Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. StB 18/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11498

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[X.]:[X.]:BGH:2020:230620BSTB18.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 18/20

vom
23. Juni 2020
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 23.
Juni 2020 gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 Nr.
1 [X.] beschlossen:

Die
Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 20.
April 2020 in der Fassung des [X.] vom 25.
Mai 2020 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist am 24.
Juni 2019 festgenommen worden und [X.] sich seit dem Folgetag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 17.
Juni 2019 (OGs
56/19) in Unter-suchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte ha-be von Anfang Mai 2018 bis zu seiner Festnahme in Kenntnis der Ziele, Pro-grammatik und Vorgehensweise der Gesamtorganisation eine Führungsfunktion in der "Partiya [X.]" ("[X.]", im Folgenden: [X.]) ausgeübt,
indem er als [X.] das [X.]-Gebiet M.

ge-
leitet habe. Dadurch habe er sich als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§
211 1
-
3
-
StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß §
129b Abs.
1 i.V.m. §
129a Abs.
1 Nr.
1 StGB.
Am 21.
Oktober 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft [X.] wegen dieses [X.] Anklage zum [X.] [X.] erhoben. Nach mündlicher Haftprüfung hat der dort zuständige Strafsenat am 27.
November 2019 beschlossen, dass die Untersuchungshaft fortzudauern habe. Am glei-chen Tag hat er das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur [X.] zugelassen. Mit Beschluss vom 9.
Januar 2020 (AK
66/19) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus [X.]. Die Hauptverhandlung hat am 27.
Februar 2020 begonnen und bisher an 18
Tagen stattgefunden. Ein weiterer Hauptverhandlungstermin war für den 8.
Juni 2020 vorgesehen. Wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss ergibt, wollte das [X.] an diesem Tag die seinerseits vorgesehenen Zeu-genvernehmungen abschließen und in der Folge im Rahmen der [X.] lediglich noch weitere Erkenntnisse aus den Telekommunikationsüber-wachungsmaßnahmen
sowie Urkundsbeweise erheben, die großteils dem Selbstleseverfahren überlassen werden sollten.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9.
April 2020 hat der Angeklagte sinngemäß die Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt. Diesen Antrag hat er insbesondere damit begründet, dass wegen der Haftbeschränkungen durch Regelungen zur Einschränkung der Ausbreitung der [X.] der Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig sei. Das [X.] hat diesen Antrag mit am 20.
April
2020 in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss abgelehnt. Hiergegen hat die Verteidigerin des Ange-klagten am 27.
April 2020 eine Gegenvorstellung erhoben, mit der sie neben den bereits im [X.] genannten Verhältnismäßigkeitserwägungen 2
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4
-
die
Fluchtgefahr insgesamt in Frage gestellt hat, da im Hinblick auf die [X.] im Zuge der [X.] eine Flucht ins Ausland [X.]. Eine mögliche Flucht wäre zudem mit der Gefahr einer Verschlechterung des behandlungsbedürftigen Gesundheitszustandes des Angeklagten verbun-den, der dieser sich nicht aussetzen würde. Nachdem das [X.] auf eine Bescheidung dieser Gegenvorstellung verzichtet hatte, hat die Vertei-digerin mit Schriftsatz vom 19.
Mai 2020 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich ausdrücklich auch gegen die [X.] und damit gegen den Haftbefehl wendet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass im Hinblick auf die krank-heitsbedingten Beeinträchtigungen des Angeklagten die Fluchtgefahr nicht (mehr) vorliege, zumal er als Angehöriger einer durch das [X.] gefährdeten Patientengruppe bei einer Flucht mit einem erhöhten [X.] behaftet sei und sich zudem dem funktionierenden Gesund-heitssystem in [X.] entzöge.
Das [X.] hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.
Mai 2020 nicht abgeholfen. Es hält die Voraussetzungen des Haftbefehls sowie die-jenigen
seines Vollzugs weiterhin für gegeben.
II.
Das gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 Nr.
1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel, das sich gegen den Bestand des [X.] mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.
Mai 2020 aufrechterhaltenen Haftbefehls sowie hilfsweise gegen dessen Vollzug richtet, erweist sich als un-begründet.
1.
Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl zur Last liegenden Tat wei-terhin dringend verdächtig.
4
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5
-
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 5.
Februar 2015
-
StB
1/15, BGHR [X.] §
304 Abs.
4 Haftbefehl
3 Rn.
5 mwN) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im [X.] nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Be-schwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatver-dacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittel-baren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsäch-lichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach [X.] Rechtsprechung des [X.] an die Begründungstiefe
von [X.]entscheidungen zu stellen sind ([X.], Beschluss vom 17.
Januar 2013 -
2
BvR
2098/12, [X.], 640
Rn.
42
ff.), ausreichend Rech-nung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das [X.] und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das [X.] führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatver-dachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu In-halt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.
b)
Nach diesen Maßstäben hat das [X.] in seinem Nicht-abhilfebeschluss hinreichend konkret dargelegt, dass die Ergebnisse der bishe-7
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6
