Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.11.2014, Az. I R 2/14

1. Senat | REWIS RS 2014, 968

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Gegenstand

Berechnung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung - Kein Mindestpensionsalter bei Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer


Leitsatz

NV: Für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind. Ein Mindestpensionsalter wird hiernach auch für die Zusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht vorausgesetzt (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. September 2013 I R 72/12, BFHE 244, 236; gegen R 6a Abs. 8 EStR 2008/2012) .

Tatbestand

1

I. [X.]n der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, sind der im Juli 1961 geborene [X.] und der im Juli 1965 geborene [X.] zu je 50 v.H. beteiligt. [X.] und [X.] sind auch Geschäftsführer der Klägerin. Mit ihnen wurden jeweils zum 1. Januar 1997 gleich lautende Geschäftsführerverträge abgeschlossen. Im Februar 1998 vereinbarte die Klägerin auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses mit [X.] und [X.] jeweils eine Zusage für eine [X.]ltersversorgung bei Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von 68.000 DM mit einer jährlichen [X.]npassung an die Gehaltsstruktur. Die Versorgungszusage wurde mit Verträgen vom 3. Januar 2000 jeweils auf 80.600 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht.

2

[X.]ei Festsetzung der Körperschaftsteuer und des [X.] der Klägerin für das Streitjahr (2010) legte der [X.]eklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --F[X.]--) einen Teilwert der Pensionsverpflichtungen zugrunde, welcher nicht auf Grundlage des in den Versorgungszusagen festgelegten Eintritts des [X.] mit Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet wurde, sondern bei dem gemäß R 6a [X.]bs. 8 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR 2008/2012) unterstellt wurde, dass der Versorgungsfall erst mit einem Pensionsalter von 66 bzw. 67 Jahren eintritt. Dies führte für das Streitjahr zu einem [X.]bsinken der [X.] und zu dadurch bedingten Erhöhungen der steuerlichen [X.]emessungsgrundlagen.

3

Der deswegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) [X.] durch antragsgemäße Änderung der angefochtenen [X.]escheide stattgegeben (Urteil vom 25. November 2013  7 K 1542/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 463).

4

Gegen das [X.] richtet sich die --vom [X.] auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des F[X.].

5

Das F[X.] beantragt, das [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Der [X.] hält einstimmig die [X.]evision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die [X.]eteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

8

Der [X.] hat in einem Parallelfall die hier einzig streitige [X.]echtsfrage mit Urteil vom 11. September 2013 I [X.] 72/12 ([X.], 236), welches zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] noch nicht veröffentlicht war, entschieden. Danach sind gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 2009 für die [X.]erechnung des [X.] der Pensionsrückstellung die [X.] zugrunde zu legen, die vom [X.]eginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des [X.] rechnungsmäßig aufzubringen sind; ein Mindestpensionsalter wird hiernach auch für die Zusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht vorausgesetzt (gegen [X.] 6a Abs. 8 ESt[X.] 2008/2012). Auf dieser Grundlage hat das [X.] im Streitfall zutreffend entschieden, dass für die [X.]emessung der [X.] und [X.] das in den Zusagen vereinbarte Pensionsalter von 65 Jahren zugrunde zu legen war.

9

Der [X.] hält an seiner [X.]echtsprechung fest. Das [X.] hat im vorliegenden Verfahren keine wesentlich neuen Aspekte vorgebracht, die der [X.] in seinem Urteil in [X.], 236 nicht bedacht hat. Da anderweitige [X.]echtsverletzungen durch das angefochtene Urteil vom [X.] nicht gerügt worden und für den [X.] nicht ersichtlich sind, bleibt die [X.]evision ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 2/14

26.11.2014

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 25. November 2013, Az: 7 K 1542/12, Urteil

§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 3 EStG 2009, R 6a Abs 8 EStR 2008, R 6a Abs 8 EStR 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.11.2014, Az. I R 2/14 (REWIS RS 2014, 968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 968

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