Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. VI ZR 243/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 428

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[[X.].] DES VOLKESURTEIL[[X.].]/02Verkündet am:2. Dezember 2003Blum,[[X.].] Geschäftsstellein dem [[X.].]:[[X.].]: nein§ 119 [[X.].] Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter [[X.].] zur Geltendmachung von auf diesen nach§ 119 [[X.].] übergegangenen Ansprüchen vor den [[X.].].[[X.].], Urteil vom 2. Dezember 2003 - [[X.].]/02 - [[X.].] [[X.].] Osnabrück- 2 -Der VI. Zivilsenat des [[X.].] hat auf die mündliche [[X.].] durch die Vorsitzende Richterin [[X.].], den [[X.].], die Richterin [[X.].] und [[X.].] und [[X.].] Recht erkannt:Die Revision des [[X.].] gegen das Urteil des [[X.].] desOberlandesgerichts [[X.].] vom 29. Mai 2002 wird [[X.].].Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.Von Rechts [[X.].]:Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 bei einem durch die Beklagte zu 1 [[X.].] verschuldeten Verkehrsunfall verletzt und als Folge hieraus erwerbsunfä-hig. In einem Vorprozeß waren die [[X.].] als Gesamtschuldner u.a. [[X.].] worden, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu erset-zen, die aus dem Unfall vom 1. Juli 1996 resultieren, soweit die Ansprüche nichtauf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen waren.Die [[X.].] beansprucht von der [[X.].] zu 3 lediglich 50 % des [[X.].] hinsichtlich der Rentenversicherung des [[X.].], weil- 3 -dieser nach einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung Erwerbsunfähig-keitsrente zu etwa 50 % aufgrund unfallunabhängiger Vorerkrankungen erhalte.Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die [[X.].] dem Kläger mit, daßes ihm freistehe, gegenüber der [[X.].] zu 3 "den Klageantrag zu stellen,daß eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 119 [[X.].] miteiner 100 %igen Kausalität zu erfolgen hat". Mit Schreiben vom 6. Mai 2002ermächtigte die [[X.].] den Kläger ausdrücklich, den vorliegenden Prozeß zu [[X.].].Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die [[X.].] [[X.].] verpflichtet seien, für die [[X.].] ab 1. Juli 1996 bis zur Vollen-dung seines 65. Lebensjahres über die gezahlten 50 % des jeweils geltendenVersicherungsbeitrages hinaus an die [[X.].] weitere 50 % an Rentenversiche-rungsbeiträgen zu zahlen. Das [[X.].] hat die Klage abgewiesen. [[X.].] hat die Berufung des [[X.].], nachdem dieser den [[X.].] für die den [[X.].]raum vom 1. Juli 1996 bis zum 8. Februar 1998 [[X.].] einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärthatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:[[X.].] Berufungsgericht hat ausgeführt, die streitgegenständlichen [[X.].] seien infolge Forderungsübergangs nach § 119 [[X.].] nicht [[X.].] gewesen, so daß sich der [[X.].] auf sie nicht [[X.].] -Dem Kläger fehle jedoch die Prozeßführungsbefugnis.In gewillkürter [[X.].] könne er den Prozeß nicht führen. [[X.].] der [[X.].] erteilte [[X.].] sei unwirksam. Den [[X.].] gesetzlicher Vorschriften übergegangenen Beitragserstattungsanspruchkönne nur der Sozialversicherungsträger geltend machen; der [[X.].] sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Sorge um die [[X.].] im Verhältnis zum Schädiger enthoben. [[X.].], die auf eine Rückverlagerung der Beitreibung übergegangenerErstattungsansprüche auf den Geschädigten abzielten, seien mit der Zielset-zung des § 119 [[X.].] sowie der dem Sozialversicherungsträger durch dieseVorschrift zugewiesenen Stellung unvereinbar und wegen des rechtlichenNachteils, den sie für den Geschädigten mit sich brächten, gemäß § 32 [[X.].].Aus eigenem Recht sei der Kläger gleichfalls nicht prozeßführungsbe-fugt. Zwar könne sich eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch aufein Rechtsverhältnis zwischen einer [[X.].] und einem Dritten beziehen.Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage sei jedoch, daß [[X.].] zugleich für die Rechtsbeziehungen der [[X.].]en un-tereinander von Bedeutung sei und der Kläger daher ein rechtliches Interessean der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegen-über der anderen [[X.].] habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nichtgegeben. Die berufene Adressatin des [[X.].] für die Durchsetzung seinerkünftigen Rentenansprüche betreffenden Interessen sei die [[X.].]. Ihr sei [[X.].] des § 119 [[X.].] die Stellung eines Treuhänders des [[X.].] zugewiesen. Als solcher habe sie alle beitragsrechtlichen Hindernissefür einen vollen Schadensausgleich zu beseitigen und auf eine Erhaltung dersozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschädigten hinzuwirken. Ihr ge-- 5 -genüber müsse der Kläger seine Rechte - ggf. vor den Sozialgerichten - geltendmachen.Auch soweit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt habe,bleibe seine Klage aus diesen Gründen ohne Erfolg.I[[X.].] Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. [[X.].] hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn [[X.].] kann den geltend gemachten Anspruch weder aus eigener Prozeßfüh-rungsbefugnis gerichtlich geltend machen (dazu unten 1.), noch im Wege dergewillkürten [[X.].] für die [[X.].] (dazu unten 2.).1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger [[X.].] eigenem Recht prozeßführungsbefugt [[X.].]) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Schadensersatzan-spruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, sei nicht auf die [[X.].] überge-gangen, da § 119 [[X.].] nicht den Fall einer cessio legis behandele, sondernder Verletzte lediglich die Verfügungsbefugnis über den Schadensersatzan-spruch verliere, soweit sich dieser auf den Ersatz von Beiträgen zur [[X.].] richte und soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 119[[X.].] vorlägen. Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Recht-sprechung des Senats (Senatsurteile [[X.].]Z 97, 330, 333 mit Nachweisen [[X.].]; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366,368; 143, 344, 349 f., 354) und des [[X.].] ([[X.].], 151,154 ff.), wonach § 119 [[X.].] eine Legalzession bewirkt. Dieser Forderungs-übergang vollzog sich bereits im Unfallzeitpunkt am 1. Juli 1996 nach § 119- 6 -Satz 1 [[X.].] in der Fassung vom 18. Dezember 1989 ([[X.].] I 2261). Der For-derungsübergang auf den Rentenversicherungsträger nach § 119 [[X.].] voll-zieht sich ebenso wie im Falle des § 116 [[X.].] jedenfalls dann schon im [[X.].]-punkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn [[X.].] wie vorliegend[[X.].] die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten [[X.].] kommt (vgl. [[X.].], [[X.].] , Kommentar zum [[X.].], Stand April 2003, Rdn. 4 zu § 119 [[X.].] m.w.N.). Die Gründe dafür,daß sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 [[X.].] auf den Sozialver-sicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend [[X.].]Z 48, 181, 184ff. - noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119[[X.].] in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur [X.] [[X.].]Z 139, 167, 173; 143, 344, 348; jeweils m.w.N.). Die Neufas-sung des § 119 [[X.].] vom 18. Januar 2001 ([[X.].] [X.]) hat die Rechtslageentgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht verändert.b) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] und von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet geht das [X.] davon aus, daß das Rechtsverhältnis, welches durch eine Klagenach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden soll, nicht unmittelbar zwischen [X.] des Rechtsstreits zu bestehen braucht; vielmehr kann auch einRechtsverhältnis zwischen einer [[X.].] und einem Dritten zum Gegen-stand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger ein rechtli-ches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnis-ses gerade gegenüber der anderen [[X.].] hat (Senatsurteile vom 22.März 1983 [[X.].] VI ZR 13/81 [[X.].] VersR 1983, 724, 726 und vom 19. März 1985- VI ZR 163/83 - [X.], 732, 734 m.w.N.; [[X.].]Z 83, 122, 125 f.; [[X.].],Urteil vom 19. Januar 2000 - [X.] - [X.], 866 m.w.