Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2018, Az. 7 AZR 234/17

7. Senat | REWIS RS 2018, 1431

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Gegenstand

Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2016 - 3 [X.]/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund [X.]efristung am 30. Juni 2015 geendet hat.

2

Die Klägerin war seit dem 5. Januar 2009 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der [X.] und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der [X.] wurde sechsmal verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 2015. Außerdem wurden während der Vertragslaufzeit mehrere Verträge über die Änderung der Arbeitszeit abgeschlossen.

3

Die [X.]eklagte, deren Alleingesellschafterin die [X.] ist, führt im [X.]ereich der Entwicklungshilfe kontinuierlich Projekte durch. Auftraggeber der [X.] sind überwiegend das [X.] ([X.]) und andere [X.]undesministerien. Im Gesellschaftsvertrag der [X.] vom 16. Dezember 2010 heißt es auszugsweise:

        

§ 2   

        

[X.] UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

        

2.1 Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung und der internationalen [X.]ildungsarbeit. Die Gesellschaft unterstützt die [X.]undesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele. Sie prüft, plant und führt ihre Vorhaben eigenverantwortlich, effizient, wirksam und partnerorientiert durch und entwickelt durchführungsnahe Methoden.

        

…“    

4

Die einzelnen Vorhaben der [X.] werden in mehr als 20 Sektorenbereichen durchgeführt, die teilweise nochmals untergliedert sind. Dabei handelt es sich z[X.] um die [X.], Gesundheitswesen, [X.]evölkerungspolitik, Wasser, Abwasser und Abfall, Krisenprävention und Konfliktlösung, Transport und Lagerhaltung, Kommunikation, Energieerzeugung, Finanzwesen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, [X.], [X.]odenschätze und [X.]ergbau, [X.]auwesen, Handelspolitik, Tourismus, Umweltschutz allgemein, Nahrungsmittelhilfe und -sicherung, Wiederaufbauhilfe, [X.] usw.

5

Die Klägerin war zunächst als Sachbearbeiterin, später als Projektleiterin bzw. Fachkoordinatorin in unterschiedlichen Projekten tätig. In dem letzten, zum 30. Juni 2015 befristeten Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2014 ist vereinbart, dass die Klägerin zunächst in Vollzeit die Tätigkeit als Projektleiterin im Rahmen des Vorhabens „verantwortliche Unternehmensführung im Zeichen des Klimawandels als Maßnahme im regionalen [X.] Amerika NA“ und ab dem 1. April 2015 - mit einem Arbeitszeitumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit - die [X.] im Rahmen des Vorhabens „[X.]. 2286, [X.] zu [X.], [X.] in der lokalen Gesundheitsversorgung“, jeweils am Einsatzort [X.], übernimmt. Mit [X.] haben die Parteien für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. Juni 2015 eine Aufstockung auf eine Vollzeittätigkeit vereinbart.

6

Die im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2014 vereinbarte Tätigkeit der Klägerin als Projektleiterin bezog sich auf ein Vorhaben zur Stärkung der Weiterbildungs- und [X.]eratungskapazitäten wirtschaftsnaher Fachorganisationen in Lateinamerika mittels „Human Capacity [X.]uilding-Formaten“ in methodischer und inhaltlicher Sicht (nachfolgend als HC[X.] bezeichnet). Mit diesem war die [X.]eklagte vom [X.] ursprünglich bis zum 31. Dezember 2014 beauftragt gewesen. Nach dem 31. Dezember 2014 begleitete die Klägerin als Projektleiterin den Abschluss des Vorhabens und erstellte einen Abschlussbericht. Das Projekt HC[X.] wurde zum 31. März 2015 beendet, nachdem das [X.] nur bis zu diesem Zeitpunkt Mittel bewilligt hatte.

