Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.07.2012, Az. X S 18/12 (PKH)

10. Senat | REWIS RS 2012, 4239

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Gegenstand

Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer - Laufzeit bis zu einem Jahr nicht unangemessen - Keine Einbeziehung der Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Finanzamt


Leitsatz

1. NV: Die Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Verfahrensdauer von weniger als einem Jahr als unangemessen lang i.S.d. § 198 GVG anzusehen sein könnte .

2. NV: Auf die Dauer des beim FA geführten Verwaltungsverfahrens kann eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG nicht gestützt werden, da diese Vorschrift nicht für behördliche Verfahren gilt und für den Steuerpflichtigen bei überlangen Verwaltungsverfahren Rechtsschutzmöglichkeiten in Gestalt des Untätigkeitseinspruchs und der Untätigkeitsklage bestehen .

Gründe

1

Der Antrag ist unbegründet.

2

Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- [X.]. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

3

1. Aus der im Januar 2012 eingereichten Klageschrift geht hervor, dass der Antragsteller die angebliche Verzögerung in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren rügt, das --ausweislich des [X.] erst seit dem [X.] beim Finanzgericht anhängig ist. Es wird aber --soweit ersichtlich-- weder in der Rechtsprechung des [X.] oder des [X.] noch in der Literatur vertreten, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Laufzeit von weniger als einem Jahr als unangemessen lang i.S. der §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) anzusehen sein könnte (vgl. den Rechtsprechungsüberblick bei Böcker, [X.], 2173, 2175).

4

2. Soweit der Antragsteller rügt, die Bearbeitungsdauer des [X.] für die von ihm begehrten Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2010 sei zu lang, kann dies nicht Gegenstand einer [X.] nach §§ 198 ff. [X.] sein. Denn § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] eröffnet die [X.] nur in Fällen unangemessener Dauer eines "Gerichtsverfahrens". Wie sich aus der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] enthaltenen Definition dieses Begriffs ergibt, sind behördliche Verfahren hiervon nicht erfasst. Die in § 199 [X.] für strafrechtliche Ermittlungsverfahren --auch soweit diese von einer Finanzbehörde geführt werden-- enthaltene Ausnahme ist vorliegend nicht einschlägig.

5

Aus den Gesetzesmaterialien (Regierungsentwurf vom 17. November 2010, BTDrucks 17/3802, 17) geht hervor, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 198 ff. [X.] auf behördliche Verfahren abgesehen hat, weil insoweit schon vor Inkrafttreten der Vorschriften über die [X.] hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten in Fällen überlanger Dauer behördlicher Verfahren bestanden und weiterhin bestehen. Insoweit sind der Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) zu nennen.

6

3. Gerichtsgebühren sind für das Verfahren wegen Bewilligung von PKH in Ermangelung eines Gebührentatbestands nicht zu erheben.

Meta

X S 18/12 (PKH)

26.07.2012

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 198 GVG, § 347 Abs 1 S 2 AO, § 46 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.07.2012, Az. X S 18/12 (PKH) (REWIS RS 2012, 4239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4239

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