten Vorteil an die [X.] weiter-geben.
Eine solche Situation sei hier gegeben. Die Parteien gingen überein-stimmend davon aus, dass die [X.]
bei der Durchführung der 13
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Sanierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber der Klägerin aus dem
Pachtvertrag gehandelt habe. Die Maßnahme sei in den Zuständigkeitsbe-reich der [X.] gefallen.
Durch die nach Behauptung der Klägerin mangelhafte Leistung des Architekten
[X.]
habe die Klägerin deshalb zwar einen
Schaden in Form der mangelhaften Werkleistung, nicht aber eine Vermögenseinbuße erlitten. Es sei deshalb nach §
242 BGB nicht sachgerecht, dass die Klägerin die [X.] auf Schadensersatzanspruch in Anspruch nehmen könne.

II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Auf das [X.]verhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31.
Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt, Art.
229 § 5 Satz 1 EGBGB. Zwar hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum genauen [X.]punkt des Abschlusses des [X.] mit dem Architekten [X.] getroffen. [X.], dass es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits ab Ende 2000 zu Schriftverkehr zwischen dem Architekten [X.] und der Nebenintervenien-tin zu 1 der [X.] kam,
in dem Schäden an dem [X.]nfußboden im Be-reich der Produktionslinien 4 und 5 thematisiert wurden, geht indes hervor, dass der Architektenvertrag vor dem 31.
Dezember 2001 zustande gekommen ist.
2. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass es sich bei den ersetzt verlangten
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Sanierungskosten um Folgeschäden von -
von dem
Architekten [X.] schuldhaft verursachten -
Mängeln des [X.] handelt.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil, Sei-te
4 und 8
f. i.V.m. dem Urteil des [X.]s vom 4. April 2014, Seite
3) [X.] und wird §
5 des Pachtvertrags vom 5. September 1991 von der Klägerin und der [X.] übereinstimmend so verstanden, dass sämtliche Arbeiten an der verpachteten [X.] in den Verantwortungsbereich der [X.] fallen und von dieser auch bezahlt werden müssen. Revisionsrecht-lich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit weder von den Parteien geltend ge-macht worden noch sonst ersichtlich.
4. Nicht zu beanstanden
ist es im Ergebnis, dass das Berufungsgericht einen eigenen Schaden der Klägerin bezüglich der entstandenen Sanierungs-kosten
verneint hat.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.]
kann ein Scha-densersatzanspruch des Bestellers aufgrund einer
normativen von [X.] (§ 242 BGB) geprägten schadensrechtlichen Wertung
zu verneinen sein, wenn dem Besteller durch dessen Erfüllung ungerechtfertigte, ihn berei-chernde Vorteile zufließen würden (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 1.
August 2013 -
VII ZR 75/11, [X.]Z 198, 150
Rn. 22
m.w.[X.]).
b) Aufgrund einer entsprechenden normativen von [X.] geprägten schadensrechtlichen
Wertung ist im Streitfall ein eigener Schaden der Klägerin, soweit es um die entstandenen Kosten der Sanierung des [X.]n-fußbodens geht, zu verneinen, weil sich bei der Klägerin unter Berücksichtigung der Vereinbarung in § 5 des Pachtvertrags vom 5. September 1991 hinsichtlich dieser Kosten von vornherein keine Vermögenseinbuße
verwirklicht hat.
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Derartige
Kosten
sind gemäß
der genannten Vertragsbestimmung von der [X.], nicht von der Klägerin zu tragen. Diese Bestimmung wurde und wird, wie bereits erörtert,
von der Klägerin und der [X.] übereinstimmend so verstanden, dass sämtliche Arbeiten an der verpachte-ten [X.] in den Verantwortungsbereich der [X.] fallen und von dieser auch bezahlt werden müssen. Dementsprechend wurden sämtliche mit der Sanierung zusammenhängenden Arbeiten von der [X.] in Auftrag gegeben; die
als Beleg für die Sanierungskosten
vorgelegten Rechnun-gen wurden von dieser, nicht von der Klägerin beglichen. Bei dieser Lage wür-den
der Klägerin ungerechtfertigte, sie bereichernde Vorteile zufließen, wenn sie Ersatz eines eigenen Schadens in Form der genannten Sanierungskosten
erhalten könnte.
An der vorstehenden normativen von [X.] geprägten scha-densrechtlichen Wertung ändert im Streitfall die Erwägung nichts, dass dem [X.] solche Vorteile
grundsätzlich nicht zugute kommen sollen, die sich der Ersatzberechtigte durch Abschluss eines -
den [X.] nichts angehenden -
Vertrags mit einem [X.] erarbeitet hat (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 1967 -
VIII ZR 150/65, [X.]Z 49, 56, 62,
juris Rn.
15; Urteil vom 25. April 1996

VII
ZR 157/94, [X.], 735, 736
f., juris Rn.
18; Beschluss vom 1.
Juni 2010 -
VI [X.], NJW-RR 2010, 1683 Rn. 17). Im Streitfall geht es nicht um eine nachträgliche Beseitigung oder -verminderung eines be-reits eingetretenen Schadens aufgrund eines derartigen vom Ersatzberechtig-ten
geschlossenen Vertrags. Vielmehr hat sich bei der Klägerin unter Berück-sichtigung der bereits zum [X.]punkt des schädigenden Ereignisses [X.] Vereinbarung in § 5 des Pachtvertrags vom 5. September 1991 hinsichtlich der Sanierungskosten von vornherein keine Vermögenseinbuße verwirklicht.

