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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 185/11
vom
15. März
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], den
[X.] [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] Dr.
Fischer und
Dr. Pape
am 15. März
2012
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Mai 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 10.000
Gründe:
I.
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
W.
GmbH (Schuldnerin). Er fordert von der beklagten [X.] der Insolvenzanfechtung gemäß §
133 Abs.
1 [X.] Zahlungen in Höhe von 49.551,12
1
-
3
-
Klage vor dem [X.] erhoben. Dieses hat den Rechtsweg zu den or-dentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Rechtssache an das [X.] verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat die Einzelrichterin des [X.]s diesen Beschluss
aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
17a Abs.
4 Satz
2 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Der [X.] ist an die Zulassung durch das [X.] gebunden (§
17a Abs.
4 Satz
6 [X.]), obwohl entge-gen §
568 Abs.
2 Nr.
2 ZPO anstelle des Kollegiums die Einzelrichterin ent-schieden hat ([X.], Beschluss vom 13.
März 2003 -
IX
ZB 134/02, [X.]Z 154, 200, 201; vom 27.
Oktober 2005 -
III
ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286 Rn.
3).
Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber schon deshalb von Amts wegen der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht in feh-lerhafter Besetzung entschieden hat (Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG). Die [X.] durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO, §
122 Abs.
1 [X.] dem mit drei [X.]n besetzten Senat übertragen müssen. Mit ihrer Entscheidung hat sie die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen [X.] entzogen. Diesen Verstoß hat der Senat, wie der [X.] in ständiger Rechtsprechung annimmt, von Amts wegen zu beachten ([X.], Beschluss vom 13.
März 2003, aaO S.
202
ff; vom 27. Ok-2
3
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4
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tober 2005, aaO Rn.
3 mwN). Zwar hat das Beschwerdegericht die Zulas-sung nicht näher begründet, so dass nicht erkennbar ist, auf welche Alterna-tive des §
574 Abs.
2 ZPO es sie gestützt hat. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO alle Zulassungsgründe des §
574 Abs.
2 ZPO umfasst ([X.], Beschluss vom 13.
März 2003, aaO S.
202).
Kayser
[X.]
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2011 -
1 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 23.05.2011 -
23 [X.] -
Meta
15.03.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2012, Az. IX ZB 185/11 (REWIS RS 2012, 8079)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8079
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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