Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2018, Az. 4 StR 471/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14810

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Gegenstand

Strafverfahren: Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls bei Äußerungen des Angeklagten im Rahmen des letzten Wortes


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung, das [X.] habe seinem Urteil zu Unrecht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert, in zulässiger Weise erhoben ist. Denn die Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 261 [X.] geltend macht, ist jedenfalls unbegründet.

Der behauptete Verfahrensfehler ist nicht bewiesen. Aufgrund der formellen Beweiskraft des [X.] (§ 274 Satz 1 [X.]) steht fest, dass sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 274 Rn. 14). Der [X.] „Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Der Angeklagte wurde befragt, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Er machte ergänzende Ausführungen zu seiner Verteidigung.“ stellt dies nicht in Frage. Entgegen der vom [X.] geteilten Auffassung der Revision wird hierdurch eine Sacheinlassung des Angeklagten nicht bewiesen. Das am Gesetzeswortlaut des § 258 Abs. 2 und 3 [X.] ausgerichtete Protokoll belegt lediglich, dass dem Angeklagten das Recht des letzten Wortes eingeräumt worden ist und er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Da es ihm freisteht, was er mit seinem letzten Wort zu seiner Verteidigung vorbringen will, beweist das Protokoll nicht, dass er sich in seinem letzten Wort auch zur Sache eingelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 1995 – 4 [X.], [X.]R [X.] § 274 Beweiskraft 18; Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 4 [X.], [X.], 217; LR-[X.]/[X.], 26. Aufl., § 258 Rn. 54). Eine erst im Rahmen des letzten Wortes erfolgte Sacheinlassung hätte vielmehr als weiter gehende wesentliche Förmlichkeit der ausdrücklichen Protokollierung bedurft ([X.]/[X.], aaO, § 273 Rn. 7; KK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 258 Rn. 21).

Sost-Scheible     

      

Roggenbuck     

      

[X.]

      

Quentin     

      

Feilcke     

      

Meta

4 StR 471/17

30.01.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 15. Mai 2017, Az: 10 Js 762/16 32 KLs 4/17

§ 258 Abs 2 StPO, § 258 Abs 3 StPO, § 261 StPO, § 274 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2018, Az. 4 StR 471/17 (REWIS RS 2018, 14810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14810

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4 StR 471/17

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