[X.] 7 -Ein solches rechtliches Interesse gerade gegenüber den [[X.].] hatder Kläger jedoch nicht. [[X.].] des Streits über das Rechtsverhältnis, dessenFeststellung er geklärt wissen will, liegt nicht in den Rechtsbeziehungen [X.] zueinander, sondern im Verhältnis zwischen dem Kläger und der [[X.].].Während der Kläger die [[X.].] für verpflichtet erachtet, den gesamten [X.] bei den [[X.].] geltend zu machen, hält diese, gestütztauf die Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung vom 25. Juni 1998, infolge un-fallunabhängiger Vorerkrankungen des [[X.].] einen Beitragsregreß lediglichin Höhe von 50% für möglich. Es handelt sich somit der Sache nach um einenStreit zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem bei ihm [X.] Kläger. Zur Klärung solcher Streitigkeiten ist nach § 51 SGG die Sozi-algerichtsbarkeit zuständig.c) Außerdem stehen auch die Zielsetzung des § 119 [[X.].] und die ihrdienende Systematik dieser Vorschrift einer Feststellungsklage des Geschä-digten gegen einen Dritten vor den ordentlichen Gerichten entgegen. Die Ein-führung des § 119 [[X.].] dient, wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl.BT-Drucks. 9/95, [X.]; [X.]. 526/80, [X.]) ergibt, dem Ziel, den Versi-cherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszah-lungen zu schützen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem [X.] fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruchauf Ersatz seines [X.] entzogen und auf den Sozialversicherer(Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehrzweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten [X.] als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (Senatsurteil [[X.].]Z 97, 330,336; [[X.].], 151, 156). Dieser Verlust der Aktivlegitimation steht der Zuläs-sigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten entgegen. Anders als diesbei den Fällen eines vertraglichen Forderungsübergangs, etwa einer Abtretungerfüllungshalber oder sicherungshalber sein mag (vgl. Senatsurteil [[X.].]Z 69,- 8 -37, 40 f.), drohen dem Kläger bei der Legalzession nach § 119 [[X.].] keinedurchgreifenden Rechtsnachteile, wenn der Rentenversicherungsträger wegendes [X.] gegen den Schädiger nicht oder nur unzureichend vorgeht.Denn kommt der Rentenversicherungsträger seinen Aufgaben als [X.] Geschädigten (vgl. [[X.].], 151, 157) nicht nach, steht dem Geschädig-ten gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zu, welchen er vor den [X.] geltend machen kann. Für einen etwa verbleibenden Schaden wären die[[X.].] aufgrund des [X.]) Etwas anderes ist auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung desSenats abzuleiten, daß dem Geschädigten bei einem Forderungsübergang aufden Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 [[X.].] eine Einziehungsermächtigungverbleibt (vgl. Senatsurteile [[X.].]Z 131, 274, 283 ff.; 133, 129, 135 ff.). [X.] ist Ausfluß des sozialhilferechtlichen Nachrangprin-zips. Sie soll dem Geschädigten die Möglichkeit belassen, Ausgleich für [X.] entstandenen Schaden beim Schädiger zu suchen, um Sozialhilfe nicht [X.] nehmen zu müssen. Das [X.] gilt jedoch im [X.] Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,daß der Kläger mangels wirksamer [[X.].] nicht berech-tigt ist, die begehrte Feststellung im Wege der gewillkürten [[X.].]für die [[X.].] einzuklagen.a) Wirksamkeit und Bestand einer [[X.].] richtensich nach dem materiellen Recht und sind vom Revisionsgericht zu prüfen([[X.].], Urteil vom 10. November 1999 [[X.].] VIII ZR 78/98 [[X.].] VersR 2001, 1130,1131).