Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2012, Az. IX ZB 185/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8079

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 185/11

vom

15. März
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], den
[X.] [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] Dr.
Fischer und
Dr. Pape

am 15. März
2012
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 10.000

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
W.

GmbH (Schuldnerin). Er fordert von der beklagten [X.] der Insolvenzanfechtung gemäß §
133 Abs.
1 [X.] Zahlungen in Höhe von 49.551,12

1
-

3

-
Klage vor dem [X.] erhoben. Dieses hat den Rechtsweg zu den or-dentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Rechtssache an das [X.] verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat die Einzelrichterin des [X.]s diesen Beschluss
aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
17a Abs.
4 Satz
2 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Der [X.] ist an die Zulassung durch das [X.] gebunden (§
17a Abs.
4 Satz
6 [X.]), obwohl entge-gen §
568 Abs.
2 Nr.
2 ZPO anstelle des Kollegiums die Einzelrichterin ent-schieden hat ([X.], Beschluss vom 13.
März 2003 -
IX
ZB 134/02, [X.]Z 154, 200, 201; vom 27.
Oktober 2005 -
III
ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286 Rn.
3).

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber schon deshalb von Amts wegen der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht in feh-lerhafter Besetzung entschieden hat (Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG). Die [X.] durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO, §
122 Abs.
1 [X.] dem mit drei [X.]n besetzten Senat übertragen müssen. Mit ihrer Entscheidung hat sie die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen [X.] entzogen. Diesen Verstoß hat der Senat, wie der [X.] in ständiger Rechtsprechung annimmt, von Amts wegen zu beachten ([X.], Beschluss vom 13.
März 2003, aaO S.
202
ff; vom 27. Ok-2
3
-

4

-
tober 2005, aaO Rn.
3 mwN). Zwar hat das Beschwerdegericht die Zulas-sung nicht näher begründet, so dass nicht erkennbar ist, auf welche Alterna-tive des §
574 Abs.
2 ZPO es sie gestützt hat. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO alle Zulassungsgründe des §
574 Abs.
2 ZPO umfasst ([X.], Beschluss vom 13.
März 2003, aaO S.
202).

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2011 -
1 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.05.2011 -
23 [X.] -

Meta

IX ZB 185/11

15.03.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2012, Az. IX ZB 185/11 (REWIS RS 2012, 8079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8079

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