7

Die im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2014 vereinbarte Tätigkeit der Klägerin als Fachkoordinatorin bezog sich auf ein ursprünglich ebenfalls bis zum 31. Dezember 2014 befristetes Vorhaben, eine strategische Allianz im Gesundheitswesen in Entwicklungs- und Schwellenländern zu implementieren („[X.]“, nachfolgend als [X.] bezeichnet), mit dem ebenfalls das [X.] die [X.]eklagte beauftragt hatte. Die [X.] ist eine strategische Allianz aus dem [X.]-Programm „Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft“ (im Folgenden [X.]). [X.]ei den [X.] handelt es sich um laufzeitbegrenzte Projekte der [X.] mit der Wirtschaft, in denen Leistungen kombiniert und gemeinsame Projekte in Entwicklungs- und Schwellenländern durchgeführt werden. Für jedes laufzeitbegrenzte Projekt im Rahmen der [X.] muss die [X.]eklagte beim [X.] einen Antrag stellen, erst nach Zustimmung des [X.] können die Allianzen durchgeführt und die Finanzmittel freigegeben werden. Nach der Zustimmung des [X.] vom 5. November 2013 für das Projekt [X.] hatte die [X.]eklagte mit dem [X.]undesverband der Deutschen Industrie am 9. Dezember 2013 einen Kooperationsvertrag geschlossen. Auf Antrag der [X.] hatte das [X.] am 3. November 2014 der [X.] Verlängerung des Projekts bis zum 30. Juni 2015 zugestimmt. Die Klägerin betreute das [X.]-Projekt in der Schlussphase als Fachkoordinatorin, bereitete den inhaltlichen Projektabschluss vor und erstellte den Abschlussbericht. Das [X.]-Projekt wurde zum 30. Juni 2015 beendet.

8

Mit ihrer am 20. Juli 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 24. Juli 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der [X.]efristung vom 11. Dezember 2014 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die [X.]efristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Tz[X.]fG wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen [X.]edarfs an der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Eine Prognose über den künftigen Wegfall des [X.]eschäftigungsbedarfs habe die [X.]eklagte durch ihren Vorgesetzten bei Vertragsschluss nicht getroffen. Dieser habe ihr gegenüber während eines Telefonats in der ersten Februarwoche 2015 geäußert, er verstehe nicht, dass ihr Arbeitsverhältnis nur bis 30. Juni 2015 verlängert worden sei, sie sei vielseitig einsetzbar und gut zu gebrauchen. Die Klägerin hat zudem die Auffassung vertreten, die Grundsätze der Projektbefristung seien nicht anwendbar. Da die [X.]eklagte ständig mit der Durchführung von Entwicklungshilfeprojekten befasst sei, seien dies Daueraufgaben der [X.]. Sie sei im Rahmen der beiden zuletzt durchgeführten Vorhaben daher nicht mit zusätzlichen, von den Daueraufgaben der [X.] abgrenzbaren Zusatzaufgaben beschäftigt worden. Auch die Finanzierung der Vorhaben durch das [X.] spreche nicht für deren Projektcharakter. [X.]ei dem [X.] handele es sich nicht um einen Dritten, da die [X.] alleinige Gesellschafterin der [X.] sei. Jedenfalls könne sich die [X.]eklagte nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs nicht auf einen Sachgrund für die [X.]efristung des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2014 berufen. Auch die Verträge über die Änderung der Arbeitszeit seien in die Missbrauchskontrolle einzubeziehen.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die [X.]efristungsvereinbarung vom 11. Dezember 2014 zum 30. Juni 2015 sein Ende gefunden hat,

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die [X.]eklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den bisherigen arbeitsvertraglichen [X.]edingungen als Angestellte weiter zu beschäftigen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die im [X.] vereinbarte [X.]efristung sei durch den Sachgrund des vorübergehenden [X.]edarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Tz[X.]fG gerechtfertigt, weil die Klägerin in zeitlich begrenzten vom [X.] finanzierten Projekten tätig gewesen sei. Die Projekte seien keine Daueraufgaben im Sinne der Rechtsprechung, auch wenn sie regelmäßig Entwicklungshilfeprojekte durchführe. Aufgrund der unterschiedlichen fachlichen, sprachlichen, regionalen, kulturellen und politischen Anforderungen der in den Sektorenbereichen anfallenden Projekttätigkeiten bestehe keine gleichbleibende Einsatzmöglichkeit.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die [X.]eklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

A. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in zulässiger Weise die Verletzung von Verfahrensrecht gerügt hat, was die [X.] in Frage stellt. Da die Klägerin in zulässiger Weise auch die Verletzung materiellen Rechts durch das [X.] nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO geltend macht, führte eine unzulässige Verfahrensrüge nicht zur Unzulässigkeit der Revision.

B. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2014 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30. Juni 2015 geendet. [X.] fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 30. Juni 2015 ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] sachlich gerechtfertigt. Dies hat das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt.

1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender [X.] kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des [X.] im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 16; 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN). Der Sachgrund setzt voraus, dass im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des [X.] für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr., [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 16; 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 28; 17. März 2010 - 7 [X.]/08 - Rn. 12 f., [X.]E 133, 319; 11. Februar 2004 - 7 [X.] 362/03 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 109, 339). Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen im [X.]punkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht ([X.] 24. September 2014 - 7 [X.] 987/12 - Rn. 22). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf ([X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 28; 15. Mai 2012 - 7 [X.] 35/11 - Rn. 30).

2. Wird die Befristung des Arbeitsvertrags auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem zeitlich begrenzten Projekt gestützt, erfordert dies, dass es sich bei dem Projekt um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten [X.] dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem [X.] finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss im [X.]punkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte ([X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 17; 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 [X.] 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 [X.] 146/07 - Rn. 15; 7. April 2004 - 7 [X.] 441/03 - zu II 2 a aa der Gründe). Die Prognose muss sich auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen [X.]s für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (vgl. [X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 [X.] 987/12 - Rn. 19; 7. November 2007 - 7 [X.] 484/06 - Rn. 21).

Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden sollte, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 18; 24. September 2014 - 7 [X.] 987/12 - Rn. 17). Die Würdigung des [X.]s ist revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob es die Rechtsbegriffe der Daueraufgaben und des Projekts verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. zum eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab etwa [X.] 24. August 2016 - 7 [X.] 625/15 - Rn. 17, [X.]E 156, 170).

3. Die Würdigung des [X.]s, die Mitwirkung der Klägerin an den Projekten [X.] und [X.] rechtfertige die Befristung des mit ihr abgeschlossenen Arbeitsvertrags zum 30. Juni 2015, hält danach einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

a) Nach den vom [X.] festgestellten Umständen durfte die [X.] zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses am 11. Dezember 2014 davon ausgehen, dass die Aufgaben, die die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag im Rahmen der Projekte [X.] und [X.] auszuführen hatte, zum 31. März 2015 bzw. 30. Juni 2015 beendet sein würden. Darüber bestand bei Vertragsabschluss keine Ungewissheit.

aa) Das Projekt [X.] beruhte nach den Feststellungen des [X.]s auf dem Auftrag des [X.], bis zum 31. Dezember 2014 ein Vorhaben zur Förderung der [X.] wirtschaftsnaher Fachorganisationen in Lateinamerika in methodischer und inhaltlicher Hinsicht mit Bezug auf den Klimawandel durchzuführen. Die Klägerin sollte auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2014 bis zum 31. März 2015 als Projektleiterin den Abschluss des Vorhabens begleiten und einen Abschlussbericht erstellen. Das [X.] hatte insoweit auch nur bis zum 31. März 2015 Mittel bewilligt. Die Durchführung des Projekts [X.] war zunächst bis zum 31. Dezember 2014 geplant und zuletzt bis zum 30. Juni 2015 verlängert worden. Auf den Antrag der [X.]n hatte das [X.] der [X.] Verlängerung des Projekts bis zum 30. Juni 2015 am 3. November 2014 zugestimmt. Die Klägerin sollte auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2014 in der Verlängerungsphase als Fachkoordinatorin den inhaltlichen Projektabschluss vorbereiten und den Abschlussbericht erstellen. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2014 eine Fortführung der projektbezogenen Aufgaben der Klägerin über den 30. Juni 2015 hinaus absehbar war.

