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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. November 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der Rüge, die Strafkammer habe mit der Ablehnung des [X.] der Verteidigung auf Ermittlung und Verlesung der retrograden Verbindungs-daten des von dem Zeugen S. genutzten Mobiltelefons gegen —§ 244 Abs. 2, 3 [X.] verstoßen, weist der Senat ergänzend auf § 100g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 100a Abs. 3 StPO hin. [X.] [X.] [X.]
Meta
24.11.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 5 StR 385/09 (REWIS RS 2009, 441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 441
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