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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 32/11
vom
26. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26.
Januar 2012
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Seiters
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 14.
De-zember 2010 -
I-21
[X.]
-
gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurück-zuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Auskunfts-
und [X.] gegen die [X.] aufgrund eines zwischen den Parteien [X.] vom 11./13.
Mai 2006 geltend. [X.] begehrt die [X.] die Feststellung, dass der Klägerin aus dem Beratungsvertrag oh-ne Tätigkeits-
und Kausalitätsnachweis keine Vergütungsansprüche zustehen. Zudem verlangt sie die Herausgabe eines zur Durchführung des [X.] zur Verfügung gestellten Mobiltelefons.
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Die Klägerin befasst sich mit Unternehmensberatung. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der persönlichen Beratung von Vorständen großer Kon-zerne und von Inhabern mittelständischer Unternehmen
bei der Übernahme und dem Verkauf von Beteiligungen auf nationaler
und internationaler Ebene. Die [X.] ist ein international tätiges Stromversorgungsunternehmen.
Die Parteien schlossen am 11./13.
Mai 2006 einen Beratungsvertrag, der
insbesondere
folgende Klauseln enthält:
"Präambel
Die R.
beabsichtigt, in den kommenden Jahren ihre Marktprä-senz in [X.] durch den Erwerb von weiteren Beteiligungen an Unternehmen der Stromwirtschaft und/oder durch den Bau oder die Übernahme von Kraftwerken auszubauen. Der Berater ist mit den Marktverhältnissen in [X.] vertraut und besitzt [X.] Erfahrungen, die es ihm ermöglichen, R.
bei der Erreichung ihrer Ziele im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an den vorste-hend genannten Unternehmen oder bezüglich der Genehmigung für den Bau von Kraftwerken zielgerecht zu unterstützen.
§
1 Pflichten des Beraters
(1)
Der Berater wird den Vorstand der R.
sowie von diesem bestimmte einzelne Personen des zuständigen Managements beim Erwerb von Beteiligungen,
bei der Vorbereitung und Durchführung von Privatisierungsverfahren von Unternehmen der Stromwirtschaft und bei der Erlangung der Genehmigung für den Bau bzw. bei der Übernahme von Kraftwerken in [X.] beraten (nachfolgend "Projekte" genannt). Seine Beratung umfasst insbesondere die folgenden Leistungen, die, soweit der Berater dies für zweckdienlich hält, auch in mündlicher Form erfolgen können:
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a)
Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Strategie für die Durchführung der Projekte;
b)
Beratung im Rahmen der
Umsetzung der Strategie bezüg-lich der Projekte;
c)
Beschaffung der für die Durchführung der Projekte relevan-ten Informationen einschließlich der Beobachtung des Marktumfeldes unter Berücksichtigung der in-
und ausländi-schen Konkurrenzsituation;
d)
Herstellung der für R.
notwendigen Kontakte
zu den [X.] einschließlich der Vorbereitung, Bera-tung und Teilnahme an Besuchen und Verhandlungen ge-meinsam mit dem Vorstand von R.
bzw. einem von [X.] bestimmten Mitglied des Managements mit [X.], Behörden, Unternehmen und sonstigen [X.] vor Ort, soweit der Vorstand von [X.] dies verlangt und aus Sicht des Beraters sinnvoll erscheint;
(2)
Der Berater ist verpflichtet, kontinuierlich die aktuelle Entwick-lung vor Ort und deren Einfluss auf die Projekte zu beobach-ten und entsprechende Informationen an R.
weiterzugeben. Des Weiteren hat der Berater sicherzustellen, dass er im Rahmen des Geschäftsüblichen für den Vorstand von R.
sowie für einzelne, von diesem
bestimmte Mitarbeiter des zu-ständigen Managements erreichbar ist.
(3-
§
2 Vergütung des Beraters
(1)
Im Falle des Erwerbes (direkt oder indirekt) von Beteiligungen mit üblicherweise daraus resultierenden Rechten an Unter-nehmen der Stromwirtschaft oder der Erlangung von Geneh-migungen für den Bau von Kraftwerken oder deren Erwerb in [X.] erhält der Berater ein Erfolgshonorar bezogen auf den Unternehmenswert der Beteiligung bzw. der [X.] des genehmigten Kraftwerkes bzw. im [X.] des Kaufpreises von übernommenen Kraftwerken und/oder damit zusammenhängenden Assets. Für die ersten 500
Mio.