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5. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann indes ein Schadensersatzanspruch der Klägerin hinsichtlich der entstandenen [X.] nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation nicht verneint werden.
a) Aufgrund einer Vertragspflichtverletzung kann der Vertragspartner den daraus entstehenden Schaden grundsätzlich nur insoweit geltend machen, als er bei ihm selbst
eingetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember
1997

IX
ZR 41/97, NJW 1998, 1864, 1865, juris Rn. 6). In besonders gelagerten Fällen lässt
die Rechtsprechung allerdings eine Drittschadensliquidation zu, bei der der Vertragspartner den Schaden
geltend machen
kann, der bei dem [X.] eingetreten ist,
der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner
eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem [X.] bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1983

V
ZR
300/81, [X.], 416, 417,
juris Rn.
17 m.w.[X.]). Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation scheidet aus, wenn die Drittschadensliquidation
zu einer dem allgemeinen Ver-tragsrecht widersprechenden Schadenshäufung führen würde (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Juni 1985 -
VII ZR 23/84, [X.]Z
95, 128, 136
f.,
juris Rn.
29; Urteil vom 12.
Juli
1968 -
V
ZR
14/67, [X.] 1968, 2168
f., juris Rn.
17
f.; Urteil vom 10.
Juli
1963 -
VIII ZR 204/61, [X.]Z
40, 91, 107, juris Rn.
31).
b) Nach diesen Maßstäben
kommt im Streitfall ein Schadensersatzan-spruch der Klägerin gegen die [X.] hinsichtlich der entstandenen [X.] nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Betracht. Der betreffende Schaden ist unter Berücksichtigung der Vereinbarung in §
5 des Pachtvertrags vom 5. September 1991 nicht bei der als Auftraggeberin des 26
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-
[X.] ersatzberechtigten Klägerin, sondern bei der [X.] eingetreten, die selbst keinen eigenen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Sanierungskosten hat. Dabei handelt es sich um eine bloße -
zufällige -
Verlagerung
des Schadens.
Eine die Zulässigkeit der Drittschadensliquidation hindernde Schadens-häufung kann im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Erwägung angenommen werden, dass
bei der Klägerin ein Schaden in Form der von dem Architekten [X.] schuldhaft verursachten Mängel des [X.] eingetreten sei. Denn um den Ersatz eines solchen Schadens geht es bei dem Schadensersatzbegehren der Klägerin nicht. Dieses bezieht sich nur auf die entstandenen Sanierungskosten, bei denen es sich um Folgeschäden der von dem Architekten [X.] schuldhaft verursachten
Mängel des Architekten-werks handelt und aus denen eine Vermögenseinbuße lediglich bei der A.
GmbH & Co. KG resultiert.
6. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Der [X.] kann mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.

III.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:
Bei einer Drittschadensliquidation, bei der der nach dem Vertrag Ersatz-berechtigte Leistung an sich verlangt, ist es dessen Sache, die grundsätzlich den Schädiger nichts angeht, die Ersatzleistung an den geschädigten [X.] weiterzuleiten (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember
1997 -
IX
ZR
41/97, 29
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-
NJW
1998, 1864, 1865, juris Rn. 7). Nur wenn feststeht, dass der geschädigte
Dritte tatsächlich nichts davon erhalten würde, ist es gerechtfertigt, den [X.] zu versagen.
Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist vom [X.] zu beweisen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember
1997 -
IX
ZR
41/97,
aaO).
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls Feststellungen zu den Vo-raussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, gerichtet auf Ersatz der ent-standenen Kosten für die Sanierung des [X.]nfußbodens als Folge der be-haupteten Mängel des [X.] des Architekten [X.], zu treffen haben. Im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu einer Abnahme des [X.] des Architekten [X.] seitens der Klägerin getrof-fen hat, weist der [X.] darauf hin, dass der Besteller Schadensersatz nach §
635 BGB a.F. für Mängel der Architektenleistungen nach der Rechtsprechung des [X.] schon vor der Abnahme und ohne eine vorherige Frist-setzung mit Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) verlangen kann, wenn jene Mängel sich im Bauwerk realisiert haben und damit eine

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-
12
-
Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Solche Ansprüche bestehen ne-ben etwaigen, dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zuzuordnenden [X.] aus §
326 BGB a.F. (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli
2010

VII
ZR
171/08, [X.], 1778 Rn. 11 m.w.[X.] = NZBau 2010, 768).

[X.]
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Sacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2014 -
6 O 1716/10 -

O[X.], Entscheidung vom 04.11.2014 -
2 U 36/14 -

Meta

VII ZR 271/14

14.01.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. VII ZR 271/14 (REWIS RS 2016, 17750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17750

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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