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rigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den dringenden Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereini-gung, nämlich der [X.], wie ihn der Senat auf der Grundlage des damaligen [X.] in der oben aufgeführten Haftentscheidung ebenfalls bejaht hatte, nicht in Frage stellen. Auf die Gründe des angefochtenen Nichtabhilfebe-schlusses sowie des [X.]beschlusses vom 9.
Januar 2020 (AK
66/19) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
2.
Die im Haftbefehl genannten Haftgründe liegen weiterhin vor.
a)
Es besteht Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2 [X.]).
Im Hinblick auf den haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwurf hat der An-geklagte für den Fall seiner Verurteilung -
in Anbetracht des ihm angelasteten Umfangs
seiner Tätigkeiten für die [X.]
-
eine einen hohen Fluchtanreiz be-gründende empfindliche Strafe zu erwarten. Das [X.] geht in [X.] nach derzeitigem Verfahrensstand von einer Frei-heitsstrafe bis
zu drei Jahren aus. Dies ist dem Angeklagten aus Verständi-gungsgesprächen auch bekannt. Im Übrigen ist hinsichtlich der gegebenen Fluchtmöglichkeiten und der mangelnden beruflichen und [X.] Einbindung des Angeklagten im Inland auf den [X.]beschluss des Senats vom 9.
Januar 2020 (AK
66/19) zu verweisen, dessen Erwägungen fortgelten. Diese für eine Fluchtgefahr sprechenden Gründe werden von den in der [X.] vorgetragenen Umständen nicht wesentlich entkräftet. Dass der Angeklagte nun bereits fast ein Jahr inhaftiert ist, was auf die ihm möglicher-weise drohende bis zu dreijährige Freiheitsstrafe anzurechnen sein wird, ändert hieran nichts. Selbst wenn das Tatgericht
nicht doch -
was rechtlich nicht aus-geschlossen ist
-
im vorgegebenen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren eine 9
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7
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höhere Strafe verhängen wird, verbliebe bei der angedachten [X.] ein nicht unerheblicher Strafrest, der zur Verbüßung anstünde. Die ambulant zu behandelnden Beschwerden des an einer posttraumatischen Belastungsstö-rung und an Bluthochdruck leidenden Angeklagten, die nach dem medizini-schen Gutachten der Justizvollzugsanstalt vom 25.
März 2020 einer [X.] nicht entgegenstehen, könnten sich bei einer Flucht zwar als be-schwerlich erweisen, hindern eine solche jedoch nicht, zumal die vom Ange-klagten eingenommenen Medikamente auch in anderen Ländern erhältlich sein dürften. Die wegen der [X.] verhängten Grenzkontrollen jedenfalls zum [X.] Ausland werden zurzeit zurückgefahren. Die Ansteckungs-zahlen sind auch dort in einem Maße zurückgegangen, dass der Angeklagte, selbst wenn er einer höheren Risikogruppe angehört, nicht mit hoher Wahr-scheinlichkeit mit einer Ansteckung rechnen muss. Zudem wäre es dem Ange-klagten, der mutmaßlich über Jahre hinweg in die Strukturen der [X.] in [X.] eingegliedert war, auch möglich, sich dem Fortgang des [X.] durch ein Untertauchen im Inland zu entziehen.
b)
Erst recht ist aus den genannten Gründen auch bei der gebotenen restriktiven Handhabung der Vorschrift (s. hierzu [X.]/[X.], [X.], 63.
Aufl., §
112 Rn.
37 mwN) der Haftgrund der Schwerkriminalität (§
112 Abs.
3 [X.]) gegeben.
Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der [X.] nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§
116 [X.]) erscheint nicht erfolgversprechend.
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8
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3.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer [X.] zur Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung des Angeklag-ten zu erwartenden Strafe.
a)
Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz als spezielle [X.] liegt nicht vor. Das Verfahren ist mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden. Auch insoweit ist auf die Ausführungen im [X.]beschluss des Senats vom 9.
Januar 2020 zu verweisen. Die Hauptverhandlung hat zeitnah zur Anklageerhebung am 27.
Februar 2020 begonnen. Seither ist jedenfalls ab Mai zweimal wöchentlich verhandelt worden. Das [X.] wird sein Beweisprogramm [X.] abgearbeitet haben. Bereits für den 8.
Juni 2020 war die letzte Zeugen-vernehmung vorgesehen. Mit einem nicht allzu fernen [X.] ist mithin zu rechnen.
b)
Auch im Übrigen steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle der [X.] des Angeklagten zu erwartenden Strafe. Weder
die Erkrankung des Ange-klagten noch die Einschränkungen im [X.], die zur Abwehr der Anste-ckungsgefahren mit dem [X.] durch die Justizvollzugsanstalt [X.] wurden, lassen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft als unver-hältnismäßig erscheinen. Letztgenannte schränken ihn zwar in seiner Bewe-gungs-
und Handlungsfreiheit, die in der Haft ohnehin beschränkt sind, weiter ein. Gleichwohl sind diese Maßnahmen, soweit sie als solche keiner rechtlichen Beanstandung unterliegen, hinzunehmen. Zur Unverhältnismäßigkeit der Unter-suchungshaft führt die durch sie möglicherweise verbundene gesteigerte Haft-empfindlichkeit nicht. Auch wenn seine Erkrankung den Angeklagten im [X.] belastet, so ist sie ausweislich des medizinischen Gutachtens der Justiz-14
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vollzugsanstalt vom 25.
März 2020 nicht sonderlich schwer und -
wie sich aus dem von der Verteidigung vorgelegten Arztbrief des Anstaltsarztes vom 2.
Juni 2020 ergibt
-
in der Justizvollzugsanstalt behandelbar. Insbesondere bedarf es keiner stationären Aufnahme in ein Krankenhaus.
Schäfer
Spaniol
Erbguth

Meta

StB 18/20

23.06.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. StB 18/20 (REWIS RS 2020, 11498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11498

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