[X.] des Wertes eines Projektes beträgt der [X.] 3
%, für den [X.] von 500
Mio.
[X.] -
1.0
Mrd.
[X.] 2
%, für den [X.] über 1
Mrd.
[X.] 1
%. Bezüglich der Berech-nung des Honorars einschließlich der Höhe des Honorarsat--
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zes wird jedes Projekt gesondert abgerechnet, ausgenommen davon sind die Fälle aufgestockter Beteiligungen (s.u.)
Nachdem das vorstehende Honorar ausschließlich als er-folgsabhängig vereinbart ist, entsteht der Anspruch auf [X.] des Honorars nur und sobald eine Beteiligung im Sinne dieses Vertrages erworben worden ist, d.h. wenn die beiden vorstehend aufgeführten Voraussetzungen (Abschluss eines rechtswirksamen Kaufvertrages sowie rechtswirksamer Übergang der Anteile auf R.
oder ein Konzernunterneh-men) erfüllt sind. Spätere [X.] bleiben außer Betracht
(2)
Mit der vorgenannten Vergütung sind sämtliche für den Bera-ter in diesem Zusammenhang entstandenen bzw. [X.] Kosten oder sonstigen Verpflichtungen abgegolten, abge-sehen von Flug-
und Übernachtungskosten, die dem Berater für vom Vorstand der R.
veranlasste Terminwahrnehmun-gen entstehen
(3-4)
§
3 Exklusivität
Während der Laufzeit dieses Vertrages und bezogen auf Akquisi-tionen in [X.] vereinbaren die Parteien eine wechselseitige Ex-klusivität, d.h. der Berater wird nicht für ein Konkurrenzunterneh-men von R.
tätig sein und R.
wird keinen Beratervertrag mit dem Beratungsprofil dieses Vertrages mit einem [X.]. Die Parteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich, den Vertrag absolut vertraulich zu behandeln.
§
4 Laufzeit
(1)
Dieser Vertrag beginnt ab dem 1.
Mai 2006 und wird im [X.] auf die Langfristigkeit
der Projekte für einen [X.]raum von 5 Jahren abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 2 Jahre, falls er nicht mit einer Frist von 3 Monaten von [X.] gekündigt wird.
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(2)
Im Fall der Beendigung des Vertrages erhält der Berater die Vergütung gemäß §
2 Abs.
1 davon unabhängig, soweit die Voraussetzungen des §
2 Abs.
1 in einem [X.]raum von 15 Monaten nach diesem [X.]punkt eintreten. Letzteres gilt nur, wenn Verhandlungen bezüglich eines konkreten Projektes in dem [X.] begonnen haben und nach der [X.] nicht nachhaltig unterbrochen wurden und wenn nach der Vertragslaufzeit kein neuer Verhandlungs-
bzw. [X.] erfolgte. Alle weitergehenden [X.] sind ausgeschlossen."
Der Vertrag wurde kurze [X.] später ergänzt. Es wurde vereinbart, dass auch Projekte, die außerhalb [X.]s liegen, von dem Vertrag erfasst werden sollten, wenn sich die Informationen dazu aus dem Kontakt zu dem [X.] Netzwerk der Klägerin ergäben. Im März 2007 wurde der [X.]. Die Parteien vereinbarten, dass unter dem Erwerb einer Beteiligung im Sinne des Vertrags auch die Übernahme von Anteilen im Rahmen eines "[X.]" fallen sollten.
Zur Durchführung des [X.] erhielt die Klä-gerin
von der [X.] ein abhörsicheres Mobiltelefon ausgehändigt.
In der Folgezeit wechselten die Vorstandsmitglieder der [X.]. [X.] führte sie Verhandlungen über die Übernahme von Beteiligungen, ohne die Klägerin einzubeziehen. Die Aktivitäten der [X.] führten dazu, dass sie im Rahmen eines [X.]
