Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2013, Az. 1 StR 305/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 21

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 305/13

vom
20. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges u.a.
hier:
Erinnerung gegen die Entscheidung des [X.]

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 20.
Dezember 2013 be-schlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen die Entscheidung des [X.] vom 11.
November 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet.

Gründe:
Mit Schreiben vom 16.
November 2013 wendet sich der Verurteilte ge-gen die Entscheidung des [X.] vom 11.
November 2013. Darin war sein Antrag, ihm eine Kopie der Akten zur Verfügung zu stellen, abgelehnt und er diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft [X.], Zweigstelle [X.],
verwiesen worden.
Die Erinnerung ist unbegründet. Das Verfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen, als der Verurteilte die Kopien beantragte. Gemäß §
478 Abs.
1 Satz
1 StPO ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsan-waltschaft für die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zuständig; der [X.] ist nicht mehr befasst.

1
2
-
3
-
Der Senat entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine §
122 Abs.
1 [X.] ent-sprechende Regelung existiert für den [X.] nicht.
Raum
Graf
Jäger

Cirener
Mosbacher
3

Meta

1 StR 305/13

20.12.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2013, Az. 1 StR 305/13 (REWIS RS 2013, 21)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 21

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