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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 399/11
vom
19. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 19. Oktober
2011
ge-mäß §§
349
Abs.
2, 354 Abs.
1
StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 14 [X.] mit insge-samt sieben Kilogramm Marihuana, 4,4 Gramm Haschisch, sechs Gramm Kokain, 0,4 Gramm Heroin, ein Joint Marihuana und 0,55 Gramm Crack eingezogen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen in den Urteilsgründen nach §
267 Abs.
1 Satz
1 StPO erfordert die Schilderung des als Ergebnis der Beweiswürdigung festgestellten Lebenssachverhalts. Hier sind dem [X.] in noch ausreichendem Maße die erforderli-chen Feststellungen des [X.] zu entnehmen, die den objektiven und subjektiven Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Angeklagte als Täterin ergeben. Dadurch, dass das [X.] weitere Tatbestände, die nach Lage der Dinge in Betracht kommen, nicht erörtert hat, ist die Angeklagte nicht beschwert.
Bei einer Einziehungsanordnung müssen die einzuziehenden Gegen-stände so genau bezeichnet sein, dass bei allen Beteiligten und der Vollstre--
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-
ckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (Senat, [X.] vom 7. Mai 2008
2 [X.], [X.], 302). Diesen [X.] wird die Einziehungsanordnung des Urteils nicht gerecht. Da sich die Anordnung mit Hilfe der Urteilsgründe konkretisieren lässt, kann sie vom Senat entsprechend §
354 Abs.
1 StPO ergänzt werden.
Fischer Schmitt Berger
Krehl Eschelbach
Meta
19.10.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 2 StR 399/11 (REWIS RS 2011, 2196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2196
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