Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2020, Az. 4 StR 194/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1894

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Gegenstand

Gefährliche Körperverletzung: Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Werkzeug


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.].) vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des [X.] in seiner Antragsschrift vom 30. April 2020 begegnet die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als das [X.] diese neben § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch auf § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt hat.

Zwar erfordert eine Verurteilung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und die Verletzung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein. Verletzungen, die erst durch ein anschließendes Sturzgeschehen oder eine Ausweichbewegung des [X.] verursacht worden sind, genügen insoweit nicht (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2014 - 4 StR 453/13, [X.] 2014, 137; vom 25. April 2012 - 4 StR 30/12, [X.], 697, 698; vom 12. Februar 2015 - 4 StR 551/14; vom 16. Juli 2015 - 4 [X.], [X.], 407, 408; vom 3. Februar 2016 - 4 StR 594/15, [X.], 724; und vom 21. November 2017 - 4 [X.]). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen sind die Verletzungen der drei Insassen der beiden Kraftfahrzeuge unmittelbar auf die durch den Angeklagten in suizidaler Absicht bei einer Geschwindigkeit von rund 125 km/h herbeigeführten Frontalkollisionen mit diesen Fahrzeugen zurückzuführen; eine unmittelbare Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf die Körper der Insassen ist damit hinreichend belegt.

Quentin     

        

Bender     

        

Bartel

        

Sturm     

        

[X.]     

        

Meta

4 StR 194/20

14.07.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 12. Dezember 2019, Az: 2 Ks 15/19

§ 224 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2020, Az. 4 StR 194/20 (REWIS RS 2020, 1894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1894

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 170/23

4 StR 403/20

4 StR 236/21

4 StR 192/22

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