Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. I ZB 21/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3206

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:271016BIZB21.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB
21/16
vom
27.
Oktober 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 802d Abs. 1
Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen [X.] verzichten.
[X.], Beschluss vom 27. Oktober 2016 -
I [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Oktober 2016 durch die
Richter Prof.
Dr.
Koch,
Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des [X.]

Zivilkammer
5
vom 25.
Februar 2016 aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauf-trag der Gläubigerin vom 23.
Juni 2015 auszuführen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
-
3
-
Gründe:
I. Mit Schreiben vom 23.
Juni 2015 beantragte die Gläubigerin, der Schuldnerin gemäß §
802f ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. In dem Antrag bestimmte sie:
Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre nach altem Recht des §
807 ZPO oder der letzten zwei Jahre gemäß §
802c ZPO eine [X.] abgegeben haben, so wird beantragt, dem Gläubiger einen Ab-druck des beim Gericht bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten [X.] zuzuleiten, wenn das Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate ist. Bei einem älteren Verzeichnis erfolgt Antragsrücknahme. Ist das Verzeichnis älter, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo die [X.] abgegeben wurde.
Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags abgelehnt, weil weder die Vermögensauskunft
noch
die Erteilung einer Abschrift des [X.] an eine Bedingung geknüpft werden könne.
Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die daraufhin von der Gläubigerin beim [X.] sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag zu Recht abgelehnt, weil er mit unzulässigen [X.] versehen sei. Aus dem Wortlaut, dem
Sinn und Zweck
sowie der Gesetzesbegründung
zu §
802d ZPO ergebe sich, dass der Antrag des [X.] auf Abnahme der Vermögensauskunft die alternative
und
zwingende Handlungsanweisung
an den Gerichtsvollzieher
enthalte, entweder die [X.] abzunehmen, sofern eine
solche in den letzten zwei Jahren nicht abgegeben worden sei, oder das vorhandene Vermögensverzeichnis aus den letzten zwei Jahren an den Gläubiger zu übersenden. Dadurch
sei die Disposi-tionsfreiheit des Gläubigers wirksam eingeschränkt.
1
2
3
4
-
4
-
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zuläs-sig (§
575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, der Vollstreckungsauftrag
der Gläubigerin stehe unter einer unzulässigen Bedingung, wenn sie eine Abschrift des [X.] nur für den Fall beantrage, dass dieses Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate sei.
1. Nach §
802d Abs.
1 Satz
1 ZPO ist ein Schuldner, der die [X.] nach §
802c ZPO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhält-nisse
des Schuldners schließen
lassen.
Ist dies nicht der Fall, bestimmt §
802d Abs.
1
Satz
2
ZPO, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen [X.] zuleitet.
2. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Gläubiger
auf die
Übersendung des früheren [X.] gemäß §
802d ZPO verzichten oder den [X.] in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, bei-spielsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten,
[X.] absehen muss.
a) Eine Ansicht, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, nimmt an, es bestehe keine Dispositionsbefugnis des Gläubigers hinsichtlich der Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen [X.] (vgl. [X.], [X.] 2014, 201; [X.], [X.] 2014, 220; [X.], [X.] 2013, 166; [X.], [X.] 2013, 193; [X.], [X.] 2014, 72; [X.], [X.] 2013, 85, 88; [X.], [X.] 2014, 19; [X.], [X.], 46.
Aufl., [X.] Nr. 261 Rn.
3). Danach habe der Gesetzgeber mit der Formulierung "andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem 5
6
7
8
-
5
-
Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen [X.] zu" in §
802d Abs.
1 Satz
2 ZPO deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung eines schon vorhandenen [X.] notwendige Folge des Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft sei.
Lasse
man einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensver-zeichnisses zu, unterblieben
zudem
Folgeeintragungen in das [X.] gemäß §
882c Abs.
1 Nr.
2
und
3 ZPO. Entgegen der Absicht des [X.] könne das Verzeichnis dann seine Warnfunktion hinsichtlich der Kreditunwürdigkeit
der eingetragenen Schuldner nicht erfüllen. Dieser Ausle-gung stehe die Dispositionsfreiheit des Gläubigers nicht entgegen, da die auto-matische Übersendung des Ausdrucks des letzten abgegebenen [X.] im Verhältnis zum Erstantrag keine gesonderte, weitere Voll-streckungsmaßnahme
darstelle, sondern schon der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers kraft Gesetzes die
alternative Handlungsanweisung an den [X.] enthalte, entweder die Vermögensauskunft abzunehmen oder das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis aus den letzten zwei Jahren an den Gläubiger zu übersenden.
b) Nach anderer Auffassung kann der Gläubiger aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden [X.] den Vollstre-ckungsauftrag für den Fall einschränken oder zurücknehmen, dass der Schuld-ner
innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat (vgl. [X.], [X.]
2015, 1100, 1102
ff.; [X.], [X.] 2015, 88, 90
f.; [X.], [X.] 2016, 34, 35; [X.], [X.] 2016, 13; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 13.
Aufl., §
802d Rn.
3; [X.] ZPO/[X.], §
802d Rn.
6c; Walker in [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6.
Aufl., §
802d Rn.
21; jetzt auch [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 37.
Aufl., §
802d Rn.
3).
3. Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an.
9
10
-
6
-
a) Das Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der Gläubiger-interessen. Dementsprechend gilt die [X.]. Der Gläubiger be-stimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs und kann seine Vollstreckungsanträge jederzeit zurücknehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2015

