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PDF anzeigen[X.] vom 20. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2006 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, allein auf eine Aufklärungs-rüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Die Verfahrensrüge genügt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 17. August 2006 dargelegten Gründen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da die Sachrüge nicht erhoben ist, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt ([X.], 2047; [X.], Beschluss vom 22. November 2005 - 1 StR 432/05). 1 - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hätte. 2 [X.] Fischer Roggenbuck
Meta
20.10.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2006, Az. 2 StR 364/06 (REWIS RS 2006, 1242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1242
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