Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. 4 StR 232/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2375

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 232/06 vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Es kann dahingestellt bleiben, ob es auch für die Beanstandung der Dauer des Revisionsverfahrens einer Verfahrensrüge bedarf. [X.] ist die Dauer des ersten Revisionsverfahrens, in dem grundsätzliche Rechtsfragen zur Anwendung des § 316 a StGB zu entscheiden waren (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04 - BGHSt 50, 169), nicht unangemessen. Im Übrigen ist den [X.] zu entnehmen, dass das [X.] die Verfahrensdauer angemessen berück-sichtigt hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 232/06

27.07.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. 4 StR 232/06 (REWIS RS 2006, 2375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2375

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