Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. XI ZR 572/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6724

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718UXIZR572.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:
3. Juli 2018

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 495 Abs. 1, § 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010),

§ 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Fassung bis zum 12. Juni 2014)
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2, § 264 Nr. 2, § 256 Abs. 1, §§ 139, 233 ff.
Zur Anschlussberufung in Fällen, in denen der Darlehensnehmer eines [X.] in erster Instanz die Feststellung erwirkt hat, der [X.] habe sich aufgrund des Widerrufs seiner auf [X.] des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in ein Rückge-währschuldverhältnis umgewandelt.
[X.], Urteil vom 3. Juli 2018 -
XI [X.] -
O[X.]

[X.]

2

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.
Juli 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
September 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Auf die Berufung der [X.]n wird das Urteil der 12.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
Februar 2016
weiter dahin abgeändert, dass die Klage als unzulässig abgewie-sen wird, soweit die Kläger beantragt haben festzustellen, dass sich die Darlehensverträge vom 28.
Mai 2008/2.
Juni 2008 Nr.

62 über netto 65.000

55 über netto 90.000

r-schuldverhältnisse umgewandelt haben.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

3

Tatbestand:
Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Wirksamkeit des Wi-derrufs der auf den Abschluss zweier [X.] gerichte-ten Willenserklärungen der Kläger.
Die Parteien schlossen Anfang Juni
2008 im Wege des Fernabsatzes
zwei in einer Vertragsurkunde zusammengefasste Darlehensverträge zur Nummer

62 über 65.000

Juni 2018 festge-schriebenen Nominalzinssatz in Höhe von 5,10% p.a. und zur Num-mer

55 über 90.000

Juni 2018 fest-geschriebenen Nominalzinssatz in Höhe von 4,35% p.a. Zur
Sicherung der [X.] der [X.]n diente eine Grundschuld. Bei Abschluss der Darlehens-verträge belehrte die [X.] die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
1
2

4

5

6

Die Kläger erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen. [X.] wider-riefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten [X.], wobei zwischen den Parteien streitig geblieben ist, ob der Widerruf zu-erst durch ein Schreiben der Kläger selbst vom 27.
Juni 2014 oder durch ein Schreiben ihres
vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 26.
September 2014 erklärt worden ist.
Ihrer Klage festzustellen, dass die zwei in dritter Instanz noch streitge-genständlichen und drei weitere Darlehensverträge "durch Erklärung der Kläger wirksam widerrufen und in [X.] umgewandelt [X.]"
seien, hat das [X.] entsprochen. Den weiteren Antrag der Kläger auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat es
abgewie-sen. Über eine Hilfswiderklage der [X.]n, mit der die [X.] die Rückfor-derung eines Teils
der Darlehensvaluta verlangt hat, die die Kläger zunächst anerkannt haben, um dann die Berechnung der [X.]n nachträglich doch in
Zweifel zu ziehen, und die die [X.] später zurückgenommen hat, hat das [X.] nicht erkannt.
Gegen das landgerichtliche Urteil hat nur die [X.] Berufung einge-legt. Die Berufungsbegründung der [X.]n ist den Klägern am 31.
Mai 2016 zugestellt worden. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten [X.]s des Berufungsgerichts hat mit Verfügung
vom 3.
Juni 2016, den Klägern zugestellt am 9.
Juni 2016, eine Frist zur Erwiderung auf das Berufungsvorbringen "durch ihren Rechtsanwalt"
bis zum 5.
Juli 2016 gesetzt. In dieser Verfügung hat er Hinweise zur Wahrung der Frist und den mit der Versäumung der Frist verbun-denen Folgen erteilt. Innerhalb dieser Frist haben die Kläger Anschlussberufung nicht eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.]n

soweit die noch streitgegenständlichen beiden Darlehensverträge betreffend

mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es festgestellt hat, die Darlehensverträge [X.] sich "aufgrund des Widerrufs der Kläger in Rückabwicklungsschuldverhält-3
4
5

7

nisse umgewandelt". Im Übrigen hat es auf die Berufung der [X.]n das landgerichtliche Urteil teilweise
abgeändert und die Klage abgewiesen. Im [X.] ihrer Beschwer richtet sich dagegen die vom Berufungsgericht [X.] Revision der [X.]n, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.]n hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG
[X.], Urteil vom 27.
September 2016