Anteile an den Windparks S.
und
T.
erwarb. Nachdem die Klägerin hiervon Kenntnis erlangt hatte, bean-spruchte sie von der [X.] ein Beratungshonorar auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags. Die Klägerin hatte bezüglich dieser Projekte keine Tätigkeiten entfaltet. Weiterhin erfuhr die Klägerin, dass die [X.] beabsichtigte,
ohne
ihre Inanspruchnahme in weitere Projekte in [X.] und [X.] zu investieren. Dabei handelte es sich um Windkraftan-4
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lagen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wurde von der [X.] zum 30.
April 2011 gekündigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei dem zwischen den [X.] um einen solchen sui generis handele, auf den die Vorschriften des Maklerrechts nicht anwendbar seien. Ihr Honoraranspruch [X.] unabhängig von einer konkreten Beratungstätigkeit der Klägerin und sei allein von dem Erfolg eines jeweiligen Projekts abhängig. Das Honorar sei die Gegenleistung dafür, dass die Klägerin der [X.] langfristig und exklusiv ihr Netzwerk und ihre Beratung zur Verfügung stelle. Nach dem [X.] habe die Klägerin auch keine Beratungsleistung mehr erbringen können, weil die [X.] sie nicht mehr über anstehende Projekte unterrichtet habe.
Die Klägerin hat zunächst im Wege der Stufenklage beantragt, die [X.] zu verurteilen, über die Projekte zu den Windparks T.
und S.
Auskunft zu erteilen und die
zur Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie festzustellen, dass sich der Beratungsvertrag zwischen den Parteien auch auf den Erwerb von Beteiligungen
inklusive Eingehen
von [X.]
sowie die Erlangung von Genehmigungen für den Bau und den Erwerb von Kraftwerken der [X.] hinsichtlich der beabsichtigten Wind-parks in [X.] und [X.] bis zum 30.
April 2011
erstreckt. Die [X.] hat widerklagend beantragt festzustellen, dass die Klägerin auch für alle weite-ren unter den Beratungsvertrag fallenden Projekte keinen Vergütungsanspruch habe, ohne dass die Klägerin eine für das Zustandekommen eines Projekts ur-sächliche Tätigkeit entfaltet habe. Sie hat weiter beantragt, die Klägerin zu [X.], das überlassene Mobiltelefon herauszugeben.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-geben. Mit der Berufung hat die Klägerin nicht nur die Klageabweisung und die Verurteilung auf die Widerklage bekämpft, sondern darüber hinaus die [X.] der [X.] beantragt, Auskunft über Art und Umfang des in [X.] mit dem Unternehmen K.
V.
S.A. eingegangenen [X.] zu dem Steinkohlekraftwerk C.
zu erteilen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
II.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-sung der Revision nicht vorliegen und diese keine Aussicht auf Erfolg hat.
1.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Das Berufungsgericht hat nach [X.] den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ausgelegt und
ist
zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vergütung der [X.] nur geschuldet sei, wenn die Klägerin auch eine
für den Erfolg des einzelnen
Projekts kausale (Be-ratungs-)Leistung
erbracht habe. Dementsprechend stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Die Widerklage, mit der
die Feststellung begehrt werde, dass der Klägerin keine Ansprüche zustehen,
und nach Ablauf des Vertrags das seitens der [X.] der Klägerin überlassene Mobiltelefon zurückzugeben sei, sei begründet.
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Der Ausgang
des Rechtsstreits hängt entscheidend von der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] ab. Die bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen nach §§
133, 157 BGB zu beachtenden Grundsätze sind
durch die Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 8.
Dezember 2011
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III
ZR 72/11 Rn.
18 mwN), so dass insoweit keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Auch die Bewertung
des Verhaltens der [X.] unter dem Ge-sichtspunkt der Treuwidrigkeit im
Sinne des §
162 BGB ist eine Frage, die allein nach den Umständen des
Einzelfalls zu beantworten ist.
2.
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
a) [X.] der Klägerin, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungs-gerichts sei nach dem geschlossenen Vertrag für das Entstehen der Honorar-forderung nicht erforderlich, dass sie für ein bestimmtes Projekt konkrete Bera-tungsleistungen erbracht habe, greift nicht durch.
aa) Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung von [X.] durch den Tatrichter nur daraufhin, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften oder anerkannte Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff [X.] und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr.;
vgl. nur [X.] vom 13.
