Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2018, Az. 4 StR 471/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14803

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:300118B4STR471.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 471/17
vom
30. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen [X.] u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.
Januar 2018
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Essen vom 15.
Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung, das [X.] habe seinem Urteil zu Unrecht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe sich in der [X.] nicht zur Sache geäußert, in zulässiger Weise erhoben ist. Denn die Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen §
261 [X.] geltend macht,
ist [X.] unbegründet.

-
2
-

Der behauptete Verfahrensfehler ist nicht bewiesen. Aufgrund der formellen Beweiskraft des [X.] (§
274 Satz
1 [X.])
steht fest, dass sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen hat
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
274 Rn.
14). Der
Protokolleintrag

Wort. Der Angeklagte wurde befragt, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung auszu-

stellt dies nicht in Frage. Entgegen der vom [X.] geteilten Auffassung der Revision wird hierdurch eine Sacheinlassung des Angeklagten nicht bewiesen. Das am Gesetzeswortlaut des §
258 Abs.
2 und 3 [X.] ausgerichtete Protokoll [X.] lediglich, dass dem Angeklagten das Recht des letzten Wortes eingeräumt wor-den ist
und er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht
hat. Da es ihm freisteht, was er mit seinem letzten Wort zu seiner Verteidigung vorbringen will, beweist das Protokoll nicht, dass er sich in seinem letzten Wort auch zur Sache eingelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni 1995

4
StR
72/95, [X.]R [X.] §
274 Beweis-kraft
18; Beschluss vom 28.
Oktober 1999

4
StR
370/99, [X.], 217; LR-[X.]/Stuckenberg, 26.
Aufl., §
258 Rn.
54).
Eine erst im Rahmen des letzten Wortes erfolgte Sacheinlassung hätte vielmehr als weiter gehende wesentliche Förmlichkeit der ausdrücklichen Protokollierung bedurft ([X.]/[X.], aaO, §
273 Rn.
7; KK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
258 Rn.
21).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 471/17

30.01.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2018, Az. 4 StR 471/17 (REWIS RS 2018, 14803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14803

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4 StR 471/17

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