I
ZB
107/14, [X.], 876 Rn.
22 =
[X.] 2016, 46; [X.]/[X.], 31.
Aufl., Vor §
704 Rn.
19). Ist
der Gläubiger
befugt,
das [X.] jederzeit zum Stillstand zu bringen oder seinen Vollstreckungsantrag zu-rückzunehmen, ist ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt, seinen Vollstre-ckungsauftrag von vornherein in einer Weise zu beschränken,
die der [X.] ohne weiteres überprüfen kann. Anders als das Beschwerdegericht meint, kommt es nicht darauf an, ob es sich
dabei
um eine Bedingung im Sinne des §
158 BGB handelt, also um ein zukünftiges, ungewisses Ereignis. Gibt es keine abweichenden Vorschriften, kann ein Vollstreckungsauftrag vielmehr auch an einen
schon bestehenden
Umstand anknüpfen, von dem
der Gläubiger keine Kenntnis haben kann, der für den Gerichtsvollzieher jedoch ohne weiteres erkennbar ist.
b) Dem Wortlaut des §
802d Abs.
1 Satz
2 ZPO ist nicht zu entnehmen, dass dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abge-gebenen [X.] zu übersenden ist. Der in dieser Vorschrift angeordnete Automatismus dient vielmehr allein der Verfahrensbeschleunigung und beschreibt den
weiteren
Verfahrensverlauf bei
unverändert
fortdauerndem Vollstreckungsauftrag. Dadurch wird im [X.] vermieden, dass der Gerichtsvollzieher nach Feststellung der Nichteinhaltung der Sperrfrist zunächst überprüfen müsste, ob der Gläubiger die Zuleitung des [X.] wünscht (vgl. [X.], [X.] 2015, 1099, 1102
f.; [X.] ZPO/[X.] aaO §
802d Rn.
6c). Davon wird das
in der Dispositionsbefugnis begründete Recht des Gläubigers
nicht berührt, seinen Vollstreckungsauftrag zurückzu-nehmen
oder einzuschränken.
11
12
-
7
-
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung
(Begründung zum Gesetzentwurf des [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069). Dort heißt es
auf S. 26:

nft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz
2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss.
Damit
wird lediglich beschrieben, welche Rechte den Gläubigern [X.] der Sperrfrist zustehen. Es ist nicht erkennbar, dass dadurch von dem an anderer Stelle der Gesetzesbegründung ausdrücklich anerkannten Grundsatz abgewichen werden sollte, wonach der Gläubiger Art und Umfang des Voll-streckungszugriffs bestimmt (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundes-rats, BT-Drucks. 16/10069,
S.
24).
d) Sinn und Zweck des §
802d ZPO ist ebenfalls keine Beschränkung der Befugnis des Gläubigers zu entnehmen, generell oder unter bestimmten, vom Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfbaren Umständen,
auf die
Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen [X.] zu ver-zichten.
Die §§
802c
ff. ZPO sollen die Möglichkeiten der Informationsbeschaf-fung für den Gläubiger im einzelnen Vollstreckungsverfahren verbessern (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf
des [X.], [X.]. 16/10069, S.
20). In diesem Zusammenhang
schützt
§ 802d ZPO
zwar primär den Schuldner
da-vor,
innerhalb kurzer Frist
die Vermögensauskunft wiederholt erteilen zu müs-sen. Mit der Vorschrift sollen aber auch
die Gläubigerbelange gewahrt werden. Während der Sperrfrist soll das Interesse der weiteren Gläubiger an Sachauf-klärung durch Übersendung des bereits vorliegenden [X.] befriedigt werden. Verzichtet der Gläubiger auf diese
Übersendung entwe-der generell oder für den Fall, dass das Verzeichnis
älter als beispielsweise sechs oder zwölf Monate
ist, so gibt er zu erkennen,
kein Interesse an der
kos-13
14
15
-
8
-
tenpflichtigen
Übersendung eines

gegebenenfalls veralteten

Vermögensver-zeichnisses zu haben. Es
ist kein
Grund
ersichtlich, warum der Gläubiger auf die Anwendung einer zum Schutz seiner Interessen geschaffenen Bestimmung nicht
sollte
verzichten können, wenn deren
Anwendung
im Einzelfall
gerade nicht seinen Interessen entspricht (vgl. [X.], [X.] 2015, 1100, 1103).
e) Anders als das Beschwerdegericht meint, ergibt sich auch aus den
Neuregelungen zum
Schuldnerverzeichnis (§§
882b
ff. ZPO) nicht die zwingen-de
Notwendigkeit,
eine schon vorliegende Vermögensauskunft
zu übersenden. Mit diesen Vorschriften wurde bezweckt, den Schutz des Rechtsverkehrs vor zahlungsunfähigen und willigen Vertragspartnern zu verbessern (vgl. [X.] zum Gesetzentwurf, [X.]. 16/10069, S.
35). Zwar
hängt die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach
§
882c Abs.
1 Nr.
2
Fall 2 und Nr. 3 Fall 2
ZPO
davon ab, dass dem
Gläubiger
die erteilte
Vermögensauskunft zugeleitet wurde. Aus dieser Regelung folgt indes nicht, dass die Zuleitung einer erteilten Vermögensauskunft an einen Folgegläubiger ohne dessen Antrag und sogar entgegen dessen ausdrücklich bekundetem Wil-len erfolgen soll.
Allerdings ist
die Funktion des [X.] als Auskunftsre-gister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (Begründung
zum Gesetzent-wurf
des [X.], BT-Drucks. 16/10069, S.
37) beeinträchtigt, wenn es ein Folgegläubiger durch die Formulierung seines Vollstreckungsauftrags in der Hand hat, ob eine erneute Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß §
882c Abs.
1 Nr.
2
oder 3
ZPO erfolgt oder
nicht. Die Neuregelungen zum Schuldnerverzeichnis haben aber nichts daran geändert, dass es allein
die
Ent-scheidung des Gläubigers ist, ob er Maßnahmen zur Durchsetzung seines [X.] ergreifen will. Sieht er davon ab, unterbleibt eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Nichts anderes gilt, wenn der Gläubiger einen
unbe-schränkt
erteilten
Vollstreckungsauftrag gemäß §
802c ZPO später
zurück-16
17
-
9
-
nimmt.
Steht in diesen Fällen außer Frage, dass es allein auf einer Willensent-scheidung des Gläubigers beruht, ob eine
(erneute)
Eintragung in das Schuld-nerverzeichnis
erfolgt
oder nicht, so kann der Gesichtspunkt der Vollständigkeit und Richtigkeit des [X.] auch nicht dafür ins Feld geführt werden, dem Gläubiger
zu verwehren, den
Antrag auf Zuleitung der Abschrift einer erteilten Vermögensauskunft
zu beschränken
(vgl. [X.], [X.] 2015, 88, 90; [X.], [X.] 2015, 1100, 1103).
Wie die [X.] zutreffend geltend macht, kann kein Gläubiger gezwungen
werden, eine be-gonnene Vollstreckungsmaßnahme gegen seinen Willen kostenpflichtig deshalb fortzuführen, weil dies im Interesse der Allgemeinheit
der Gläubiger
wäre. [X.] dient das Vollstreckungsrecht dem Interesse des einzelnen Gläubigers (vgl. [X.]/[X.] aaO Vor §
704 Rn.
21). Das Informationsinteresse der [X.] vermag ohne eine entsprechende ausdrückliche Anordnung des Gesetzes keine Beschränkung der Dispositionsfreiheit des [X.] zu rechtfertigen (vgl. [X.], [X.] 2015, 1099, 1103).
f)
Für die Zulässigkeit einer beschränkten Antragstellung spricht ferner, dass Nr.
604 [X.] für den Fall der Nichterledigung der in Nr.
261 [X.] geregelten Amtshandlung
(Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen [X.] an einen Drittgläubiger gemäß §
802d Abs.
1 Satz
2, Abs. 2 ZPO)
eine Gebühr in Höhe von 15

