Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZB 270/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1510

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[X.][X.]/05 vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 287 Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefrei-ung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzuge-treten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse. [X.], [X.]uss vom 11. Oktober 2007 - [X.] 270/05 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] und die Richterin [X.] am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 15. Oktober 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Am 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbständig eine Zahn-arztpraxis betreibt, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Ver-mögen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gewährung von Restschuld-befreiung. Mit [X.]uss vom 3. September 2002 eröffnete das Amtsgericht [X.] das Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenz-verwalterin Masseunzulänglichkeit an. Der Schlusstermin wurde am 14. Februar 2005 durchgeführt. 1 - 3 - Durch [X.]uss vom 9. November 2004 wies das Amtsgericht den [X.] auf Restschuldbefreiung zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit [X.]uss der Rechtspflegerin vom 7. Juli 2005 hat das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 211 [X.] eingestellt. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Schuldners wurden als unzulässig verworfen (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 - [X.] 234/05, [X.] 2007, 320). 2 Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 an das Amtsgericht stellte der [X.] wiederum einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung und durch Schreiben vom 30. Mai 2005 "fürsorglich erneutfi Antrag auf Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung, der unter einem neuen Aktenzeichen geführt wird. 3 Durch [X.]uss vom 22. Juli 2005 hat das Amtsgericht den Antrag mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. [X.] Entscheidung hat das [X.] bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde ver-folgt der Schuldner sein Begehren weiter. 4 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 34 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), bleibt aber in der Sa-che ohne Erfolg. 5 1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, Hintergrund des von dem Schuldner ausdrücklich erneut gestellten Antrags auf Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung sei es, durch Einleitung eines neuen 6 - 4 - Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen. Mit dieser Begründung sei jedoch ein neuer Insolvenzantrag nicht einmal dann zulässig, wenn in dem [X.] Verfahren kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden sei. 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Schuldner nach Versagung der Restschuldbefreiung und Einstellung des [X.] einen erneuten Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung stellen kann, ist in Einklang mit dem ange-fochtenen [X.]uß im ablehnenden Sinne zu entscheiden. 7 a) Der von dem Schuldner am 30. Mai 2005 gestellte Antrag auf Regelin-solvenz mit Restschuldbefreiung ist nicht wegen der Verknüpfung mit einer Be-dingung unzulässig. 8 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bedingungsfeind-lich (HK-[X.]/Kirchhof, [X.] 4. Aufl. § 13 Rn. 4). Ein verfahrenseinleitender Hauptantrag und damit auch ein Insolvenzantrag kann, weil er die Vorausset-zung daran gestaffelter Hilfsanträge bildet, nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen (vgl. [X.], Urt. v. 14. November 1994 - [X.], NJW 1995, 1353; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 65 Rn. 25) nicht mit einer Bedingung verbunden werden. Wird ein Antrag "fürsorglich" ge-stellt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob er an eine Bedingung gekoppelt ist (HK-[X.]/Kirchhof aaO). Im Schriftsatz vom 30. Mai 2005 hat der Schuldner ausdrücklich erklärt, den Antrag "unabhängig" von der zuvor geäußerten Rechtsauffassung, dass das auf seinen Antrag eröffnete frühere Insolvenzver-fahren noch nicht abgeschlossen sei, zu verfolgen. Mithin liegt keine Bedingung vor. 9 - 5 - b) Der [X.] hat bereits entschieden ([X.]. v. 6. Juli 2006 - [X.] 263/05, Z[X.] 2006, 821 f), dass ein Schuldner, der es in dem auf seinen eigenen oder den Antrag eines Gläubigers eröffneten [X.] versäumt hat, fristgerecht einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, nicht berechtigt ist, in Verbindung mit einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung zu stellen. Danach führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist. In [X.] an diese Erwägungen, an denen der Senat auch unter Würdigung verein-zelt geäußerter Kritik (vgl. [X.] [X.] 2007, 280; Büttner [X.] 2007, 229) festhält, kann einem Schuldner, dessen Antrag auf Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren rechtskräftig abgewiesen wurde, ein rechtlich schützenswer-tes Interesse für einen abermaligen Antrag auf Eröffnung des [X.]s in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nicht zugebilligt werden, falls - wie im Streitfall - sämtliche Gläubiger des Schuldners in dem früheren Insolvenzverfahren erfasst wurden. 10 aa) Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wurde bereits in dem auf seinen Antrag vom 7. Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren rechts-kräftig abgewiesen. Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der Schuldner, wie der [X.] auf dessen frühere Rechtsbeschwerde erkannt hat ([X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 - [X.] 234/05, [X.] 2007, 320 Tz 9), nicht dadurch unterlaufen, dass er in jenem Verfahren einen neuen Restschuldbe-freiungsantrag stellte. Die Rechtskraft der Entscheidung kann ebenso nicht beseitigt werden, indem ein abermaliger Antrag auf Eröffnung des [X.] nebst Restschuldbefreiung gestellt wird. Nach rechtskräftiger Versa-gung der Restschuldbefreiung entbehrt ein weiterer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, eines 11 - 6 - rechtlich schützenswerten Interesses. Würde man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass aus allein in der Person des Schuldners liegenden Grün-den ein aufwändiges Insolvenzverfahren [X.] durchgeführt werden müsste ([X.], [X.]. v. 6. Juli 2006 aaO [X.]). Auch das billigenswerte [X.] des Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 [X.]), erfordert, weil es in dem ersten Insolvenzverfahren verwirk-licht werden konnte, nicht die Möglichkeit der Durchführung eines weiteren In-solvenzverfahrens ([X.], [X.]. v. 6. Juli 2006 aaO [X.]). [X.]) Durch die Befugnis einer Antragswiederholung würde nicht nur die Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur [X.], der nach Belieben immer neue Verfahren einleiten könnte, gestellt. Weitergehend würde ein unredlicher Schuldner dadurch in den Stand gesetzt, im [X.] an eine zu Recht ergangene Versagung der Rest-schuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträg-lich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstel-lung könnte der Schuldner die an zeitliche Fristen geknüpften [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 [X.] umgehen. Selbst ein Schuldner, dem - wie im Streitfall - wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 [X.]), könnte durch Wohlverhalten in einem neuen Insolvenzverfahren die Restschuldbefrei-ung erlangen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 [X.] ihrer verfahrensfördernden Funktion [X.] würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einlei-tung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht dauerhaft sanktioniert würden. Vielmehr bestünde geradezu ein Anreiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht allzu genau zu nehmen, weil stets aufs Neue die Möglichkeit eines weite-ren Antrags eröffnet wäre. Damit wäre der Zweck der Versagungsgründe des 12 - 7 - § 290 Abs. 1 [X.], nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, verfehlt. Fischer [X.]Gehrlein

[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 22.07.2005 - 3 IN 386/05 - LG [X.], Entscheidung vom 15.10.2005 - 1 [X.] -

Meta

IX ZB 270/05

11.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZB 270/05 (REWIS RS 2007, 1510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1510

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