Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. 5 StR 332/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 7900

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[X.]:[X.]:BGH:2020:131020B5STR332.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 332/20
vom
13. Oktober
2020
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
13. Oktober
2020 gemäß § 349
Abs. 2 und Abs. 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einzie-ist und im Übrigen von einer Einziehungsentscheidung (Fall II.1.)
abge-sehen wird
(§ 421 Abs. 3
Nr. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
[X.] [X.] Mosbacher

Köhler Resch
Vorinstanz:
[X.], [X.], 29.06.2020 -
271 [X.] 534 KLs 16/19

Meta

5 StR 332/20

13.10.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. 5 StR 332/20 (REWIS RS 2020, 7900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 7900

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