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III
ZR 87/10, [X.], 71 Rn.
14).
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bb) Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang die Rüge der Klägerin, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts treffe es nicht zu, dass die Klägerin im Rahmen der Projekte überhaupt nicht tätig geworden wäre. Sie ha-be ihr Netzwerk in [X.], über das sie unstreitig verfügt habe, exklusiv zuguns-ten der [X.] weiter unterhalten. Sie habe des Weiteren die in §
1 Abs.
2 des Vertrags bezeichneten Leistungen
erbracht, die von einem konkreten Pro-jekt der [X.] unabhängig gewesen seien. Sie habe auch unstreitig das Wettbewerbsverbot beachtet, das ihr in §
3 des
Vertrags auferlegt worden sei.
Das Berufungsgericht hat seiner
Auslegung nicht zugrunde gelegt, dass die Klägerin überhaupt keine Tätigkeiten entfaltet habe. Vielmehr hat es [X.] der Vertragsauslegung als wesentlich angesehen, dass die Klägerin be-zogen auf die einzelnen Projekte, für die sie Beratungshonorar verlange, Leis-tungen erbracht haben müsse. Dabei ist unstreitig, dass die Klägerin für die hier streitgegenständlichen Projekte keinerlei konkrete Beratungsleistungen erbracht hat. Das Berufungsgericht hat seiner Auslegung
auch nicht zugrunde gelegt, dass die Klägerin nicht ihr Netzwerk oder ähnliches unterhalten habe. Dem [X.] kann deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, es sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
cc) Fehl gehen auch
die weiteren [X.] der Klägerin, das Berufungsge-richt habe sich vom Wortlaut der auszulegenden Erklärung entfernt, da der Wortlaut des Vertrags
an keiner Stelle
ergebe, dass eine Kausalität der Bera-tungsleistung für die Verwirklichung eines Projekts erforderlich sei. Soweit in der Präambel von "zielgerichteter" Unterstützung die Rede sei, sei damit Finali-tät und nicht Kausalität gemeint. Vertragliche Pflichten stünden regelmäßig
im Vertrag und nicht in dessen
Präambel.
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[X.] greift nicht durch, da das Berufungsgericht sich vom unstreiti-gen Erklärungstatbestand
nicht entfernt hat. Es hat an keiner Stelle zugrunde gelegt, dass der Wortlaut ausdrücklich eine Kausalität der Beratungsleistung verlange. Gleichwohl hat es aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen dies als gewollt angenommen. Ein Rechtsfehler bei der Auslegung ist von der Klägerin
damit nicht aufgezeigt worden.
dd) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts könne aus der Höhe des vereinbarten Honorars nicht darauf geschlossen werden, dass nur für konkrete Beratungsleistungen bei der Verwirklichung eines
Projekts Honorar zu zahlen sei:
Die Größenordnung [X.] nämlich derjenigen, die in einem vorangegangenen (zwischen der Klä-gerin und der R.
Plus AG zustande gekommenen) Beratungsvertrag
angefal-len sei, der dem
Erwerb der Anteile an dem Unternehmen "S.
"
zugrunde gelegen habe; auch dort
habe die [X.] das Honorar bezahlt, ohne einen [X.] verlangt zu haben.
Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag des [X.] bei der [X.] rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Unstreitig ist, dass die Klägerin bei dem Projekt "S.
" kausale Beratungsleistungen erbracht hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht nach Vernehmung der benannten Zeugen
die Kläge-rin rechtsfehlerfrei für beweisfällig erachtet hinsichtlich ihres Vortrags zum "S.
"-Projekt und dessen Auswirkung auf den hier streitgegenständlichen und auszulegenden Vertrag. Da die Beweisaufnahme schon nicht im Sinne der Klägerin ergiebig war, bestand entgegen der Auffassung der Revision für das Berufungsgericht keine Veranlassung, sich mit der Glaubwürdigkeit des
Zeugen Z.
auseinanderzusetzen.
