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PDF anzeigen[X.]/00vom16. August 2000in der [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2000 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der Angeklagte hat laut [X.] nach Urteilsver-kündung auf Rechtsmittelbelehrung und auf die Einlegung eines Rechtsmittelsgegen das verkündete Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklä-rung ist ihm, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesenund von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). [X.], die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sindnicht ersichtlich. Insbesondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrungist insoweit ohne Belang ([X.]/[X.], [X.]. § 302Rdn. 23 m.w.Nachw.). Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar- 3 -([X.]/[X.] aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamenRechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfenwerden.[X.] von [X.]
Meta
16.08.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 3 StR 346/00 (REWIS RS 2000, 1417)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1417
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