6
U
46/16, juris)

soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

im Wesentlichen ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei zulässig. Die Wandlung des [X.] in ein Rückgewährschuldverhältnis könne zum Gegenstand einer gericht-lichen Feststellung gemacht werden. Die Kläger hätten auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieser Rechtswirkung des Widerrufs. [X.] könnten sie nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage verwiesen werden. Eine Feststellungsklage des Darlehensnehmers sei von Anfang an zulässig, wenn sich nach einer Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis kein Saldo zu seinen Gunsten ergäbe.
Die Feststellungsklage sei auch begründet, weil die [X.] die Kläger unzureichend deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt habe, ohne dass sie die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung für sich in An-6
7
8
9

8

spruch nehmen könne. Die Kläger hätten das Widerrufsrecht auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt oder verwirkt.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in ei-nem wesentlichen Punkt nicht stand. Der Feststellungsantrag ist nicht nur man-gels Angabe der maßgeblichen Widerrufserklärung unbestimmt (§
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO; vgl. [X.]surteil vom 7.
November 2017

XI
ZR
369/16, WM
2018, 45 Rn.
14). Den
Klägern fehlt auch das nach §
256 Abs.
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
1. Der Feststellungsantrag der Kläger, "dass sich die Darlehensverträge ", ist auf eine positive Feststellung gerichtet. Eine von der Revisionserwiderung
gewünschte Auslegung des [X.], die Kläger begehrten die negative Feststellung, die [X.] habe gegen die Kläger seit dem Zugang der [X.] keinen Anspruch mehr auf den [X.] und die [X.] Tilgung, kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen an-spruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (vgl. [X.]surteil vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
15).
2. Als positive Feststellungsklage ist der Feststellungsantrag der Kläger unzulässig (vgl. [X.]surteile vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
11
ff., vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
13
ff., vom 14.
März 2017

XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
19, vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
16 und vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
16
f.).
10
11
12

9

Die Feststellungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des [X.]sur-teils vom 24.
Januar 2017 (XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
16) ausnahms-weise zulässig. Anders als dort steht hier nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigen wird.
Das Aner-kenntnis der Kläger auf die später zurückgenommene Hilfswiderklage der [X.] bezog sich allein auf einen Teil der Darlehensvaluta. Die
Kläger haben
das Rechenergebnis der [X.]n im weiteren Verlauf des Rechtsstreits in Frage gestellt. Überdies sind die Parteien über den Zeitpunkt des Wirksamwer-dens des Widerrufs uneinig, der indessen über die Höhe der den Klägern
nach §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung
in Verbindung mit §§
346 ff. [X.] zustehenden Ansprüche entscheidet.

III.
Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§
562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§
561 ZPO). Der [X.] erkennt selbst auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage (§
563 Abs.
3 ZPO).
1. Zwar ist das Feststellungsinteresse gemäß §
256 Abs.
1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (st.
Rspr., zuletzt etwa [X.]surteile vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
31
und vom 10.
Oktober 2017

XI
ZR
457/16, WM
2017, 2256 Rn.
29). Die Feststellungs-klage ist aber nicht auch unbegründet. Das
Berufungsgericht ist im Ergebnis richtig davon ausgegangen, die [X.] habe die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt
(vgl. [X.]surteil vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
31; [X.]sbeschluss vom 28.
November 2017

XI
ZR
167/16, juris; [X.], NJW
2017, 2383, 2385;
ders., NJW
2018, 209; kritisch [X.], WuB
2017, 373, 377
f.).
Einer revisi-13
14
15

10

onsrechtlichen
Überprüfung stand halten überdies
die Ausführungen des [X.] dazu, der Ausübung des Widerrufsrechts habe §
242 [X.] nicht entgegen gestanden.
2. Die Sache ist auch nicht vorrangig vor einer Abweisung der Klage als unzulässig an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Klägern Gele-genheit zu geben, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen. Die Frist zur Einlegung einer dazu erforderlichen Anschlussberufung ist abgelaufen.
a) Die Kläger
können
zulässig nur auf Rückgewähr der erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen (vgl. [X.]surteil
vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
39) oder darauf klagen,
dass die [X.] gegen die Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] hat ([X.]surteil vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
16). Im Übergang von der positiven Feststellungsklage zur
Leistungsklage läge
eine Klageerweiterung nach §
264 Nr.
2 ZPO, in dem Übergang von der positiven Feststellungsklage zur negativen Feststellungsklage läge eine
Klageänderung nach §
263 ZPO (OLG
[X.], NJW
2017, 3170 Rn.
27
f. und Urteil vom 23.
Januar
2018

