Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. 5 StR 477/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1026

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 7. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2007 be-schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die Strafzumes-sungserwägungen durchgreifenden Bedenken begegnen. Das [X.] hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, dass er das Geschehen nicht ansatzweise bereue. Der Gesichtspunkt der fehlenden Reue durfte nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, da der Angeklagte die Tat 2 - 3 - nicht eingeräumt hat. Daher konnte er keine Reue bekunden, ohne seine Verteidigungsposition aufzugeben ([X.], 96). Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Wertungsfehler die an sich wegen der äußerst massiven Tatausführung und der schwerwiegenden körperlichen Folgen für die Geschädigte nicht überhöhte Freiheitsstrafe [X.] hat. 3 Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, können die [X.] bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. Er wird die bedenk-lichen Erwägungen zu vermeiden haben, die daran anknüpfen, dass der [X.] sich nicht in einer —persönlich oder wirtschaftlich schwierigen Situa-tionfi befunden habe. Eine solche Formulierung legt gleichfalls nahe, dass die Abwesenheit eines strafmildernden Gesichtspunkts strafschärfend berück-sichtigt wurde. Im Übrigen fehlt ein innerer Zusammenhang mit der Tat. 4 [X.] Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 477/07

07.11.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. 5 StR 477/07 (REWIS RS 2007, 1026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1026

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