Da die spätere Entwicklung die Prognose der [X.]n bestätigt hat, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass diese hinreichend fundiert erstellt worden ist. Nach den Feststellungen des [X.]s haben die Projekte tatsächlich am 31. März bzw. 30. Juni 2015 geendet.

bb) Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Prognose im [X.]punkt des Vertragsschlusses nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose in keinem Zusammenhang steht.

(1) Soweit die Klägerin geltend macht, die Prognose sei bei Vertragsschluss nicht von der zuständigen Führungskraft erstellt worden, ist dies unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob gerade die zuständige Führungskraft den [X.] zutreffend prognostiziert hat, sondern darauf, ob die Prognose im [X.]punkt des Vertragsschlusses objektiv gerechtfertigt war. Dies ist nach den Feststellungen des [X.]s der Fall.

(2) Auch die Behauptung der Klägerin, ihr Vorgesetzter habe ihr gegenüber in der ersten Februarwoche 2015 geäußert, sie sei vielfältig einsetzbar, man könne sie auch für die [X.] nach dem 30. Juni 2015 gut gebrauchen, vermag die Prognoseentscheidung der [X.]n nicht in Frage zu stellen. Die behauptete Äußerung lässt nicht darauf schließen, dass im [X.]punkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2014 eine konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit absehbar war. Zudem ist nicht erkennbar, dass sich die Äußerung auf [X.] in den beiden Projekten bezog, in deren Rahmen die Klägerin zuletzt tätig war.

b) Die von der Klägerin im Rahmen der Projekte [X.] und [X.] wahrgenommenen Tätigkeiten sind nicht deshalb Daueraufgaben der [X.]n, weil die [X.] ständig und im Wesentlichen mit der Durchführung von Projekten im Bereich der Entwicklungshilfe befasst ist. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

aa) Daueraufgaben des Arbeitgebers sind Tätigkeiten, die im Rahmen seiner unternehmerischen Ausrichtung kontinuierlich und im Wesentlichen unverändert anfallen. Davon abzugrenzen sind Zusatzaufgaben, die nur für eine begrenzte [X.] durchzuführen sind und keinen auf längere [X.] planbaren Personalbedarf mit sich bringen. Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitgeber ständig in erheblichem Umfang Projekte durchführt, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass es sich hierbei um Daueraufgaben handelt. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten im Rahmen des [X.] ihrer Art nach im Wesentlichen unverändert und kontinuierlich anfallen (dann handelt es sich um Daueraufgaben) oder ob sie entweder nur unregelmäßig - [X.] nur aus besonderem Anlass - ausgeführt werden oder mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verbunden sind und deshalb keinen vorhersehbaren Personalbedarf sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verursachen (dann liegen Zusatzaufgaben vor). Im Bereich der Daueraufgaben kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch Befristungsmöglichkeiten schaffen, dass er diese Aufgaben künstlich in „Projekte“ zergliedert. Kann der Arbeitgeber im Rahmen seines [X.] einen im Wesentlichen unveränderten Personalbedarf prognostizieren und einschätzen, ist es ihm regelmäßig verwehrt, diesen Arbeitsanfall unter Berufung auf den Sachgrund der Projektbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu bewältigen. Daueraufgaben eines Arbeitgebers können daher regelmäßig nicht für bestimmte Branchen allein anhand des [X.] übergreifend begriffsmäßig allgemein beschrieben werden, etwa mit einem Schlagwort „Entwicklungshilfe“ oder „Forschung“ (zutr. Winzer/Abend/Fischels [X.] 2018, 1025, 1028 f.). Vielmehr ist zu ermitteln, ob die Aufgaben, für die der Arbeitnehmer befristet eingestellt wird, im Rahmen des [X.] kontinuierlich und im Wesentlichen unverändert anfallen und einen planbaren Personalbedarf verursachen.

bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Durchführung von Projekten der Entwicklungshilfe für die [X.] nicht allgemein als Daueraufgabe der [X.]n im befristungsrechtlichen Sinne angesehen hat.