6
U
238/16, juris Rn.
47
ff., 57
ff.). Sowohl
die Klageerweite-rung als auch die Klageänderung setzen
voraus, dass die in erster Instanz mit ihrem positiven Feststellungsbegehren erfolgreichen anderweitig beschwerten Kläger entweder selbst Berufung eingelegt
haben und ihren Rechtsmittelangriff noch erweitern oder noch zulässig Anschlussberufung einlegen können (vgl. [X.]surteile vom 21.
Februar 2017, aaO, vom 14.
März 2017

XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
32 und vom 16.
Mai 2017, aaO, Rn.
17; [X.], Urteil vom 7.
Mai 2015

VII
ZR
145/12, WM
2015, 1871 Rn.
34; OLG
Schleswig, Urteil vom 6.
Juli 2017

5
U
24/17, juris Rn.
46
ff.).
16
17

11

b) Die Kläger, die gegen das landgerichtliche Urteil

soweit die Abwei-sung ihres Antrags auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten betref-fend

Berufung nicht eingelegt haben, könnten dies nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nicht mehr tun. Auch eine Anschlussberu-fung können sie nicht mehr einlegen,
weil die Frist des §
524 Abs.
2 Satz
2 ZPO abgelaufen ist.
Das Anlaufen der Frist des §
524 Abs.
2 Satz
2 ZPO setzt voraus, dass das Berufungsgericht eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung gesetzt
und
die in §
521 Abs.
2 Satz 2, §
277 Abs.
2 ZPO vorgeschriebene Belehrung erteilt hat ([X.], Urteile vom 22.
Januar 2015

I
ZR
127/13, WM
2015, 1719
Rn.
19, vom 7.
Mai 2015

VII
ZR
145/12, WM
2015, 1871 Rn.
41 und vom 16.
Mai 2017

X
ZR
120/15, GRUR
2017, 785 Rn.
38; Beschluss vom 23.
September 2008

VIII
ZR
85/08, NJW
2009, 515 Rn.
4). Die fristsetzende Verfügung des Vorsitzenden muss durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift zugestellt werden (§
329 Abs.
2 Satz
2 ZPO; [X.], Beschluss vom 23.
September 2008, aaO, Rn.
5). Bedingung für eine wirksame Fristsetzung ist, dass ein Hinweis auf den [X.] vor dem Berufungsgericht
([X.], Urteile vom 22.
Januar 2015, aaO, Rn.
18 und
vom 16.
Mai 2017, aaO, Rn.
49; Beschluss vom 23.
September 2008, aaO, Rn.
6) und auf die Folgen einer Fristversäumung erteilt
wird ([X.], Urteil vom 16.
Mai 2017, aaO, Rn.
50; Beschluss vom 23.
September 2008, aaO). Über die Folgen einer Versäumung der Frist für die Einlegung der Anschlussberufung muss dagegen nicht belehrt werden ([X.], Urteil vom 16.
Mai 2017, aaO, Rn.
40
ff.). Die Frist muss auch nicht
schon
zu-gleich mit der Zustellung der [X.] gesetzt werden (vgl. [X.]/Rimmelspacher, 5.
Aufl., §
521 Rn.
7; Ball in Musielak/[X.], ZPO, 15.
Aufl., §
524 Rn.
11).
18
19

12

Hier ist den Klägern durch Verfügung vom 3.
Juni 2016, den Klägern zu-gestellt am 9.
Juni 2016, unter Beachtung dieser Grundsätze wirksam eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung der [X.]n bis zum 5.
Juli 2016 gesetzt worden. Innerhalb dieser Frist haben die Kläger Anschlussberufung nicht einge-legt.

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2016 -
12 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 27.09.2016 -
6 U 46/16 -

20

Meta

XI ZR 572/16

03.07.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. XI ZR 572/16 (REWIS RS 2018, 6724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6724

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XI ZR 572/16

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