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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:050618B5STR138.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 138/18
vom
5. Juni 2018
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juni
2018 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits gerin-ger Alkoholkonsum oder alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträch-tigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben, wenn tra-gender Grund seines Zustandes die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und das alltägliche Ereignis lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2017
4 StR 595/16, Rn. 11 mwN). Dies ist jedenfalls bei den Taten 2 bis 4 der Fall, die die Anordnung der Maßregel bereits tragen.
[X.] König
Berger [X.]
Meta
05.06.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 5 StR 138/18 (REWIS RS 2018, 8320)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8320
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