(1) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]s handelt es sich bei den [X.] der [X.]n nicht um ständige, im Wesentlichen unverändert anfallende Aufgaben, die einen auf längere [X.] planbaren Personalbedarf mit sich bringen. Zwar führt die [X.] im Rahmen ihres [X.] kontinuierlich [X.] im Bereich der Entwicklungshilfe - überwiegend für Bundesministerien - durch. Sie ist allerdings im Rahmen ihrer [X.] in über 20 unterschiedlichen Sektorenbereichen weltweit in zahlreichen Ländern und damit in weitgefächerten Bereichen der Entwicklungshilfe tätig. Gegenstand und Inhalt der Projekte sind nach den Feststellungen des [X.]s unterschiedlichster Art (Bildung, Gesundheitswesen, Bevölkerungspolitik, Wasser, Abwasser und Abfall, Krisenprävention und Konfliktlösung, Transport und Lagerhaltung, Kommunikation, Energieerzeugung, Finanzwesen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, [X.], Bodenschätze und Bergbau, Bauwesen, Handelspolitik, Tourismus, Umweltschutz allgemein, Nahrungsmittelhilfe und -sicherung, Wiederaufbauhilfe, [X.]). Aufgrund der unterschiedlichen Bereiche der [X.], der fachlichen, sprachlichen, regionalen, kulturellen und politischen Besonderheiten der Einsatzländer und der teilweise gravierenden Veränderungen der politischen Verhältnisse in diesen Ländern setzen die in den Projekten zu erledigenden Aufgaben nach den Feststellungen des [X.]s jeweils unterschiedliche spezielle Kenntnisse und Kompetenzen der eingesetzten Arbeitnehmer voraus. Die in den verschiedenen Sektorenbereichen zu stellenden Anforderungen an die von der [X.]n eingesetzten Mitarbeiter unterliegen ständigem - teilweise auch plötzlichem und nicht vorhersehbarem - Wandel.

(2) Der Betriebszweck der [X.]n besteht zwar nach § 2 Nr. 2.1 des Gesellschaftsvertrags der [X.]n darin, die Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele zu unterstützen und ihre Vorhaben eigenverantwortlich, effizient, wirksam und partnerorientiert zu prüfen, zu planen und durchzuführen. Das allein besagt aber noch nichts darüber, ob in dieser definierten Aufgabenstellung eine im Hinblick auf den Personalbedarf planbare im Wesentlichen unveränderte Daueraufgabenstellung liegt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.] allein die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer (sozial-)staatlichen ([X.] nicht geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem dafür eingestellten Arbeitnehmer zu rechtfertigen (vgl. [X.] 11. Februar 2004 - 7 [X.] 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe, [X.]E 109, 339). So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (vgl. [X.] 11. September 2013 - 7 [X.] 107/12 - Rn. 26 mwN). Die Entwicklungshilfe ist zwar als staatliche Aufgabe der [X.] nicht zeitlich begrenzt. Die der [X.]n jeweils im Einzelfall übertragenen Vorhaben sind jedoch nicht stets gleichartig, sondern unterschiedlicher Art und stellen unterschiedlichste Anforderungen an den jeweiligen Personalbedarf. Daher wird die Durchführung der einzelnen Projekte nicht zur Daueraufgabe der [X.]n als Auftragnehmerin (vgl. [X.] 25. August 2004 - 7 [X.] 7/04 - zu I 3 b bb der Gründe, [X.]E 111, 377; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 14 [X.] Rn. 198, 201; Winzer/Abend/Fischels [X.] 2018, 1025, 1028 ff.; kritisch APS/[X.] 5. Aufl. [X.] § 14 Rn. 219; [X.]/[X.] [X.] 2017, 761, 764 f.). Die [X.] sind nur durchzuführen, wenn in den verschiedenen Sektoren bestimmte [X.] mit dem jeweiligen Personalbedarf erteilt werden. Diese sind dann jeweils zeitlich begrenzt für die voraussichtliche Dauer der konkreten Maßnahme. Deshalb werden Arbeitskräfte für diese Vorhaben nur zeitweise für deren jeweilige Dauer benötigt. Die weitgefächerten Projekte können unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation der eingesetzten Arbeitnehmer stellen. Der entsprechende [X.] ist daher quantitativ und hinsichtlich der Qualifikation des Personals nicht langfristig planbar; er ist vielmehr abhängig vom Vorliegen eines konkreten Entwicklungshilfevorhabens.

