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5 [X.]/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2011
beschlossen:
Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4
StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, durfte dem Ange-klagten nicht angelastet werden, dass er einschlägig vorbestraft sei. Er ist lediglich nachbestraft, bei Tatbegehung war er unbestraft. Dass die Einzel-strafen und die Gesamtstrafe noch etwas geringer hätten ausfallen können, lässt sich nicht sicher ausschließen. Der Aufhebung von Feststellungen [X.] es bei dem [X.] nicht.
[X.] Raum Schaal
König [X.]
Meta
27.10.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. 5 StR 426/11 (REWIS RS 2011, 1883)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1883
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