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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217BIXZB12.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 12/17
vom
14. Dezember 2017
in dem Insolvenzverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg
am
14. Dezember 2017
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 9.
Februar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.047,69
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die
weitere Beteiligte zu 2 wurde vom Insolvenzgericht beauftragt, als Sonderinsolvenzverwalterin eine einzelne zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung im Nominalbetrag von 1.500.000
Vergütung für ihre Tätigkeit einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf ins-1
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3
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gesamt 11.053,24
venzgericht hat eine Vergütung in Höhe von insgesamt 386,75
weiteren Beteiligten zu 2 hat das [X.] durch die Einzelrichterin den [X.] Betrag auf 1.005,55
erhöht, die weitergehende Beschwerde
zu-rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde
der weiteren Beteiligten zu 2
ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Entscheidet der originäre Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die [X.] unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Be-schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. [X.] er mit der [X.] zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art.
101 Abs.
1 Satz 2 GG ([X.], Beschluss vom 13.
März 2003 -
IX
ZB 134/02, [X.]Z 154, 200, 201 ff; vom 28.
Juni 2012 -
IX
ZB 298/11, [X.], 1439 Rn.
3; vom 20.
Juni 2013 -
IX
ZB 10/13, [X.], 1409 Rn. 3; vom 3.
Juli 2014 -
IX
ZB 4/14, nv
Rn. 3).
2
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So liegt der Fall
hier. Zwar hat die
Einzelrichterin
die
Rechtsbeschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung, sondern zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Gleichwohl hatte sie die Sache auf die Kammer zu übertragen, weil der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in §
568 Satz 2 Nr.
2 ZPO neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinn auch die in §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 und §
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung umfasst ([X.], Beschluss vom
13.
März 2003, aaO S.
202; vom 3.
Juli 2014, aaO Rn. 4).
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Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter des [X.] zurückzu-verweisen (§
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach §
568 Satz
2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.06.2016 -
67e [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 09.02.2017 -
326 T 105/16 -
5
Meta
14.12.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. IX ZB 12/17 (REWIS RS 2017, 596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 596
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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