(3) Es ist somit widerspruchsfrei und verstößt nicht gegen Denkgesetze, dass das [X.] angesichts der Verschiedenartigkeit der durchzuführenden Einzelprojekte und der unterschiedlichen Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer die Projekttätigkeit der [X.]n im Bereich der Entwicklungshilfe nicht als zusammenhängende, kontinuierlich anfallende und im Wesentlichen unveränderte Daueraufgabe der [X.]n angesehen hat. Daher hat das [X.] auch ohne Verstoß gegen Denkgesetze angenommen, dass es sich bei den Vorhaben [X.] und [X.] um zusätzliche, von der [X.]n unabhängig von ihren Daueraufgaben übernommene Projekte handelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem nicht entgegen, dass das [X.] nicht im Einzelnen festgestellt hat, worin die Daueraufgaben der [X.]n in Abgrenzung zu ihren Zusatzaufgaben im Einzelnen bestehen. Für das Vorliegen des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] genügt es, dass die im Rahmen der Projekte [X.] und [X.] zu bewältigenden Aufgaben keine Daueraufgaben sind. In welchem quantitativen Verhältnis die Projekte zu den Daueraufgaben stehen, ist nicht entscheidend.

(4) Die von der [X.]n im Rahmen der Projekte [X.] und [X.] erledigten Aufgaben sind nicht deswegen Daueraufgaben, weil die [X.] zu deren Durchführung gegenüber der [X.] verpflichtet wäre. Die [X.] hat zwar als Alleingesellschafterin der [X.]n gesellschaftsrechtlich einen bestimmenden Einfluss auf die [X.]. Das hat aber nicht zur Folge, dass die in den einzelnen Projekten zu erledigenden Aufgaben Daueraufgaben der [X.]n sind. Die [X.] wird vielmehr jeweils im Rahmen von konkreten Aufträgen tätig, die zeitlich begrenzt und von verschiedenster Art sind und bei denen unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer gestellt werden.

(5) Danach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Annahme des [X.]s, es spreche für das Vorliegen eines Projekts, dass der [X.]n für die Durchführung der in den Projekten verfolgten Tätigkeiten von der [X.] als „Dritter“ finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt wurden, rechtsfehlerhaft ist, weil nach Auffassung der Klägerin die [X.] als Alleingesellschafterin nicht „Dritte“ in diesem Sinne sein kann (vgl. dazu [X.]/[X.] [X.] 2017, 761, 765). Die Abhängigkeit der Finanzierung der Vorhaben durch einen [X.] ist nur ein Umstand, der regelmäßig für das Vorliegen eines Projekts spricht, aber nicht dessen notwendige Voraussetzung.

cc) Den Anforderungen des Unionsrechts und dem mit der [X.] über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 verfolgten Ziel einer Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ist mit den Anforderungen, die danach an den Sachgrund der Projektbefristung gestellt sind, genügt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) verlangt der Begriff „sachliche Gründe“ iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. Der Begriff des sachlichen Grunds meint genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Derartige Umstände können sich [X.] aus der besonderen Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. einem legitimen sozialpolitischen Ziel eines Mitgliedstaats ergeben (vgl. etwa [X.] 28. Februar 2018 - [X.]/17 - [X.]] Rn. 53; 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 27; 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.] ua.] Rn. 96 mwN). Erforderlich ist daher die Festlegung objektiver Faktoren, die mit den Besonderheiten der Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. Die Bestimmung darf nicht dazu dienen, einen ständig und dauerhaft bestehenden Bedarf zu decken ([X.] 21. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 65; 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.] ua.] Rn. 101; 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 39; 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.] ua.] Rn. 107).

