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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 200/06 vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 12. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 4. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 12.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO davon abhängig, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • übersteigt. Diese Wertgrenze richtet sich nach dem Umfang, in dem nach dem [X.] die Änderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird. Dies muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist glaubhaft darlegen ([X.], [X.]. v. 11. Mai 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1097 f). Nach den Feststellungen des Berufungsurteils beziffert der Beklagte seine Instandsetzungsleistungen auf 8.948,30 • Material-kosten zuzüglich eigener Arbeitsleistungen, so dass insgesamt der zwischen den Parteien des [X.] vereinbarte Betrag von 12.000 • erreicht werde. 1 - 3 - Kann der Beklagte diesen Betrag nicht mehr im [X.] anmelden, wird er hierdurch mit nicht mehr als 20.000 • beschwert. [X.] macht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber auch deshalb unzulässig, weil die gesetzliche Regelung, aus welcher der Kläger seine Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren herleitet (§§ 57c, 57d [X.]), mit Wirkung vom 1. Februar 2007 ersatzlos entfallen ist (vgl. Art. 11 Nr. 5, 28 Abs. 2 2. JuMoG vom 22. Dezember 2006, [X.] I 3416). Mit der Aufhebung der genannten [X.] kann der Kläger sein Ziel, Mietrechte im Zwangsversteigerungsver-fahren anzumelden, nicht mehr erreichen. 2 Ganter Raebel [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.04.2006 - 3 O 820/05 - [X.], Entscheidung vom 04.10.2006 - 5 U 925/06 -
Meta
12.02.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. IX ZR 200/06 (REWIS RS 2009, 5087)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5087
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