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Verbraucherdarlehen: Widerrufsbelehrung bei mehreren Darlehensnehmern
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen ist, den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung sei genügt, wenn [X.] an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangten ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2016 - 23 U 42/15, juris Rn. 25 ff.; [X.], [X.], 116, 122 f.; [X.], [X.], 207, 210; [X.]/[X.], [X.], 4, 6; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 355 Rn. 30 [X.]. 48; [X.]/[X.], BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn. 55; [X.][X.], [X.], 2025, 2027 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Ellenberger |
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Joeres |
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Menges |
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Meta
07.03.2017
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Celle, 18. Mai 2016, Az: 3 U 47/16
§ 355 Abs 2 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 495 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2017, Az. XI ZR 282/16 (REWIS RS 2017, 14565)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14565
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