Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2003, Az. VIII ZR 360/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 780

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[X.] DES VOLKESURTEILV[X.]I ZR 360/02Verkündet am:12. November 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der [X.] vom 4. Juni 2002 aufgehoben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das klageabweisendeUrteil des [X.] vom 7. Dezember 2001 aufgehoben und die [X.] als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin [X.], "Zug um Zug gegen Herausgabe des achtjährigen Wallachs [X.] Beklagte zu 1, zu zahlen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand.Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den Hinweis vorange-stellt, von der Darstellung des Tatbestandes werde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO- 3 -(ersichtlich in der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO am 31. Dezember 2001 geltendenFassung; im folgenden: a.[X.]) abgesehen.Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten [X.] des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es entgegen § 543 Abs. 2 ZPOa.[X.] keinen Tatbestand enthält.Auf das Berufungsverfahren war hier, wie auch das [X.] verkannt hat, gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das am 31. Dezember 2001 gel-tende Zivilprozeßrecht anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor [X.] vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Damit war unge-achtet der Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPOdas neue Verfahrensrecht gilt, für die Abfassung des Berufungsurteils noch dasalte Recht maßgebend (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - [X.]. 2003, 757).Danach konnte vorliegend von der Darstellung des Tatbestandes nichtgemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.[X.] abgesehen werden. Vielmehr bedurfte das Be-rufungsurteil nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.[X.] eines Tatbestandes, da [X.] dieser Vorschrift gegen das Urteil die Revision stattfindet. Zwar hat [X.] die Revision nicht zugelassen. Da der Wert der mit der [X.] zu machenden Beschwer 20.000 544ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft. Auch in [X.] 4 -sem Fall ist das Berufungsurteil mit einem Tatbestand zu versehen (Senatsur-teil vom 7. Mai 2003 - [X.], [X.]. 2003, 896; Senatsurteil [X.] Oktober 2003 - [X.], zur [X.] bestimmt, unter [X.] 2m.w.Nachw.). Nur so ist gewährleistet, daß das Revisionsgericht eine tatsächli-che Beurteilungsgrundlage besitzt, wenn es die Revision zuläßt ([X.]/[X.], [X.] 2002, § 540 Rdnr. 15). Der Ausnahmetatbe-stand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.[X.] greift nicht ein. Denn eine Bezugnah-me auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils ist im Berufungsurteil [X.]; auch auf weitere der in § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.[X.] genannten [X.] wird nicht verwiesen.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu § 543ZPO a.[X.] ist ein mit der Revision [X.] Berufungsurteil grundsätzlichaufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Allerdings kann ausnahms-weise von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abge-sehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Ent-scheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (z.B. [X.],Urteil vom 1. Februar 1999 - [X.] ZR 176/97, [X.], 871 = NJW 1999, 1720unter I 1 m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben.Hiervon abgesehen enthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Beru-fungsanträgen; eine wenigstens sinngemäße Aufnahme der [X.] das Berufungsurteil ist aber sogar nach dem neuen § 540 ZPO, der eineweitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung be-zweckt, nicht entbehrlich (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO m.w.Nachw.).Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, ohne daßes auf die weitere Verfahrensrüge der Beklagten zu § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPOankommt, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Aussage des [X.]nicht verwertet werden darf (vgl. [X.], Beschluß vom 9. Oktober- 5 -2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98, [X.], 2290). Das Berufungsurteil ist daheraufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 360/02

12.11.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2003, Az. VIII ZR 360/02 (REWIS RS 2003, 780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 780

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