Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. I ZB 74/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 334

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Tenor

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 29. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Januar 2023 - [X.]/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. August 2023 - [X.], [X.] 2023, 1063 [juris Rn. 4], jeweils mwN).

Der Antrag auf Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts - im Wege der Prozesskostenhilfe oder als Notanwalt - wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beziehungsweise aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch     

      

Feddersen     

      

Pohl   

      

Schmaltz     

      

Wille     

      

Meta

I ZB 74/23

24.01.2024

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Trier, 29. November 2023, Az: 1 T 48/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. I ZB 74/23 (REWIS RS 2024, 334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 334

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