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ee) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, aus der Exklusivitätsrege-lung in §
3 des Vertrags dürfe nicht der Schluss gezogen werden, nach dem Willen der Vertragsparteien sei nur
eine kausale Beratungsleistung zu honorie-ren, da ansonsten durch die Einschaltung eines anderen (weiteren) Beraters der Klägerin kein Nachteil drohe (sondern im Gegenteil die Klägerin davon im [X.] nur profitieren würde): Denn der Sinn der Exklusivitätsregel des §
3 des Vertrags liege vor allem darin, dass ein anderer von der [X.] einge-schalteter Berater
wegen mangelnder Abstimmung mit dem Netzwerk der Klä-gerin in [X.] vor Ort die Verhandlungen der hier streitenden Parteien mit ihren [X.] Vertragspartnern nachhaltig habe stören und die bekanntlich gerade gegenüber [X.] Verhandlungspartnern noch immer besonders zurückhal-tenden
[X.] Verhandlungspartner verwirren und damit den Erfolg des Projekts einschließlich des Honoraranspruchs der Klägerin unnötig gefährden könne.
Das Berufungsgericht hat sich widerspruchsfrei mit dem §
3 des Vertrags auseinandergesetzt. Dass das Berufungsgericht dem Klägervortrag insoweit kein wesentliches Gewicht beigemessen hat,
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die [X.] selbst Projekte ausfindig machen und gegebenenfalls Ver-handlungen führen durfte, hätte
das Netzwerk der Klägerin ebenfalls stören können. Die Exklusivitätsregel in §
3 ist deshalb nicht allein im Hinblick auf den Schutz des Netzwerks der Klägerin und der Vermeidung der Verwirrung von [X.] Verhandlungspartnern zu erklären.
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ff) Durch die Erwägung der Revision, bei derart großen und langwierigen Energieprojekten, wie
sie die [X.] in [X.] in Angriff habe nehmen wollen,
sei ein Kausalitätsnachweis außerordentlich
schwierig zu führen, wird die Wür-digung des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt.
Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Beratungsleistungen auch mündlich hätten erbracht werden können und sich die weiter geschuldeten Tätigkeiten
einem exakten Nachweis hinsichtlich der Kausalität entzögen. Ein wesentlicher Teil der Leistungen [X.] auf dem Netzwerk der Klägerin, dass sie zu ihrem Betriebsgeheimnis zähle. Die Beiträge der Klägerin zu den Projekten der [X.] entzögen sich mithin nicht nur ihrer Messbarkeit, sondern auch ihrer Darstellbarkeit. Damit zeigt die Klägerin einen Rechtsfehler der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht auf. Es ist nicht erkennbar, dass z.B. die Beratungsleistungen und auch die in mündlicher Form erbrachten nicht dokumentiert werden könnten.
[X.] hinsichtlich des Nachweises der Kausalität der Beratungsleistungen können prozessual auf [X.] der Anforderungen an die Darlegung und den [X.] berücksichtigt werden. Daraus folgt nicht zwingend, dass
überhaupt
keinerlei konkret projektbezogene
Beratungsleistungen erbracht werden müssen, um die vereinbarte Provision zu verdienen.
Ebenso wenig ist die Überlegung
des Berufungsgerichts,
es sei unter Geschäftsleuten üblich, dass eine Vergütung nur für erbrachte Leistungen [X.] werde, beziehungsweise, Leistungen ohne angemessene Gegenleistun-gen seien im Geschäftsleben ein Ausnahmefall, deshalb als rechtsfehlerhaft anzusehen, weil die Revision besondere Fallkonstellationen benennt, bei
denen eine Provision ohne eine konkrete Tätigkeit für den Erfolg verdient wird.
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b) Vergeblich beanstandet die Revision,
die [X.] habe sich, was das
Berufungsgericht verkannt habe, treuwidrig verhalten, weil sie der Klägerin seit Mai 2007 bewusst Informationen über die von ihr in [X.] verfolgten Objekte vorenthalten habe. Insoweit zeigt die Klägerin keine Rechtsfehler auf. Das [X.] hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
darauf abgestellt, dass der [X.] Eigengeschäfte ohne Beteiligung der Klägerin jederzeit möglich sein sollten.
[X.] der Klägerin, bei einer Gesamtschau der Ver-tragsklauseln ergebe sich "im Umkehrschluss", dass Eigengeschäfte der [X.]n nach dem Willen der Vertragsparteien nicht zugelassen sein sollten, ist erstmals im Revisionsverfahren
in der Replik vom 14.