r-sieht. Damit hat der
Gesetzgeber
gebührenrechtlich ausdrücklich den Fall er-fasst, dass die
Zuleitung der Vermögensauskunft
unterbleibt
(vgl. [X.], [X.] 2015, 1099, 1104).
g) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts
fehlt es auch nicht an
einem
schützenswerten
Interesse
des Gläubigers
an der eingeschränkten An-tragstellung. Das Interesse des Gläubigers festzustellen, ob Dritte bereits
er-folglose
Vollstreckungsversuche unternommen haben, kann nicht
einfacher oder
ebenso gut
durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis gemäß 18
19
-
10
-
§
882f ZPO befriedigt
werden.
Das folgt bereits daraus, dass nach den Justiz-kostengesetzen der Bundesländer für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis einheitlich eine Gebühr in Höhe von 4,50

wird.
Da die Gebühr pro Datensatz entsteht, fällt sie mehrfach an, wenn mehre-re
Eintragungen für einen Schuldner vorliegen. Dementsprechend kann sich die Gebühr
für die
Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf ein Vielfaches von 4,50

Außerdem hat der Gläubiger ein Interesse daran, statt der
Gebühr von

Übersendung der
erteilten Vermögensaus-kunft, die für ihn nutzlos ist,
bei
einem zulässigen
Verzicht auf die Übersendung
lediglich die

(Nr. 604 [X.])
zu [X.].
h) Aus der geplanten Änderung der Zivilprozessordnung durch das "[X.] zur Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr.
655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

ergibt sich nichts [X.]. Zwar soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung §
802d Abs.
1 Satz
2 ZPO künftig wie folgt gefasst werden:
Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letz-ten abgegebenen [X.] zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.
Anders als das Beschwerdegericht annimmt, handelt es sich dabei [X.] nicht um eine Klarstellung des bereits seit dem 1.
Januar 2013 geltenden Vollstreckungsrechts. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung ([X.]. 18/7560, S.
37) dient die Hinzufügung des neuen
letzten
Halbsatzes
in §
802d Abs.
1 Satz
2 ZPO
der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgege-benen [X.] verzichten kann. Weiter heißt es, gemäß §
882c Abs.
1 Nr.
3 ZPO sei die Zuleitung des [X.] an die 20
21
22
-
11
-
Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das [X.] eingetragen werden könne. Vor diesem Hintergrund solle der Gläubiger nicht auf die Zuleitung des [X.] verzichten können, da andernfalls der Zweck
des neuen [X.], Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könne.
Diese Überlegungen zum künftigen Recht sind für die Auslegung des geltenden §
802d ZPO ohne Bedeutung. Die nunmehr beabsichtigte Indienst-nahme des einzelnen Gläubigers für die Gesamtheit der Gläubiger eines be-stimmten Schuldners ist dem Vollstreckungsrecht grundsätzlich fremd und [X.] daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es bislang fehlt.
4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 ZPO).
23
24
-
12
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.
Koch
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.08.2015 -
50 M 2084/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.02.2016 -
5 T 277/15 -

25

Meta

I ZB 21/16

27.10.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. I ZB 21/16 (REWIS RS 2016, 3206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3206

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 21/16 (Bundesgerichtshof)

Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten …


25 W 277/14 (Oberlandesgericht Hamm)


25 W 306/14 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZB 23/17 (Bundesgerichtshof)


5 T 93/16 (Landgericht Schwerin)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 21/16

5 T 277/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.