Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZR 85/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4581

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 12. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 2 Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten [X.], ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet. [X.], Beschluss vom 12. März 2009 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und [X.] am 12. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 10. April 2006 wird auf ihre Kos-ten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 62.888,90 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar ist das [X.] in seiner Auslegung des § 145 Abs. 2 [X.] von der Rechtspre-chung des [X.] (vgl. [X.] 100, 36, 41; [X.], Urt. v. 9. Oktober 2008 - [X.] ZR 59/07, [X.], 2178, 2179 Rn. 11; v. 19. Februar 2009 - [X.] ZR 16/08 unter [X.] z.V.b.) abgewichen. Seine Entscheidung ist aber im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO entsprechend). 1 Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag ihre Tochter als "Treu-händerin" eingeschaltet, um die von dem Schuldner eingezogenen [X.] - 3 - werte seiner Lebensversicherungen von diesem entgegen zu nehmen und für sie zu verwalten. Durfte der Schuldner im Innenverhältnis über das gemein-schaftliche Konto mit seiner Ehefrau, der Tochter der [X.], nicht mehr ver-fügen und hatte auch keinen Ausgleichanspruch nach § 430 BGB mehr bei künftigen Verfügungen seiner Ehefrau, wie sich aus dem Vortrag der [X.] ergibt, so hatte er mit der Buchung der eingezogenen Rückkaufswerte auf je-nem Konto alle Rechte auf diese Beträge aufgegeben. Dann müssen die [X.] der Beteiligten aber so verstanden werden, dass der Schuldner bereits durch die Leistung an seine Ehefrau, welche von der [X.] dafür als Dritte benannt worden war, seine behauptete Darlehensschuld gegenüber der [X.] gemäß § 362 Abs. 2 BGB insoweit erfüllt hatte. Für einen solchen Empfangsauftrag der Ehefrau des Schuldners spricht auch, dass es im Blick auf die Darlehenstilgung nicht dem Schuldner zur Last fallen konnte, wenn die [X.] ihrer Tochter den abgewiesenen Spitzenbetrag der Klage erlassen hat. Die Beklagte hatte schon mit dem Eingang der Rückkaufswerte auf dem [X.] und seiner Ehefrau gegen diese aus dem als Treuhand bezeichneten Auftragsverhältnis den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erlangt. Sie war damit unmittelbar Empfängerin der [X.] und Rückgewährschuldnerin gemäß § 143 Abs. 1 [X.], ohne dass es im [X.] der [X.] zu ihrer Tochter auf eine anfechtungsrechtliche Rechts-nachfolge im Sinne von § 145 Abs. 2 [X.] ankam. Die Tochter der [X.] war als ihre Empfangsbeauftragte zugleich Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maßgebenden Kenntnisse, die der [X.] entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen waren (vgl. [X.] 41, 17, 21 f). 3 - 4 - Die Gehörsrügen der Beschwerde hat der Senat auch vor diesem [X.] geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Schon nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war den Beteiligten die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt. 4 Weder der Schuldner noch die Beklagte konnten an eine wirksame Ab-tretung der Ansprüche des Schuldners aus den [X.] und ein dadurch begründetes Vorzugsrecht (§ 805 ZPO) glauben, nachdem die Versicherungsgesellschaften unter den gegebenen Umständen nur zur Leistung an den Schuldner bereit waren, einen [X.] also verneinten. Die gläubigerbenachteiligende Wirkung, welche der Weiterleitung der vom Schuld-ner eingezogenen Beträge auf das gemeinschaftliche Konto mit seiner Ehefrau zukam, konnte so gesehen selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der [X.]n von keinem der Beteiligten verkannt werden. 5 Ein Grund zur Zulassung der Revision gegen das rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstandende Berufungsurteil besteht danach nicht. Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des [X.] zu § 133 Abs. 1 [X.] abgewichen sei, sind die zur Stützung dieser Zulassungsrüge angeführten Entscheidungen durch die jüngere Rechtsprechung (vgl. [X.] 155, 75, 85 f; [X.], Urt. v. 20. Dezember 2007 6 - 5 - - [X.] ZR 93/06, [X.], 420, 423 Rn. 36 f; v. 20. November 2008 - [X.] ZR 188/07, [X.], 189, 190 Rn. 10) überholt. [X.] Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 18.07.2003 - 9 O 1690/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 10.04.2006 - 25 U 158/03 -

Meta

IX ZR 85/06

12.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZR 85/06 (REWIS RS 2009, 4581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4581

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