Mit den dargestellten Anforderungen zur Projektbefristung ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] nicht selbst dadurch herbeiführen kann, dass er im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorisch eigenständige „Projekte“ aufteilt und damit einen in Wirklichkeit ständigen und dauerhaften Bedarf deckt. Dies verhindert einen missbräuchlichen Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 21. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 65; 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.] ua.] Rn. 101; 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 39; 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.] ua.] Rn. 107) geklärt.

4. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es der [X.]n nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung zu berufen.

a) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass aufgrund der Beschäftigungszeiten der Klägerin seit dem 5. Januar 2009 und der Anzahl der Vertragsverlängerungen eine weitergehende, umfassende Rechtsmissbrauchskontrolle nicht veranlasst ist. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die sachgrundlose Befristung vorgesehene Höchstdauer und Anzahl der Vertragsverlängerungen sind vorliegend nicht um ein Mehrfaches überschritten (vgl. hierzu etwa [X.] 24. August 2016 - 7 [X.] 41/15 - Rn. 31 f. mwN). Eine umfassende Missbrauchskontrolle ist regelmäßig nicht geboten, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] 135/15 - Rn. 26, [X.]E 157, 125). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin war in der [X.] vom 5. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2015 insgesamt knapp sechseinhalb Jahre bei [X.] Vertragsverlängerung bei der [X.]n beschäftigt.

b) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die vorübergehenden [X.] während der Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Missbrauchskontrolle nicht zu berücksichtigen sind.

Die aus unionsrechtlichen Gründen im [X.] Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmende zusätzliche Prüfung beruht darauf, dass die Beachtung von § 5 Nr. 1 Buchst. a der [X.] über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 verlangt, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse der Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Vorschrift nicht in Wirklichkeit genutzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken. Hierzu sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen ([X.] 21. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 65 f.; 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.] ua.] Rn. 101 f.; 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 39 f., 43, 51, 55).

Die Kontrolle einer Befristung nach den Grundsätzen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs hängt also maßgeblich von der Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie der Anzahl der Vertragsverlängerungen ab. Befristete Vertragsänderungen wie etwa [X.] innerhalb des befristeten Arbeitsverhältnisses betreffen indes weder die Dauer des Arbeitsverhältnisses noch die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats die Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang nach § 307 Abs. 1 BGB das Vorliegen von Umständen voraus, die die Befristung eines über das erhöhte [X.] gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigen würden (vgl. etwa [X.] 25. April 2018 - 7 [X.] 520/16 - Rn. 32 ff.; 23. März 2016 - 7 [X.] 828/13 - Rn. 54 ff., [X.]E 154, 354). Diese Überprüfung hat aber mit der unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle nichts zu tun, sondern ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB geboten. Befristete [X.] lassen nicht - und zwar weder für sich genommen noch neben der Dauer und Anzahl der befristeten Arbeitsverträge an sich - darauf schließen, dass die befristeten Arbeitsverträge in Wirklichkeit genutzt werden, um einen ständigen und dauerhaften [X.] des Arbeitgebers zu decken. Sie sagen allenfalls etwas aus über den Umfang des [X.]s während des Bestands des befristeten Arbeitsverhältnisses, nicht aber über dessen Dauer.

II. [X.] fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

C. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Klose    

        

    Waskow    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    [X.]     

                 

Meta

7 AZR 234/17

21.11.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 20. Januar 2016, Az: 23 Ca 6088/15, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2018, Az. 7 AZR 234/17 (REWIS RS 2018, 1431)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 1697 REWIS RS 2018, 1431

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

6 Ca 2162/21

11 Sa 794/22

6 Sa 226/19

5 Sa 616/21

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