Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. 4 StR 477/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3267

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[X.] DES VOLKESURTEIL4 [X.]in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. März 2001,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. Dr. [X.]und [X.] am [X.],[X.],[X.],Dr. [X.] als [X.],Staatsanwalt in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:[X.] -Die Revisionen des Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] 23. Mai 2000 werden verworfen.II.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und diehierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen trägt die Staatskasse.Von Rechts wegenGründe: [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt; ferner hat es ihm [X.] entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfristvon fünf Jahren bestimmt, vor deren Ablauf dem Angeklagten keine neue Fahr-erlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wenden sich der [X.] die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte [X.] seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtsgeltend macht, insbesondere die Annahme vorsätzlich herbeigeführter Verlet-zung des [X.]. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem auf die [X.] gestützten Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten wegenversuchten Mordes. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.- 4 - [X.] Nachmittag des [X.] fuhr der Angeklagte zusammen mit dengesondert Verfolgten [X.]und [X.]mit einem Kleintransporter des [X.] auf den in [X.] gelegenen Betriebshof der Spedition des71-jährigen [X.]. , um dort gelagerte gebrauchte Gitterboxen [X.] zu entwenden. Sie hatten bereits den Kleintransporter verlassen, [X.] Kraftfahrer der Firma, T. , bemerkt wurden, der etwa zeitgleichmit einem Lkw auf den Betriebshof gefahren war. Nach Rücksprache mit [X.] der Firma forderte [X.]die drei auf, das Gelände sofort zu [X.], woraufhin sie sich zu dem Kleintransporter begaben. Bevor sie das Fahr-zeug erreicht hatten, kam ihnen [X.]. , der Seniorchef der Firma,zusammen mit dem Kraftfahrer [X.]und drei weiteren Betriebsangehörigenentgegen und forderte sie auf, "zum Zwecke der Feststellung der [X.] zu bleiben, er habe die Polizei verständigt." Der Angeklagte und seineBegleiter wollten sich "auf keinen Fall von der Polizei festnehmen lassen" und"entschlossen .... sich, mit dem Kleintransporter zu fliehen". Während [X.]und [X.]durch die [X.] auf die Straße rannten, gelang es dem Ange-klagten trotz Eingreifens von [X.]. , in den Kleintransporter einzu-steigen. Er wendete nunmehr das Fahrzeug, um das Gelände ebenfalls [X.], schaffte den Wendevorgang jedoch nicht in einem Zuge, [X.] vor einer Mauer kurz anhalten und zurücksetzen. Der Versuch eines [X.], ihn in diesem Augenblick aus dem Fahrzeug zu ziehen,mißlang. "Der Angeklagte legte den Vorwärtsgang ein und gab kräftig Gas". [X.] Zeitpunkt stand [X.]. auf dem Zufahrtsweg mit Blickrichtung [X.]. "Als er hörte, wie hinter ihm der Kleintransporter mit aufheulendemMotor und quietschenden Reifen anfuhr, drehte er sich nach rechts um". [X.] das [X.] fest ([X.] 11):- 5 -"Bevor er die Körperdrehung vollendet hatte, wurde er von der [X.], welcher nach dem Anfahren etwa eine Fahr-zeuglänge zurückgelegt hatte, erfaßt, so daß er .... teils an die [X.], teils an die Windschutzscheibe angeschmiegt wurde. [X.] Angeklagten ist anzunehmen, daß er ... [X.]. überhaupt nichtgesehen oder erst so spät bemerkt hat, daß er den Zusammenstoß nichtmehr hat verhindern können. Sicher ist jedoch, daß er jedenfalls nachdem Zusammenstoß erkannte, daß sich der Zeuge auf der Fahrzeug-front befand, bei Fortsetzung der Fahrt überfahren werden und dadurchauch tödliche Verletzungen davontragen konnte. (...) [X.] vor [X.] polizeilichen Festnahme .... setzte (er) die Fahrt mit unverminderterBeschleunigung fort. Hierbei nahm er erhebliche Verletzungen des Zeu-gen [X.]. in Kauf, er vertraute aber darauf, daß der Zeuge [X.] überleben werde. 1 bis 2 Sekunden nach dem Zusammen-stoß war der Zeuge [X.]