Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. XII ZB 48/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15697

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 48/14

vom

11. Februar
2015

in der
Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 10 Abs. 4 Satz 1
Die
in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig,
wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde (im [X.] an Senatsbeschluss vom 14.
August 2013 -
XII [X.]/13
-
juris).

BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 -
XII ZB 48/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2015
durch den
Vorsitzenden Richter
Dose
und [X.] Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die im Namen des Betroffenen gegen
den
Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 8.
Januar 2014
eingelegte Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
(Senatsbeschluss vom 7.
Mai 2014 -
XII ZB 540/13
-
FamRZ 2014, 1285 Rn.
10 ff.). Die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1 auferlegt (§
81 FamFG).

Beschwerdewert: 5

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Be-treuerin) auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Fixierung des Betroffe-nen mittels Bauchgurts im Bett sowie der
Anbringung von Bettgittern und Gitter-schutzmatten zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das [X.] unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die bean-tragten Maßnahmen
für längstens ein Jahr genehmigt.
Mit Schriftsatz vom 28.
Januar 2014 hat sich ein
beim [X.] zugelassener
Rechtsan-walt
als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen gemeldet
und "namens 1
-
3
-
und im Auftrag
des
Betroffenen"
gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde
eingelegt.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Betreuerin des Betroffe-nen
mitgeteilt, dass sich weder sie noch der Betroffene gegen die genehmigten Fixierungsmaßnahmen wenden
würden. Auf Hinweis des Senats hat der Ver-fahrensbevollmächtigte
mitgeteilt, dass er von der Verfahrenspflegerin bevoll-mächtigt worden sei,
und dies anwaltlich versichert.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Verfahrensbevollmächtig-te
eine ihm vom Betroffenen erteilte Vollmacht zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde nicht nachgewiesen hat.
1.
Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichts-hof können in Betreuungs-
und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechts-anwalt eingelegt werden (§
10 Abs.
4 FamFG). Dies erfordert nicht nur, dass die Rechtsbeschwerdeschrift von einem beim [X.]
zugelassenen Rechtsanwalt grundsätzlich handschriftlich eigenhändig unterschrieben sein muss. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist
weiter erforderlich, dass
der Rechtsanwalt den Rechtsbeschwerdeführer bei Einlegung des Rechtsmit-tels wirksam vertreten hat. Entspricht eine Rechtsbeschwerde, die bei dem [X.] eingereicht wird, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.
Juli 2010 -
XII ZB 317/10
-
BtPrax 2010, 234 Rn.
2).
2.
Gemessen hieran war die im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig.
2
3
4
-
4
-
Nachdem die
Betreuerin mitgeteilt hat, dass sich weder sie noch der Be-troffene gegen die Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen wenden, bestand für den Senat Anlass, trotz der Regelung in §
11 Satz
4 FamFG zu prüfen, ob der Betroffene dem für ihn als Verfahrensbevollmächtigter
aufgetretenen Rechtsanwalt wirksam eine Verfahrensvollmacht erteilt hat (vgl. [X.]/[X.] FamFG 3. Aufl. §
11 Rn.
15).
Auf die Aufforderung, ergänzend zur Bevollmächtigung des beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
vorzutragen, hat der für den Be-troffenen auftretende Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass er von der
Be-teiligten zu 1 als Verfahrenspflegerin beauftragt worden sei. Nach
diesem Vor-bringen scheidet eine wirksame Bevollmächtigung durch den -
gemäß §
316 FamFG grundsätzlich verfahrensfähigen
-
Betroffenen persönlich von [X.] aus (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 -
XII
ZB 317/13
-
FamRZ 2014, 110 Rn.
7).
Der
Betroffene wurde bei der Vollmachtserteilung aber auch nicht durch die Beteiligte zu 1 als Verfahrenspflegerin wirksam vertreten.
[X.] als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis gemäß §
1902 BGB ist der Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsbe-schluss vom 14.
August 2013 -
XII
[X.]/13
-
juris
Rn. 3
ff.
mwN). Die [X.] konnte daher nicht mit Wirkung für den Betroffenen einen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde beauftragen und ihm eine entspre-chende Verfahrensvollmacht erteilen.
5
6
-
5
-
Die Beschwerde lässt sich auch nicht in eine solche im eigenen Namen der Verfahrenspflegerin umdeuten. Denn der als Verfahrensbevollmächtigter
des Betroffenen auftretende
Rechtsanwalt hat ausdrücklich "namens und im Auftrag des
Betroffenen" Rechtsbeschwerde eingelegt.

Dose [X.]Günter

Botur Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.08.2013 -
XVII 244/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.01.2014 -
12 [X.] -

7

Meta

XII ZB 48/14

11.02.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. XII ZB 48/14 (REWIS RS 2015, 15697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15697

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 48/14

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