Dezember 2011, also verspätet erhoben worden und schon deshalb nicht durchgreifend. Davon ab-gesehen gibt der Wortlaut des Vertrages keinen Hinweis darauf, dass Eigenge-schäfte
ausgeschlossen sein sollten. Es wäre aber, nachdem §
3 des Vertrags (nur) die Einschaltung anderer Berater verbietet,
zu erwarten gewesen, dass der Ausschluss von [X.]
im
Vertragstext erwähnt wird, so er ge-wollt gewesen wäre.
Die übrigen von der Klägerin angesprochenen Vertragsre-gelungen lassen sich unschwer mit
der
Möglichkeit von [X.] ver-einbaren, weil sie jeweils Gültigkeit für solche Projekte haben, die die Klägerin der [X.] benennt oder bezüglich derer die [X.] die [X.] der Klägerin in Anspruch nimmt.
Damit war die
Grundstruktur des Vertrags auch
darauf
angelegt, dass nicht bei
jedem Projekt
die Klägerin ein Honorar verdienen würde. Zutreffend hat das Berufungsgericht
in die Bewertung mit eingestellt, dass die Klägerin nicht gänzlich von Beratungsleistungen ausgeschlossen worden ist, sondern weiterhin Informationen zu einzelnen Projekten erhalten hat. [X.] hat das Berufungsgericht
auch darauf abgestellt, dass die Klägerin es jederzeit in der Hand hatte, selbst Projekte für die [X.] ausfindig zu machen und der Be-27
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klagten zu benennen und so im Falle der Verwirklichung Honorare zu verdie-nen. [X.] und rechtlich nicht zu beanstanden hat das Berufungsgericht deshalb ein treuwidriges Verhalten der [X.] im Sinne des §
162 BGB ana-log verneint. [X.] der Klägerin, die [X.] habe es bei der von dem [X.] vorgenommenen Auslegung praktisch in der Hand, durch Nicht-vollzug des Vertrags die Entstehung der Honoraransprüche zu verhindern, ist deshalb unbegründet.
In diesem Zusammenhang verfängt auch der Hinweis der Revision nicht, die Klägerin sei
nach dem Vertrag nicht verpflichtet gewesen, Projekte
ausfindig zu machen. Der Klägerin war es freigestellt, durch Eigeninitiative Honorare zu verdienen. Wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, so recht-fertigt es dies nicht, gegenüber der [X.] den Vorwurf treuwidrigen Verhal-tens zu erheben.
c) [X.] der Klägerin, es sei jedenfalls eine ergänzende Vertragsaus-legung dahin vorzunehmen, dass bei [X.] der [X.] ohne Be-ratungsleistungen der Klägerin 50
% des vertraglich vereinbarten Honorars zu-stehe, greift nicht durch. Nach der Auslegung des Vertrags liegt keine Vertrags-lücke vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen wäre.
d) Da die Klägerin keine Tätigkeit entfaltet hat, die ursächlich für das [X.] eines Projekte
war
oder sein könn-te, ist die Klage unbegründet und zugleich die Widerklage begründet; hinsicht-
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lich des überlassenen Mobiltelefons
besteht das von der Klägerin
geltend ge-machte Zurückbehaltungsrecht
nach §
273 BGB nicht.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2009 -
41 [X.]/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2010 -
I-21 [X.] -
Meta
26.01.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. III ZR 32/11 (REWIS RS 2012, 9712)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9712
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 45/16 (Bundesgerichtshof)
Haftung eines als Erfüllungsgehilfe für einen Berater tätigen Anwalts
II ZR 63/14 (Bundesgerichtshof)
Aktiengesellschaft: Kompetenz zum Abschluss eines entgeltlichen Beratungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied; Entlastung des pflichtwidrig handelnden Vorstandsmitglieds …
IX ZR 45/16 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 69/12 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzbeschlag: Erstreckung auf Ansprüche des Schuldners auf eine höchstpersönliche Dienstleistung
III ZR 107/10 (Bundesgerichtshof)
Steuerberatervertrag: Wirksamkeit eines zwischen einem Steuerberater und seinem Mandanten geschlossenen Beratungsvertrag zur Unternehmenssanierung; Verwirkung des …
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