. so weit nach unten gerutscht, daß seinrechtes Bein vom linken (fahrerseitigen) Vorderrad erfaßt und dadurch.... auf die Fahrbahndecke gezogen wurde. Sodann fuhr der Wagen mitdem linken Vorder- und dem linken Hinterrad über die rechte Wade,quer über den Rumpf und über das linke [X.]ulterblatt und [X.]lüsselbeindes Zeugen."Zwischenzeitlich war der Kraftfahrer [X.]mit einem Sattelschlepper [X.] an dem Kleintransporter vorbei auf die Straße gefahren, wo er dem [X.] den Weg abschnitt, indem er mit dem Lkw von rechts gegen [X.] stieß, der dadurch zwischen dem Lkw und zwei links gepark-ten Pkw eingekeilt wurde. Um sich aus dieser Situation zu befreien, gab [X.] "Vollgas", so daß es ihm gelang, die Lücke zu durchstoßen und zu- 6 -flüchten. An einem der Pkw und dem Lkw entstand ein Sachschaden in [X.] zusammen mindestens 20.000 [X.]. Revision des [X.], mit denen eine Verletzung der gerichtli-chen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend gemacht wird, sind unzu-lässig, da sie nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Formgenügen.Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Inaugenscheinnahme dervom Tatfahrzeug gefertigten Lichtbilder beanstandet, hätten die [X.] in die Revisionsbegründung aufgenommen werden müssen ([X.],Urteil vom 28. November 2000 - 5 StR 299/00). Im übrigen fehlt es hier ebensowie bei der weiteren Aufklärungsrüge, die die im Fall eines Abbremsens durchden Angeklagten drohenden Verletzungsfolgen betrifft, an der konkreten Be-zeichnung des Ergebnisses, das von der unterbliebenen Beweiserhebung zuerwarten gewesen wäre ([X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 244Rdn. 81 m.N.). Mit den weiteren beiden Aufklärungsrügen wendet sich die Re-vision im Ergebnis ausschließlich gegen die Beweiswürdigung; sie sind [X.] nur im Rahmen der Sachrüge zu beachten.2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat kei-nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Revision sindunbegründet. Die Annahme des - sachverständig beratenen - [X.]s, [X.] habe den Geschädigten nach dem Anstoß, durch den er ihn aufdem Fahrzeug mitnahm, wahrgenommen, beruht auf einer ausreichenden [X.] -Ohne Rechtsfehler hat das [X.] auch ein Handeln mit (beding-tem) [X.] durch den Angeklagten bejaht. Daß dem Ange-klagten - wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist - nur eine Sekunde für [X.] verblieb, durch Abbremsen einer Verletzungsgefahr für den [X.] zu begegnen oder unter Inkaufnahme dieser Gefahr weiterzufah-ren, stellt den Vorsatz nicht in Frage. Der Kleintransporter fuhr - wie das [X.] feststellt - beim Zusammenstoß mit dem Geschädigten nur "wenigeStundenkilometer", "so daß es ohne weiteres möglich gewesen wäre, dasFahrzeug durch Betätigung der Fußbremse sofort anzuhalten". Davon ausge-hend stellt es einen möglichen - und deshalb vom [X.] - [X.]luß dar, wenn sich das [X.] unter Berücksichtigung ins-besondere der Motivlage des Angeklagten die Überzeugung verschafft hat,daß er sich "bewußt für die Fortsetzung der Flucht und - damit verbunden - fürdie Gefahr eines Überrollens des Zeugen [X.]. entschieden hat". Ein Erfah-rungssatz, daß - wie die Revision mit Blick auf den Begriff der "[X.]recksekun-de" meint - innerhalb einer Sekunde ein solcher Verletzungsvorsatz nicht ge-faßt werden kann, besteht nicht; vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt,daß Reaktionszeiten von unter einer Sekunde in Betracht kommen (vgl. dieNachweise bei [X.] Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. [X.] § 1 Rdn. 29 und30). Die Würdigung durch das [X.]wurgericht steht schließlich auch nicht [X.] zur Verneinung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes (dazu [X.] auf die Revision der Staatsanwaltschaft).Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernensvom Unfallort und die Rechtsfolgenentscheidung sind frei von [X.] Nachteil des Angeklagten. Insoweit erhebt die Revision auch keine aus-drücklichen Einwendungen.- 8 -IV. Revision der [X.] Begründung, mit der das [X.] zwar einen Verletzungsvorsatzbeim Angeklagten bejaht, einen (bedingten) Tötungsvorsatz aber verneint hat,hält im Ergebnis ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.Zwar liegt es bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen, wie es [X.] eines Menschen an einem beschleunigenden Kraftfahrzeug dar-stellt, nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könnedabei zu Tode kommen. Das hat das [X.] auch angenommen. Der [X.] Tötungsvorsatz setzt jedoch weiter voraus, daß der Täter den [X.] tatbestandlichen Erfolges, den er als möglich und nicht ganz fernliegenderkennt, auch billigt (st. Rspr.; [X.] NStZ 1981, 22 f; 1984, 19 m.w.N.). [X.] bedarf der [X.]luß von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen [X.]n Tötungsvorsatz