Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. I ZB 23/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4413

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 23/02vom13. Februar 2003in der [X.]:ja[X.]Z : [X.]: ja[X.] § 32 Abs. 1Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einenerwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht wordenist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender [X.] bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der [X.] abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Ver-handlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebührnach § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.], sondern nach § 32 Abs. 1 [X.] nur einehalbe Gebühr zu erstatten.[X.], [X.]. v. 13. Februar 2003 - [X.] - [X.] Hamburg- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. Februar 2003durch [X.] Dr. Ullmann und die [X.]. [X.], Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.], 8. Zivilsenat, vom 27. Juni 2002 wirdauf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.082,15 festgesetzt.Gründe:[X.] Nach einer Abmahnung durch die Antragstellerin wegen eines be-haupteten Wettbewerbsverstoßes reichte die Antragsgegnerin bei dem [X.] eine Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag [X.] einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Das [X.] wies dentags darauf eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügungdurch [X.]uß auf Kosten der Antragstellerin zurück. Der dagegen eingelegtenBeschwerde half das [X.] nicht ab. Nach Anberaumung eines Terminszur mündlichen Verhandlung durch das Beschwerdegericht nahm die Antrag-stellerin ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung [X.] -Für die Einreichung der Schutzschrift hat die Antragsgegnerin die Fest-setzung einer 10/10-Gebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt. Das[X.] hat nur eine 5/10-Gebühr festgesetzt. Die Beschwerde ist erfolglosgeblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegne-rin ihr Begehren auf Festsetzung der [X.] in Höhe von 10/10weiter.I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Begehrender Antragsgegnerin sei gemäß § 32 Abs. 1 [X.] nicht gerechtfertigt, dadem in der Schutzschrift gestellten Sachantrag keine Bedeutung beigemessenwerden könne und dieser deswegen nicht als notwendig im Sinne des § 91ZPO zu erachten sei.2. Die Entscheidung des [X.] ist im Ergebnis zutreffend.Nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der Antragsgegnerin nur sol-che [X.]en zu erstatten, die durch Maßnahmen entstandensind, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.Danach hat die Antragsgegnerin für die von ihren Verfahrensbevollmächtigteneingereichte Schutzschrift nur Anspruch auf Erstattung einer halben Prozeßge-bühr (§ 32 Abs. 1 [X.]).a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegeneinen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereichtworden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn - wie hier - ein entspre-chender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht [X.] 4 -geht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daßeine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. dazu u.a. [X.], 811; OLG Düsseldorf WRP 1995, 499, 500; [X.] WRP 1999, [X.], 228; OLG Karlsruhe OLG-Rep 2000, 436; [X.] a.M. [X.] 2000, 149; [X.], Wettbewerbsrechtliche An-sprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 55 Rdn. 56; Pastor/[X.]/[X.], DerWettbewerbsprozeß, 4. Aufl., [X.]. 13 Rdn. 29, jeweils m.w.[X.]) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information istnach § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] an sich eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) ge-schuldet. Nach § 32 Abs. 1 [X.] vermindert sich der [X.] auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag - wie hier - endet, bevor [X.] einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andereder in § 32 Abs. 1 [X.] genannten Handlungen vorgenommen hat. Die [X.] vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keineSachanträge im Sinne des § 32 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], 201; OLG Bremen [X.] 1991, 940, 941; [X.] [X.]1993, 218, 219; [X.] WRP 1999, 547, 548; v. [X.] in [X.], [X.], 15. Aufl., § 40 Rdn. 30; [X.], Handbuch des [X.] Aufl., Rdn. 824; a.A. [X.] [X.] 1990, 1160 f.; [X.] aaO [X.].55 Rdn. 57 f.; Pastor/[X.]/[X.] aaO [X.]. 13 Rdn. 39 f.; [X.], [X.], 327, 332, jeweils m.w.[X.] Antrag in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift leitet keinVerfahren ein. Die Schutzschrift bringt kein Verfahren in Gang, sondern äußertsich zu einem erwarteten Verfahren. Der in ihr enthaltene Antrag kann auchkein Sachantrag im Sinne des § 32 Abs. 1 [X.] sein, weil noch kein Verfah-ren anhängig ist. Ein solcher Antrag "erstarkt" auch nicht zu einem Sachantrag,- 5 -wenn später ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt wird.Eine solche Annahme würde zumindest voraussetzen, daß ohne weiteres da-von ausgegangen werden kann, daß sich der Antrag der Schutzschrift auf den-selben Gegenstand wie der spätere Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfü-gung bezieht. Dies wird jedoch schon deshalb vielfach nicht der Fall sein, weildieser Antrag bei Abfassung der Schutzschrift dem Antragsgegner in aller [X.] noch nicht bekannt ist, so daß sich die Schutzschrift in weitem Umfang nurauf Vermutungen über den späteren Inhalt des erwarteten Antrags auf [X.] einstweiligen Verfügung stützen kann (vgl. dazu auch [X.] WRP 1999,547, 548; [X.], [X.], 327, 331, 332). Einen Anhalt dafür wird [X.] die Begründung einer vorausgegangenen Abmahnung geben; der Antrag [X.] einer einstweiligen Verfügung kann aber aus vielen Gründen von [X.] der Abmahnung abweichen, etwa im Hinblick auf die Antwort [X.] oder weitere Ermittlungen des Antragstellers.Es kommt hinzu, daß auch nach Stellung eines Antrags auf Erlaß einereinstweiligen Verfügung zunächst kein Raum für Sachanträge des Antragsgeg-ners ist, solange dieser nicht in das Verfahren einbezogen worden ist. Das [X.] hat zwar auch in diesem Verfahrensstadium Ausführungen, die der [X.] in einer Schutzschrift zu dem erwarteten Antrag auf Erlaß einereinstweiligen Verfügung gemacht hat, bei seiner Entscheidungsfindung zu be-rücksichtigen, wenn ihm die Schutzschrift zur Kenntnis kommt (Art. 103 Abs. 1GG). Dabei kommt es aber allein auf das tatsächliche und rechtliche Vorbringenin der Schutzschrift an. Ob diese bereits einen formulierten "Antrag" enthält, [X.] das Verfahren ohne Bedeutung (vgl. [X.] [X.] 1993, 218,219; [X.] aaO Rdn. 824). Ein Antrag kann in diesem Stadium des Verfah-rens nur eine Anregung des Antragsgegners an das Gericht sein, in einer be-stimmten Weise zu verfahren oder zu [X.] 6 -II[X.] Danach war die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der [X.] aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Ullmann[X.]BornkammPokrantSchaffert

Meta

I ZB 23/02

13.02.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. I ZB 23/02 (REWIS RS 2003, 4413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4413

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.