Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. 5 StR 426/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1883

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2011
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4
StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, durfte dem Ange-klagten nicht angelastet werden, dass er einschlägig vorbestraft sei. Er ist lediglich nachbestraft, bei Tatbegehung war er unbestraft. Dass die Einzel-strafen und die Gesamtstrafe noch etwas geringer hätten ausfallen können, lässt sich nicht sicher ausschließen. Der Aufhebung von Feststellungen [X.] es bei dem [X.] nicht.

[X.] Raum Schaal

König [X.]

Meta

5 StR 426/11

27.10.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. 5 StR 426/11 (REWIS RS 2011, 1883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1883

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