Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. III ZR 32/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6895

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 32/11
vom

26. April 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. April 2012
durch den
Vizepräsidenten [X.] und
die Richter [X.], [X.], Seiters
und Tombrink

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 14.
Dezember 2010 -
I-21
[X.]/10
-
wird gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf ihre Kosten zurückge-wiesen.

Gründe:

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.
Ja-nuar 2012 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 10.
April 2012 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

1.
Soweit die Klägerin aus der Nichterwähnung des [X.] als Voraussetzung für ihren Anspruch schließt, dass dies
nicht gewollt ge-wesen sei, setzt sie ihre Auslegung der Erklärung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Rechtsfehler der Auslegung des Berufungsgerichts sind damit nicht aufgezeigt.

2.
Zur Bewertung des Vertrags zum "S.

"-Projekt
wiederholt sie ihren bisherigen Sachvortrag. Eine abweichende Beurteilung als im Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2012 zugrunde gelegt, rechtfertigt sich daraus nicht. Soweit die Klägerin hier auf ein Missverständnis ihres Petitums abstellt, greift dies eben-1
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falls nicht durch. Sowohl das Berufungsgericht als auch der Senat sind nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund des Vertrags über das
"S.

"-Projekt am Erfolg aller weiteren Projekte beteiligt sein sollte. Vielmehr ist der
Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Klägerin geltend machen wollte, der Vertrag über das "S.

"-Projekt habe ebenfalls kein Kausalitätserfordernis vorgesehen. Das Berufungsgericht hat jedoch -
wie bereits ausgeführt
-

diesen Vortrag als nicht
durchgreifend erachtet.

3.
Die Rügen der Klägerin zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Z.

greifen
-
wie im angegebenen Senatsbeschluss bereits dargelegt
-
nicht durch, da die Beweisaufnahme nicht im Sinne der Klägerin ergiebig war.

4.
Soweit die Klägerin nochmals darauf abhebt, dass die Dokumentation ihrer Leistungen
-
insbesondere, da diese auch mündlich erbracht hätten wer-den können
-
nur schwerlich möglich sei, wiederholt sie damit ihren bereits vor-gebrachten Sachvortrag. Für eine abweichende Beurteilung gibt er keinen An-lass.

5.
Die weitere Rüge der Klägerin
bleibt erfolglos, das Berufungsgericht ha-be
den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatz einer beiderseits interes-sengerechten Auslegung verletzt. Sie
wiederholt die nach ihrer Auffassung
vorzunehmende
Auslegung des Vertrags. Rechtsfehler der Auslegung durch das Berufungsgericht zeigt sie damit jedoch nach wie vor nicht
auf.

6.
Unbeschadet der Frage, ob der Vortrag zum generellen Ausschluss von [X.] aus der Replik vom 14. Dezember 2011 bereits mit der Rüge
in der Revisionsbegründung, die Beklagte habe die Klägerin
"kaltgestellt",
ein-geschlossen und rechtzeitig geltend gemacht worden ist, verbleibt es im Übri-4
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gen bei der Bewertung des Senats, dass die Auslegung des Berufungsgerichts auch insoweit keine Rechtsfehler aufweist. Die Klägerin wiederholt in ihrer Stel-lungnahme im Wesentlichen ihren bereits gehaltenen Sachvortrag.

7.
Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, die von der Beklagten erhaltenen Informationen hätten nur Projekte betroffen, die nicht zum Erfolg geführt und damit auch keinen Honoraranspruch ausgelöst hätten. Dies ändert an der rechtlichen Bewertung nichts. Dies könnte nur dann anders zu bewerten sein, wenn die Beklagte treuwidrig den Erfolg
dieser Projekte verhin-dert hätte, was aber von der Klägerin nicht geltend gemacht wird. Es
verbleibt deshalb bei der rechtlichen Bewertung, dass die Verneinung eines treuwidrigen Verhaltens
der Beklagten im Sinne des §
162 BGB analog durch das [X.] vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden ist.

[X.]

[X.]
[X.]

Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2009 -
41 [X.]/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2010 -
I-21 [X.]/10 -

8

Meta

III ZR 32/11

26.04.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. III ZR 32/11 (REWIS RS 2012, 6895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6895

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