im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines ande-ren Menschen bestehende hohe Hemmschwelle einer eingehenden Prüfunganhand aller Umstände des Einzelfalles (st. Rspr.; [X.]R StGB § 212 Abs. 1Vorsatz, bedingter, 1, 2, 3, 5, 12, 13). Diesen Anforderungen wird das ange-fochtene Urteil noch gerecht.Die Beschwerdeführerin weist allerdings zu Recht darauf hin, daß sichder vorliegende Fall wesentlich von jenen Sachverhalten unterscheidet, in de-nen der Täter zwar mit einem Kraftfahrzeug auf eine Person zufährt, aber - wienamentlich in den Fällen der Polizeiflucht - darauf vertraut, der andere werdeunter dem Eindruck des sich nähernden Fahrzeugs noch rechtzeitig die Fahr-spur freigeben (vgl. [X.] StV 1992, 420; [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,bedingter 28 und 43). Bei der hier gegebenen Situation, bei der der [X.] Geschädigten nach dem Anstoß mit dem Fahrzeug mitschleifte, konntesich jener kaum ohne [X.]aden außer Gefahr bringen. Dies vermag zwar den- 9 -von dem [X.]wurgericht zutreffend bejahten [X.] zu be-gründen, belegt für sich jedoch noch nicht auch einen bedingten Tötungsvor-satz (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 624/92). Daß der Ange-klagte die Lebensgefährlichkeit der Verletzungshandlung erkannt, sich [X.] aber nicht bewußt mit dem Tod des Geschädigten abgefunden hat, ent-spricht der Unterscheidung des Gesetzes zwischen vorsätzlicher Tötungs-handlung und vorsätzlicher Körperverletzung fimittels einer das Leben gefähr-denden [X.] (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1Vorsatz, bedingter 10, 41) und läßt deshalb in bezug auf einen möglichen [X.] nur den Vorwurf der (bewußten) Fahrlässigkeit zu (std. Rspr.; [X.]NJW 1999, 2533, 2534). Davon ist das [X.] hier im Ergebnis ohne ei-nen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ausgegangen.Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, erschöpft sich [X.] dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die dem Tatrichter vor-behaltene Würdigung der zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungendurch eine eigene zu ersetzen. Dabei verfehlt die Beschwerdeführerin schoninsoweit den revisionsrechtlich zutreffenden Ansatz, als sie davon ausgeht,daß der Angeklagte "vorsätzlich auf den Zeugen zugefahren ist" ([X.] 4);denn hiermit wendet sie sich gegen die vom [X.] getroffenen Feststel-lungen, das sich gerade nicht die Überzeugung zu verschaffen vermocht [X.] der Angeklagte den Zeugen [X.]. so rechtzeitig bemerkt hat, daß erden Zusammenstoß noch durch Abbremsen oder Ausweichen hätte verhindernkönnen". Die nach den Umständen mögliche und deshalb rechtsfehlerfrei ge-zogene [X.]lußfolgerung, dem Angeklagten sei ein gezieltes Zufahren auf [X.] nicht nachzuweisen, bindet das Revisionsgericht ([X.] in [X.]. § 337 Rdn. 3 m.N.). Hiernach verblieb dem Angeklagten nachdem Anstoß bis zum Überrollen des Geschädigten nach dem [X.] -satz nur eine Sekunde für die Entschließung, entweder anzuhalten oder unterInkaufnahme der für den Geschädigten bestehenden Gefahr die Fahrt [X.] fortzusetzen. Wenn sich das [X.] angesichts dieser Kürze und[X.]nelligkeit des [X.], der Spontaneität des Tatentschlussesund des auf Flucht und [X.] wie es ausdrücklich erörtert [X.] nicht auf [X.] vonkörperlicher Gewaltfl ausgerichteten Bestrebens des Angeklagten nicht mit [X.] eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen konnte, daßder Angeklagte "auch die erhöhte Hemmschwelle, welche vor der Billigung ei-nes tödlichen Ausgangs liegt, überwunden hat", so ist dies von Rechts wegennicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 [X.] 4 StR 90/00, [X.], 417).Die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das [X.]wurge-richt steht auch nicht in unauflösbarem Widerspruch zu Erwägungen im Rah-men der Strafzumessung. Zwar lastet das [X.] dem Angeklagtenstraferschwerend an, es sei "einzig dem Zufall zu verdanken", daß der Unfallnicht tödlich ausgegangen sei. Damit umschreibt das Urteil aber - wie der Zu-sammenhang erkennen läßt - nur die objektive fibesondere Gefährlichkeit derTat-- 11 -handlung". Dies belegt aber - wie ausgeführt - nicht schon für sich das volunta-tive Element des (bedingten) Tötungsvorsatzes.[X.] Maatz [X.] [X.] [X.]

Meta

4 StR 477/00

08.03.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. 4 StR 477/00 (REWIS RS 2001, 3267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3267

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