- 9 -b) Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit der von der [[X.].] er-teilten [[X.].]en vom 30. Oktober 2001 und vom 6. Mai2002 unmittelbar aus § 32 [[X.].] I ergibt, der gemäß § 37 [[X.].] I auch auf das [X.].Buch des Sozialgesetzbuchs anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut des § 32[[X.].] I sind lediglich "privatrechtliche Vereinbarungen" nichtig, die zum [X.] von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs [X.]. Ob eine solche hier vorliegt, bedarf keiner abschließenden Beurtei-lung.c) Denn jedenfalls ist die von der [[X.].] erteilte Prozeßführungsermächti-gung unwirksam, weil eine Abtretung der einzuklagenden Forderung an [X.] unzulässig gewesen wäre und eine Einziehungsermächtigung [X.] des Abtretungsverbotes widerspräche.aa) Für die Zulässigkeit einer auf die gerichtliche Geltendmachung einesAnspruchs gerichteten Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich Vorausset-zung, daß der geltend zu machende Anspruch abgetreten werden kann. [X.] wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, daß ein Anspruchnicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen [X.] betreffende [[X.].] unwirksam. Ansonsten könntedas Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden (vgl. [[X.].]Z 56, 228, 236;[[X.].], Urteil vom 3. Juli 1996 [[X.].] [X.]II ZR 99/95 [[X.].] NJW 1996, 3273, 3275).bb) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterliegt einem [X.], das dessen Geltendmachung durch den Kläger ausschließen [X.]) Eine Forderung unterliegt nach § 399 1. Alt. BGB einem Abtretungs-verbot, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubigernicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Ursprünglicher Gläubigerim Sinne des § 399 BGB kann auch derjenige sein, auf den die Forderung zu-- 10 -vor übergegangen ist. Maßgeblich ist, ob sich durch die in Frage stehende Ab-tretung der Inhalt der Leistung verändern [X.]) Eine Abtretung des gemäß § 119 [[X.].] auf den Rentenversiche-rungsträger übergegangenen Anspruchs auf einen Dritten würde den Inhalt [X.] verändern. Nach § 119 Abs. 3 Satz 1 [[X.].] in der insoweit nach §120 Abs. 1 Satz 2 [[X.].] maßgeblichen Fassung vom 18. Januar 2001 ([[X.].] [X.]) gelten die auf den Anspruch eingegangenen Beiträge oder Beitragsteileals Pflichtbeiträge. Indem der Gesetzgeber diese Wirkung der Leistung kraftGesetzes bestimmt hat, ist sie nicht deren bloße Folge, sondern untrennbarerBestandteil derselben und prägt als solcher ihren rechtlichen Charakter. [X.] Abtretung des Anspruchs verlöre eine Leistung des Schuldners an [X.] diese Wirkung. Denn als Pflichtbeiträge zur [X.] die eingehenden Zahlungen nur gelten, wenn sie an den zuständigenRentenversicherungsträger erbracht [X.]) Dem Zweck dieses Abtretungsverbotes widerspräche es, könnte [X.] dem Geschädigten eine Einziehungsermächtigungerteilen, und sei sie auch auf Zahlung an den Rentenversicherungsträger oderFeststellung der Pflicht zur Leistung an diesen gerichtet (vgl. [[X.].] Hamm, NJW-RR 1992, 22 f.). Die mit dem Forderungsübergang nach § 119 [[X.].] verbun-dene Übertragung der Aktivlegitimation auf den Rentenversicherungsträger sollden Geschädigten [[X.].] nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen - von der Lastdes Schadensausgleichs entbinden (Senatsurteil [[X.].]Z 97, 330, 336; [X.], 151, 156 f. m.w.N.). Diese Entlastung des Geschädigten würde durch eineihm erteilte Einziehungsermächtigung beseitigt. Der bei anderen [X.] zu beachtende Schuldnerschutz spielt angesichts dieser besonderenLage vorliegend keine [X.] -III.Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97Abs. 1 ZPO).MüllerWellner[[X.].][[X.].]Zoll

Meta

VI ZR 243/02

02.12.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. VI ZR 243/02 (REWIS RS 2003, 428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 428

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