Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. III ZR 317/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9944

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[X.] [X.]/08vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 22. September 2008 - 21 U 3305/08 - wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der [X.] wird auf 32.683,82 • festgesetzt; er setzt sich wie folgt zusammen: [X.]: 18.467,86 • Klageantrag zu II: 3.221,14 • Klageantrag zu [X.]: 10.994,82 •.

Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. 1 1. Die Beschwerde rügt allerdings mit Recht, dass die Würdigung der Aus-sage des Zeugen [X.] revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Denn das [X.] - 3 - fungsgericht hat sich nicht hinreichend mit den vom Kläger vorgelegten [X.] auseinandergesetzt, nach denen - entgegen den Aussagen des vernom-menen Zeugen - in der Rechnungsstellung gerade keine sehr genaue Unter-scheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde. Es hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan und die ergänzenden Ausfüh-rungen zum Inhalt der Leistungsverträge Werbemaßnahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die [X.] als großes Vertriebsunternehmen zur Bewerbung der insgesamt von ihr vertrie-benen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefoch-tenen Urteils - für den Fonds [X.] entschieden hat, kann im Hinblick auf die Rege-lungen im Investitionsplan nicht jegliche Werbetätigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" abgerechnet werden, sondern es sind übliche Werbemaßnahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - [X.] ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 f Rn. 11-14). Für die Budgetposition "Konzep-tions-, Prospekt-, Gründungskosten" beim hier betroffenen Fonds IV, die nur nach längerer Lektüre an anderen Stellen des Prospekts einen Hinweis auf Werbemaßnahmen gibt, gilt nichts anderes. Schließlich rügt die Beschwerde auch mit Recht, dass sich das Berufungsgericht jeglicher Feststellungen dazu enthalten hat, welche Werbemaßnahmen für den hier betroffenen Fonds vorge-nommen worden sind. 2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die Erwägung getra-gen, das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt, dass die genannten Um-stände für die Anlageentscheidung des [X.] bestimmend gewesen seien. 3 - 4 - Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - [X.] ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 aaO [X.] Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - [X.] ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage veranlasst haben, im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu befragen. [X.] auch die hier im Mit-telpunkt stehende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgemäßen Auf-klärung verhalten hätte, nicht unmittelbar mit den Überlegungen im [X.] stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufklärung - tatsächlich zu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht aus-geschlossen, dass sich für den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Anhörung gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalitätsvermutung hätte auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage geführt. Dass das Berufungsgericht die Anhörung des [X.], der darauf [X.] hat, den Prospekt studiert zu haben und von 12 % Weichkosten ausge-gangen zu sein, sowie darauf verzichtet hat, sich trotz einer an den Vermittler gerichteten Frage abschließend über Einzelheiten der Provisionen informieren zu lassen, dahin gewürdigt hat, ihm wäre es auf die Provisionen nicht entschei-dend angekommen, ist jedenfalls nicht willkürlich, verstößt nicht gegen das rechtliche Gehör des [X.] und gibt auch im Übrigen keinen Anlass zu einer Zulassung der Revision. 4 - 5 - 3. Da die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 auf denselben tatsächli-chen Umständen beruht, deren mangelnde Kenntnis die Anlageentscheidung des [X.] bestimmt haben soll, ergreift die Entscheidung des Berufungsge-richts zugleich die gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klageanträge. 5 [X.] [X.][X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.04.2008 - 4 O 21239/07 - [X.], Entscheidung vom 22.09.2008 - 21 U 3305/08 -

Meta

III ZR 317/08

28.01.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. III ZR 317/08 (REWIS RS 2010, 9944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9944

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